{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140311,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20140311,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.311","BusinessType":3,"BusinessTypeName":"Standesinitiative","BusinessTypeAbbreviation":"Kt. Iv.","Title":"Neudefinition des Rechtsbegriffs der Vergewaltigung in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuches","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, auf Artikel\u00a0115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 \u00fcber die Bundesversammlung sowie auf Artikel\u00a0156 des Gesch\u00e4ftsreglementes vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant r\u00e8glement du Grand Conseil de la R\u00e9publique et canton de Gen\u00e8ve) reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:</p><p>Unter Bezugnahme auf:</p><p>- Artikel\u00a08 Absatz\u00a03 der Bundesverfassung, in dem die Gleichberechtigung von Mann und Frau verankert ist;</p><p>- Punkt 6.2.6 der Empfehlung 1777 (2007) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates;</p><p>- Artikel\u00a02 des von der Schweiz im Jahr 1997 ratifizierten \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegen\u00fcber Frauen, welcher die Unterzeichnerstaaten auffordert, die Gleichstellung von Mann und Frau gesetzlich sicherzustellen; </p><p>- Artikel\u00a04 der Erkl\u00e4rung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Uno-Resolution 48/104 vom 20. Dezember 1993), welcher die Mitgliedstaaten auffordert, in ihren Gesetzen einen gerechten und wirksamen Ersatz f\u00fcr den erlittenen Schaden vorzusehen;</p><p>fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf, die Artikel\u00a0189 und 190 des Strafgesetzbuches so zu \u00e4ndern, dass der Rechtsbegriff der Vergewaltigung erweitert wird und auch Personen m\u00e4nnlichen Geschlechts als Opfer in den Tatbestand einschliesst, ebenso wie andere Formen der gewaltsamen sexuellen Penetration als den Beischlaf.</p>","ReasonText":"<p>Die Definition der Vergewaltigung im Schweizer Strafgesetzbuch unterscheidet sich nicht nur sehr stark von jener in den Strafgesetzb\u00fcchern unserer Nachbarl\u00e4nder, sondern sie ist auch veraltet, da sie M\u00e4nner als Opfer ausschliesst und sich zudem auf den Beischlaf im engeren Sinne beschr\u00e4nkt und damit andere Formen der gewaltsamen sexuellen Penetration nicht ber\u00fccksichtigt.</p><p>F\u00fcr die verschiedenen Formen der gewaltsamen sexuellen Penetration gibt es derzeit im Strafgesetzbuch zwei Bestimmungen: Artikel\u00a0190 (Vergewaltigung) (1) und Artikel\u00a0189 (Sexuelle N\u00f6tigung) (2). Auf den ersten Blick scheinen diese beiden Artikel sehr \u00e4hnlich:</p><p>- Beide Straftaten sind Verbrechen;</p><p>- beide Straftaten werden von Amtes wegen verfolgt;</p><p>- beide Artikel enthalten in ihrem dritten Absatz eine Tatbestandsqualifikation mit demselben Wortlaut;</p><p>- die Verj\u00e4hrung f\u00fcr beide Straftaten betr\u00e4gt 15 Jahre (sofern das Opfer nicht minderj\u00e4hrig und unter 16 Jahre alt ist);</p><p>- als H\u00f6chststrafe sind in beiden Artikeln 10 Jahre Freiheitsentzug festgelegt.</p><p>Es gibt jedoch grundlegende Unterschiede:</p><p>- Opfer einer Vergewaltigung k\u00f6nnen nur Personen weiblichen Geschlechts sein;</p><p>- eine Vergewaltigung kann nur ein Mann direkt begehen;</p><p>- die Mindeststrafe bei der sexuellen N\u00f6tigung ist eine Geldstrafe, bei der Vergewaltigung ein Jahr Freiheitsentzug.</p><p>Eine aktuelle Studie zeigt, dass bei einer Verurteilung gem\u00e4ss Artikel\u00a0190 StGB durchschnittlich 1179 Tage Freiheitsentzug, bei einer Verurteilung f\u00fcr sexuelle N\u00f6tigung 876 Tage Freiheitsentzug verh\u00e4ngt werden. (3)</p><p>Die unterschiedlichen Mindeststrafen der beiden Artikel erscheinen nicht gerechtfertigt, wenn der unter Artikel\u00a0189 StGB fallende Straftatbestand dem Beischlaf im engeren Sinne entspricht und von derselben Schwere ist. (4)</p><p>Es ist heute erwiesen, dass es f\u00fcr die Opfer sexueller Gewalt von grosser Bedeutung ist, als Opfer anerkannt zu werden, um die schwierigen Schritte nach dem \u00dcbergriff bew\u00e4ltigen zu k\u00f6nnen. Derzeit verweigert das Schweizer Recht den M\u00e4nnern die Anerkennung als Vergewaltigungsopfer, wodurch ihre Situation nicht klar definiert ist und als weniger schwerwiegend erachtet wird. Des Weiteren verweigert die enge Definition von Artikel\u00a0190 StGB auch Frauen, die sexuelle \u00dcbergriffe erleiden mussten, welche ebenso gewaltt\u00e4tig und traumatisierend waren wie ein erzwungener Beischlaf, die Anerkennung als Vergewaltigungsopfer.</p><p>Das Strafrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich den Entwicklungen der Gesellschaft und deren Sitten anpassen muss. Die Unterscheidung zwischen Beischlaf und anderen entsprechenden sexuellen Handlungen, die heute, sofern sie einvernehmlich sind, als fester Bestandteil dessen gelten, was die Gesellschaft als Beischlaf ansieht, ist k\u00fcnstlich und \u00fcberholt.</p><p>Dies zeigt sich auch darin, dass unsere Nachbarl\u00e4nder die Vergewaltigung viel weiter fassen. In Frankreich zum Beispiel gilt als Vergewaltigung jede Form von sexueller Penetration, die an einer anderen Person unter Anwendung von Gewalt, N\u00f6tigung, Drohung oder Hinterlist begangen wird. (5) Diese wird mit einem Freiheitsentzug bis zu 15 Jahren bestraft, bei erschwerenden Umst\u00e4nden sogar mit bis zu 30 Jahren.</p><p>Zudem besteht eine Diskrepanz zwischen der Schweizer Gesetzgebung und dem internationalen Recht. So empfiehlt insbesondere die Parlamentarische Versammlung des Europarates, deren Mitglied die Schweiz seit 1963 ist, die Rechtsbestimmungen in Sachen Vergewaltigung und sexueller \u00dcbergriffe geschlechtsneutral zu formulieren. (6) Dar\u00fcber hinaus hat die Schweiz am 11. September 2013 das \u00dcbereinkommen des Europarates zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen und h\u00e4uslicher Gewalt unterzeichnet, welches das wichtigste rechtlich bindende internationale Instrument zum Schutz der Frauen vor jeglicher Form von Gewalt ist. Dieses \u00dcbereinkommen ist trotz seiner Fokussierung auf die Gewalt gegen Frauen auch auf Opfer m\u00e4nnlichen Geschlechts anwendbar. (7) Die Vergewaltigung wird in Artikel\u00a036 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a dieses \u00dcbereinkommens als \"nicht einverst\u00e4ndliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den K\u00f6rper einer anderen Person mit einem K\u00f6rperteil oder Gegenstand\" definiert.</p><p>Der Internationale Strafgerichtshof schliesslich definiert die Vergewaltigung als mit Zwang erreichte Besitznahme des K\u00f6rpers einer Person, bei der - und sei es auch nur oberfl\u00e4chlich - ein K\u00f6rperteil des Opfers oder des T\u00e4ters durch ein Geschlechtsorgan bzw. der Anus oder die Vagina des Opfers durch ein Objekt oder ein K\u00f6rperteil penetriert wird. (8)</p><p>Am 19. Juni 2013 hat Nationalrat Hugues Hiltpold zum selben Thema die Interpellation 13.3485 eingereicht. Es ist schockierend, in der Antwort des Bundesrates zu lesen, dass die Vergewaltigung \"seit Langem ein nur an einer Frau begehbares Delikt ist\" und es keinen Grund f\u00fcr eine Erweiterung des Tatbestands auf m\u00e4nnliche Opfer gebe. Mit einer solchen Argumentation kann man sich der Entwicklung in jedwedem Bereich verweigern. Den Vorschlag, die Unterscheidung zwischen \"sexueller N\u00f6tigung\" und \"Vergewaltigung\" aufzuheben und hierf\u00fcr einen gemeinsamen Artikel zu schaffen, lehnt der Bundesrat allein mit dem Verweis auf die Kritik an der schwer auszulegenden deutschen Regelung ab, welche einen ziemlichen Sonderfall in diesem Bereich darstellt. Die Rechtslage in den anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern wird \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt. Zumindest anerkennt der Bundesrat ganz am Ende seiner Antwort, dass angesichts der gesellschaftlichen Entwicklungen und des heute herrschenden Verst\u00e4ndnisses des Begriffs der Vergewaltigung eventuell eine Revision des Sexualstrafrechts erforderlich sein k\u00f6nnte.</p><p></p><p>1) Artikel\u00a0190 Absatz\u00a01: Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs n\u00f6tigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unf\u00e4hig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.</p><p>2) Artikel\u00a0189 Absatz\u00a01: Wer eine Person zur Duldung einer beischlafs\u00e4hnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung n\u00f6tigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unf\u00e4hig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p><p>3) Queloz Nicolas, \"Une 'diversit\u00e9 culturelle' appel\u00e9e \u00e0 dispara\u00eetre? Le viol d'une personne de sexe f\u00e9minin (art. 190 CPS) comme lex specialis de la contrainte sexuelle (art. 189 CPS)\", in Queloz Nicolas, Niggli Marcel, Riedo Christof (Hrsg.), \"Droit p\u00e9nal et diversit\u00e9s culturelles, M\u00e9langes en l'honneur de Jos\u00e9 Hurtado Pozo\", Genf/Z\u00fcrich, Schulthess, 2012, 441-459.</p><p>4) Vgl. insbesondere BGE 132 IV 120, in dem das BG pr\u00e4zisiert, dass eine erzwungene Fellatio nicht weniger schwerwiegend ist als eine Vergewaltigung, und ein Urteil kantonaler Instanzen aufhebt, welche sich nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr gebunden f\u00fchlten und einen f\u00fcr sexuelle N\u00f6tigung (und Pornographie) schuldig gesprochenen T\u00e4ter zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bew\u00e4hrung verurteilten.</p><p>5) Artikel\u00a0222-23 des franz\u00f6sischen Code p\u00e9nal.</p><p>6) Empfehlung 1777 (2007) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, Punkt 6.2.6.</p><p>7) Vgl. Erl\u00e4uternder Bericht des Europarates zu diesem \u00dcbereinkommen, insbesondere Abschnitt 21.</p><p>8) Vgl. Ver\u00f6ffentlichung des Internationalen Strafgerichtshofs mit dem Titel \"El\u00e9ments des crimes\", S. 8.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Genf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1671148800000)\/","ResponsibleDepartment":1,"ResponsibleDepartmentName":"Parlament","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"Parl","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":"V","Modified":"\/Date(1779243217313)\/","SubmissionDate":"\/Date(1400630400000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4914,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}