{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20140470,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20140470,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.470","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Schweizer Stiftungsstandort. St\u00e4rkung","Description":null,"InitialSituation":"<p><b>Medienmitteilung der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates vom 23.02.2021</b></p><p><b>Annahme unbestrittener \u00c4nderungen des Stiftungsrechts </b>(<a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140470\">14.470</a>)</p><p>Das Stiftungsrecht wird geringf\u00fcgig ge\u00e4ndert. Die Kommission beschloss an ihrer Sitzung vom 3. September 2020, nur die unbestrittenen Punkte betreffend die Optimierung der Stifterrechte und die Vereinfachung von \u00c4nderungen der Stiftungsurkunde in die Vorlage aufzunehmen, nachdem sie zuvor von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen hatte. An ihrer heutigen Sitzung hat die RK-S den Entwurf zur \u00c4nderung des Zivilgesetzbuches und den dazugeh\u00f6rigen Bericht mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen (<a href=\"https://www.parlament.ch/centers/documents/_layouts/15/DocIdRedir.aspx?ID=DOCID-1-10318\">Entwurf</a>, <a href=\"https://www.parlament.ch/centers/documents/_layouts/15/DocIdRedir.aspx?ID=DOCID-1-10317\">Bericht</a>). Die Vorlage wird nun an den Bundesrat zur Stellungnahme und an den St\u00e4nderat zur Beratung \u00fcberwiesen.</p><p></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 12.05.2021</b></p><p><b>Bundesrat unterst\u00fctzt die St\u00e4rkung des Stiftungsstandortes Schweiz</b></p><p><b>Der Bundesrat ist wie die Rechtskommission des St\u00e4nderats (RK-S) der Ansicht, dass der Stiftungsstandort Schweiz gest\u00e4rkt werden soll. Er unterst\u00fctzt deshalb eine entsprechende parlamentarische Initiative, wie er an seiner Sitzung vom 12. Mai 2021 festgehalten hat. Demnach soll eine unwesentliche \u00c4nderung der Stiftungsurkunde k\u00fcnftig einfacher vorgenommen werden k\u00f6nnen.</b></p><p>Ist eine Stiftung errichtet worden, so kann die entsprechende Stiftungsurkunde grunds\u00e4tzlich nachtr\u00e4glich nicht mehr abge\u00e4ndert werden. M\u00f6glich sind aber unwesentliche \u00c4nderungen, sofern die \u00c4nderung keine Rechte Dritter beeintr\u00e4chtigt und ein triftiger Grund vorliegt. Namentlich handelt es sich bei solchen \u00c4nderungen um geringf\u00fcgige Anpassungen hinsichtlich Zweck oder Organisation der Stiftung.</p><p>In diesen Punkten ist die Rechtsform der Stiftung nach Ansicht der RK-S im geltendem Recht wenig flexibel ausgestaltet. Damit entspricht sie den Bed\u00fcrfnissen des Stiftungssektors nicht mehr. Mit der parlamentarischen Initiative 14.470 will die RK-S dies \u00e4ndern. K\u00fcnftig soll f\u00fcr eine unwesentliche Anpassung der Stiftungsurkunde nur noch ein sachlicher Grund verlangt werden. Zudem wird vorgeschlagen, dass eine solche \u00c4nderung in der ganzen Schweiz nicht mehr notariell zu beurkunden ist.</p><p>Der Bundesrat hat sich in den vergangenen Jahren wiederholt daf\u00fcr ausgesprochen, den Stiftungsstandort Schweiz zu st\u00e4rken. In seiner Stellungnahme begr\u00fcsst er deshalb den klaren Entscheid der RK-S, das geltende Recht in diesem Bereich zu modernisieren.</p>","Proceedings":"<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 10.06.2021</b></p><p><b>St\u00e4nderat will Stiftungsrecht punktuell modernisieren</b></p><p><b>Der St\u00e4nderat hat am Donnerstag \u00c4nderungen im Stiftungsrecht zugestimmt. Mit der Modernisierung sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen f\u00fcr Stiftungen verbessert und der Stiftungsstandort Schweiz gest\u00e4rkt werden.</b></p><p>Bei den Anpassungen handle es sich nur um punktuelle \u00c4nderungen, sagte Beat Rieder (Mitte/VS) f\u00fcr die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates (RK-S). Die Kommission arbeitete den Gesetzesentwurf aus. Angestossen wurde die Revision mit einem Vorstoss von alt St\u00e4nderat Werner Luginb\u00fchl (BDP/BE).</p><p>Neu sollen \u00c4nderungen der Stiftungsurkunde zum Zweck oder der Organisation einer Stiftung mit der Angabe eines sachlichen Grundes m\u00f6glich sein. Zudem soll eine solche \u00c4nderung nicht mehr notariell beurkundet werden m\u00fcssen. So sollen Stiftungen flexibler werden und der Stiftungsstandort Schweiz attraktiver. Heute sind die H\u00fcrden f\u00fcr eine \u00c4nderung der Stiftungsurkunde viel h\u00f6her und in den Kantonen unterschiedlich geregelt. Neu wird also eine schweizweite Regelung eingef\u00fchrt.</p><p>Mit einem Minderheitsantrag wollte Othmar Reichmuth (Mitte/SZ) erreichen, dass die Kontrolle \u00fcber die Stiftungen ausgebaut wird. Dieser Antrag wurde jedoch deutlich abgelehnt. Die Aufsicht sei ausreichend geregelt, befand eine Mehrheit.</p><p>Der Bundesrat habe sich in den vergangenen Jahren wiederholt daf\u00fcr ausgesprochen, den Stiftungsstandort Schweiz zu st\u00e4rken, sagte Justizministerin Karin Keller-Sutter im Rat. Der Entwurf sei auch in der Vernehmlassung gut aufgenommen worden.</p><p>Der St\u00e4nderat nahm die \u00c4nderungen ohne Gegenstimme an.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 14.09.2021</b></p><p><b>Schweizer Stiftungsrecht wird punktuell modernisiert</b></p><p><b>Das Parlament modernisiert das Stiftungsrecht. Nach dem St\u00e4nderat hat am Dienstag auch der Nationalrat punktuellen \u00c4nderungen zugestimmt. Mit der \"Mini-Modernisierung\" sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen f\u00fcr Stiftungen verbessert und der Stiftungsstandort Schweiz gest\u00e4rkt werden.</b></p><p>Der Nationalrat stimmte den \u00c4nderungen im Stiftungsrecht mit 188 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung zu. Es handle sich um eine sinnvolle \"Mini-Modernisierung\", die keine Probleme schaffe und zu einer Verbesserung f\u00fcr die in der Schweiz wichtigen Stiftungen f\u00fchre, hiess es im Rat. In der Schweiz gibt es demnach \u00fcber 13'000 Stiftungen, die rund 100 Milliarden Franken verwalten.</p><p>\u00dcber das Gesch\u00e4ft muss noch einmal der St\u00e4nderat befinden, weil der Nationalrat den Kreis der Beschwerdelegitimierten erweitert hat. Demnach sollen alle, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit den Gesetzen und der Stiftungsurkunde in Einklang steht, gegen \"Handlungen und Unterlassungen\" der Stiftungsr\u00e4tinnen und -r\u00e4te Beschwerde bei der Aufsichtsbeh\u00f6rde erheben k\u00f6nnen. Das war bislang nicht m\u00f6glich.</p><p>Zudem soll im Gesetz festgehalten werden, dass Stiftungsr\u00e4te von Stiftungen, die steuerlich befreit sind, eine \"angemessene Entsch\u00e4digung\" erhalten k\u00f6nnen. Damit werde der zunehmenden Professionalisierung der Stiftungen und dazugeh\u00f6rigen \u00c4mtern entsprochen, sagte Beat Flach (GLP/AG). Im Moment ist dies in den Kantonen unterschiedlich geregelt, das werde nun mit einer schweizweiten L\u00f6sung geregelt.</p><p><b></b></p><p>Einfachere \u00c4nderungen m\u00f6glich</p><p>Mit der \"Mini-Reform\" sollen \u00c4nderungen der Stiftungsurkunde zum Zweck oder der Organisation einer Stiftung mit der Angabe eines einfachen, sachlichen Grundes m\u00f6glich sein. Bislang musste der Grund ein triftiger sein. Zudem soll eine solche \u00c4nderung nicht mehr notariell beurkundet werden m\u00fcssen. So sollen Stiftungen flexibler und der Stiftungsstandort Schweiz attraktiver werden.</p><p>Der Bundesrat ist einverstanden mit der Vorlage. Die Regierung habe sich in den vergangenen Jahren wiederholt daf\u00fcr ausgesprochen, den Stiftungsstandort Schweiz zu st\u00e4rken, sagte Justizministerin Karin Keller-Sutter im Rat.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 22.09.2021</b></p><p><b>Noch zwei Differenzen bei Modernisierung des Stiftungsrechts</b></p><p><b>Bei der Modernisierung des Schweizer Stiftungsrechts gibt es noch zwei Differenzen. Der St\u00e4nderat hat am Dienstag an den Vorschl\u00e4gen des Nationalrats zu wenige genaue Definitionen und die Schaffung eines Missbrauchspotentials von Stiftungsgeldern bem\u00e4ngelt.</b></p><p>Der Nationalrat hatte in seiner Beratungsrunde vergangene Woche den Kreis der Beschwerdelegitimierten erweitert. So sollen alle, die ein \"berechtigtes Kontrollinteresse\" daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit den Gesetzen und der Stiftungsurkunde in Einklang steht, gegen \"Handlungen und Unterlassungen\" der Stiftungsr\u00e4tinnen und -r\u00e4te Beschwerde bei der Aufsichtsbeh\u00f6rde erheben k\u00f6nnen. Das war bislang nicht m\u00f6glich.</p><p>Der St\u00e4nderat wollte dem nicht folgen. Der Begriff des \"berechtigen Kontrollinteresses\" sei der Kommission zu wenig genau definiert, sagte Kommissionssprecher Beat Rieder (Mitte/VS). Die Kommission sehe zudem keinen Anlass, das bisherige Beschwerderecht und die Aufsicht \u00fcber die Stiftungen in Frage zu stellen.</p><p></p><p>\"Angemessene Entsch\u00e4digung\" umstritten</p><p>Zudem soll nach Ansicht des Nationalrats im Gesetz festgehalten werden, dass Stiftungsr\u00e4te, die steuerlich befreit sind, eine \"angemessene Entsch\u00e4digung\" erhalten k\u00f6nnen. Damit werde der zunehmenden Professionalisierung der Stiftungen und dazugeh\u00f6rigen \u00c4mtern entsprochen, hiess es im Nationalrat. Im Moment ist dies in den Kantonen unterschiedlich geregelt.</p><p>Eine solche Massnahme berge das Risiko, dass Gelder der Stiftungen bei den zweckm\u00e4ssigen Eins\u00e4tzen fehlen w\u00fcrden, sagte Rieder. Es bestehe ein Missbrauchspotential. Bereits nach geltender Praxis w\u00fcrden angemessene Entsch\u00e4digungen in Stiftungen akzeptiert und die Kantone h\u00e4tten hier Handlungsspielraum. Und am Grundsatz der Ehrenamtlichkeit solle festgehalten werden.</p><p>Der Bundesrat ist der gleichen Meinung wie der St\u00e4nderat, wie Justizministerin Karin Keller-Sutter im Rat sagte.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 06.12.2021</b></p><p><b>Weiterhin zwei Differenzen bei Modernisierung des Stiftungsrechts</b></p><p><b>Bei der Modernisierung des Schweizer Stiftungsrechts bleibt es auch nach den neusten Beratungen im Nationalrat bei zwei Differenzen. Sie betreffen die Ausgestaltung des Beschwerderechts und die Entsch\u00e4digung von Stiftungsratsmitgliedern.</b></p><p>Der Nationalrat hielt an der Erweiterung des Kreises der Beschwerdelegitimierten mit 108 zu 79 Stimmen fest. Ebenso blieb er mit 121 zu 69 Stimmen bei seiner Ansicht, dass Stiftungsr\u00e4te k\u00fcnftig eine angemessene Entsch\u00e4digung zu Gute haben sollen.</p><p>Beim Beschwerderecht war der Begriff des \"berechtigten Kontrollinteresses\" dem St\u00e4nderat zu wenig genau definiert. Der Nationalrat \u00fcberwies nun den Passus, der es Stiftern, Beg\u00fcnstigten, Gl\u00e4ubigern der Stiftung, Stiftungsratsmitgliedern oder Spendern oder ihnen nahestehenden Personen das Beschwerderecht einr\u00e4umen will.</p><p>Eine Konkretisierung mache Sinn, meinte Beat Flach (GLP/AG), da Stiftungen im Gegensatz zu anderen Organisationsformen keine Generalversammlungen mit allen Mitgliedern abhalten w\u00fcrden. Das Beschwerderecht sei heute zu eng gefasst, sekundierte Parteikollegin Judith Bellaiche (GLP/ZH).</p><p></p><p>St\u00f6rpotenzial und Beschwerdeflut</p><p>Der St\u00e4nderat wollte hier bisher an der geltenden Gesetzgebung festhalten. Das St\u00f6rpotenzial und die Einmischung in die regul\u00e4re Stiftungst\u00e4tigkeit werde sonst zu gross, sagte Hans-Ueli Vogt (SVP/ZH), der sich f\u00fcr die L\u00f6sung der kleine Kammer stark machte. Eine Beschwerdeflut sei nicht auszuschliessen.</p><p>Nach Ansicht der Mehrheit des Nationalrats soll weiter in die Revision einfliessen, dass Stiftungsr\u00e4te, die auch k\u00fcnftig steuerbefreit w\u00e4ren, trotzdem eine \"angemessene Entsch\u00e4digung\" erhalten k\u00f6nnen. Letztlich gehe es um die Frage, wie professionell Stiftungsr\u00e4te zusammengesetzt sein sollen, die zum Teil grosse Verm\u00f6gen verwalten w\u00fcrden, warb Beat Flach (GLP/AG) f\u00fcr diese L\u00f6sung.</p><p>Stiftungen h\u00e4tten bereits heute entsprechenden Handlungsspielraum, wandte sich Florence Brenzikofer (Gr\u00fcne/BL) gegen die Festschreibung im Gesetz. Entsch\u00e4digungsexzesse seien sonst nicht ausgeschlossen und es k\u00f6nnten Gelder zweckentfremdet werden. Zudem sei auch die Mehrheit der Kantone dagegen. Bereits nach geltender Praxis w\u00fcrden angemessene Entsch\u00e4digungen in Stiftungen akzeptiert und die Kantone h\u00e4tten hier Handlungsspielraum.</p><p></p><p>Stiftungsstandort st\u00e4rken</p><p>Mit der \"Mini-Modernisierung\" sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen f\u00fcr Stiftungen verbessert und der Stiftungsstandort Schweiz gest\u00e4rkt werden. In der Schweiz gibt es \u00fcber 13'000 Stiftungen, die rund 100 Milliarden Franken verwalten.</p><p>Die Revision war in den R\u00e4ten grunds\u00e4tzlich unumstritten. Mit dieser sollen etwa \u00c4nderungen der Stiftungsurkunde zum Zweck oder der Organisation einer Stiftung mit der Angabe eines einfachen, sachlichen Grundes m\u00f6glich sein. Zudem soll eine solche \u00c4nderung nicht mehr notariell beurkundet werden m\u00fcssen. So sollen Stiftungen flexibler und der Stiftungsstandort Schweiz attraktiver werden.</p><p>Ausgearbeitet wurde die Vorlage von der Rechtskommission des St\u00e4nderats (RK-S). Angestossen worden war die Revision mit einem Vorstoss von alt St\u00e4nderat Werner Luginb\u00fchl (BDP/BE).</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 08.12.2021</b></p><p><b>R\u00e4te bei Modernisierung des Stiftungsrechts weiterhin uneins</b></p><p><b>Der Nationalrat muss sich erneut mit der Modernisierung des Schweizer Stiftungsrechts befassen. Der St\u00e4nderat hat am Mittwoch an zwei Differenzen festgehalten.</b></p><p>Offen sind noch zwei Fragen, jene des Beschwerderechts und jene der Entsch\u00e4digung f\u00fcr Mitglieder von Stiftungsr\u00e4ten.</p><p>Im ersten Punkt machte die kleine Kammer einen Schritt auf den Nationalrat zu. Dieser m\u00f6chte im Gesetz festhalten, dass \"Stifter, Beg\u00fcnstigte, Gl\u00e4ubiger der Stiftung, Stiftungsratsmitglieder oder Spender oder ihnen nahestehende Personen\" ein Beschwerderecht haben.</p><p>Urspr\u00fcnglich sollte gem\u00e4ss der kleinen Kammer die heutige restriktivere Regelung weiter gelten, wonach Personen mit einem \"berechtigten Kontrollinteresse\" ein Beschwerderecht haben.</p><p>Am Mittwoch \u00fcbernahm der St\u00e4nderat aber mit 26 zu 17 Stimmen einen Kompromissvorschlag einer Minderheit seiner Rechtskommission. Demnach erhalten \"Beg\u00fcnstigte oder Gl\u00e4ubiger einer Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder\" ein Beschwerderecht.</p><p></p><p>Sorge um Ehrenamtlichkeit</p><p>Weiterhin ist der St\u00e4nderat dagegen, dass Stiftungsr\u00e4te, die auch k\u00fcnftig steuerbefreit w\u00e4ren, gem\u00e4ss Gesetz explizit eine \"angemessene Entsch\u00e4digung\" erhalten k\u00f6nnen. Der Nationalrat will diese Bestimmung in die Revision einfliessen lassen.</p><p>Dies w\u00fcrde neue Probleme schaffen, sagte Mathias Zopfi (Gr\u00fcne/GL). Der Vorschlag des Nationalrats h\u00f6hle unter anderem das Prinzip der Ehrenamtlichkeit aus, sei unklar und schaffe ein Potenzial f\u00fcr Missbr\u00e4uche. Zopfi wie auch Thomas Hefti (FDP/GL) verwiesen darauf, dass Entsch\u00e4digungen schon heute m\u00f6glich seien. Nur werde die Frage, was in diesem Bereich zul\u00e4ssig sei, der Praxis \u00fcberlassen.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 13.12.2021</b></p><p><b>Revision des Stiftungsrechts steht</b></p><p><b>Die Modernisierung des Schweizer Stiftungsrechts ist unter Dach. Der Nationalrat hat am Montag die beiden verbliebenen Differenzen zum St\u00e4nderat ausger\u00e4umt. Das Gesch\u00e4ft ist bereit f\u00fcr die Schlussabstimmung.</b></p><p>Strittig war zuletzt noch, wie Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Stiftungsr\u00e4te gesetzlich geregelt werden sollen. Mit 113 zu 67 Stimmen bei 3 Enthaltungen folgte die grosse Kammer am Montag dem Antrag ihrer Rechtskommission (RK-N) und schloss sich dem St\u00e4nderat an.</p><p>Es wird nicht explizit im Gesetz festgehalten, dass Stiftungsr\u00e4te, die auch k\u00fcnftig steuerbefreit w\u00e4ren, eine \"angemessene Entsch\u00e4digung\" erhalten k\u00f6nnen. Der Nationalrat ist in dieser Frage auf die Linie des St\u00e4nderats eingeschwenkt.</p><p>Die kleine Kammer hatte kritisiert, die Formulierung sei unklar und schaffe ein Potenzial f\u00fcr Missbr\u00e4uche. Zudem seien Entsch\u00e4digungen schon heute m\u00f6glich. Nur werde die Frage, was in diesem Bereich zul\u00e4ssig sei, der Praxis \u00fcberlassen.</p><p>In der Frage des Beschwerderechts war der St\u00e4nderat in der vergangenen Woche dem Nationalrat entgegengekommen. Demnach erhalten \"Beg\u00fcnstigte oder Gl\u00e4ubiger einer Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder\" ein Beschwerderecht.</p><p>Diesen Kompromiss akzeptierte nun auch der Nationalrat. Urspr\u00fcnglich wollte er im Gesetz festhalten, dass \"Stifter, Beg\u00fcnstigte, Gl\u00e4ubiger der Stiftung, Stiftungsratsmitglieder oder Spender oder ihnen nahestehende Personen\" ein Beschwerderecht haben. Dem St\u00e4nderat war dies zu breit gefasst.</p><p>Mit der Revision sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen f\u00fcr Stiftungen verbessert und der Stiftungsstandort Schweiz gest\u00e4rkt werden. In der Schweiz gibt es \u00fcber 13'000 Stiftungen, die rund hundert Milliarden Franken verwalten.</p><p>Die Vorlage war in den R\u00e4ten grunds\u00e4tzlich unumstritten. Mit dieser sollen etwa \u00c4nderungen der Stiftungsurkunde zum Zweck oder der Organisation einer Stiftung mit der Angabe eines einfachen, sachlichen Grundes m\u00f6glich sein.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlament wird dazu aufgefordert, entsprechende Gesetzes\u00e4nderungen vorzunehmen, damit die Rahmenbedingungen f\u00fcr ein wirksames und liberales Schweizer Gemeinn\u00fctzigkeits- und Stiftungswesen gest\u00e4rkt werden; insbesondere soll folgenden Punkten Rechnung getragen werden:</p><p>1. eine regelm\u00e4ssige Publikation von Daten zu den wegen Gemeinn\u00fctzigkeit steuerbefreiten Organisationen durch das Bundesamt f\u00fcr Statistik;</p><p>2. eine klarere Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde im Sinne eines Beschwerderechts von Personen mit einem berechtigten Kontrollinteresse;</p><p>3. die Optimierung der Rechte des Stifters durch eine Ausdehnung des \u00c4nderungsvorbehalts in der Stiftungsurkunde auf Organisations\u00e4nderungen;</p><p>4. die Vereinfachung von \u00c4nderungen der Stiftungsurkunde durch unb\u00fcrokratische \u00c4nderungen ohne notarielle Beurkundung und durch eine offenere Regelung f\u00fcr unwesentliche Urkunden\u00e4nderungen;</p><p>5. eine Haftungsbegrenzung f\u00fcr ehrenamtliche Organmitglieder durch den Ausschluss einer Haftung f\u00fcr leichte Fahrl\u00e4ssigkeit (unter Vorbehalt einer gegenteiligen statutarischen Regelung);</p><p>6. eine steuerliche Privilegierung f\u00fcr von Erben vorgenommene Zuwendungen aus dem Nachlass durch die Gew\u00e4hrung einmalig erh\u00f6hter Spendenabz\u00fcge im Jahr des Todesfalls oder im Folgejahr bzw. im Jahr der Erbteilung;</p><p>7. die M\u00f6glichkeit eines Spendenvortrags auf sp\u00e4tere Veranlagungsperioden, wenn die H\u00f6chstgrenze des Spendenabzugs \u00fcberschritten ist;</p><p>8. keine Verweigerung bzw. kein Entzug der Steuerbefreiung, wenn gemeinn\u00fctzige Organisationen ihre strategischen Leitungsorgane angemessen honorieren; dies ist zivilrechtlich zul\u00e4ssig und soll dementsprechend auch steuerrechtlich m\u00f6glich sein.</p>","ReasonText":"<p>Der Stiftungsstandort Schweiz geniesst mit einem hochentwickelten Philanthropiesektor und als Standort f\u00fcr internationale gemeinn\u00fctzige Organisationen eine weltweite Bedeutung. Um diese Stellung auch in Zukunft zu festigen, sind institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die den aktuellen Bed\u00fcrfnissen des gemeinn\u00fctzigen bzw. Nonprofitsektors Rechnung tragen. Die Schweiz ist dabei international f\u00fchrend hinsichtlich der Selbstregulierung von gemeinn\u00fctzigen Organisationen. Das Zewo-G\u00fctesiegel, der Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 21 sowie die beiden Governance-Kodizes Swiss NPO-Code und Swiss Foundation Code haben international Massst\u00e4be gesetzt und tragen massgeblich zu einem effizienten NPO-Sektor bei. Damit besteht eine wichtige Grundlage f\u00fcr die wirksame Zweckerf\u00fcllung dieses gesellschaftlich bedeutsamen Sektors.</p><p>Ziel der Initiative ist eine weitere St\u00e4rkung der bereits guten Rahmenbedingungen f\u00fcr diesen wichtigen Bereich durch entsprechende Gesetzes\u00e4nderungen bzw. -erg\u00e4nzungen, insbesondere des ZGB und des DBG. Die Schwerpunkte der Forderungen liegen dabei auf mehr Branchentransparenz, einer erh\u00f6hten Wirksamkeit der Stiftungst\u00e4tigkeit und einer Optimierung der stiftungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen.</p><p>Neben den Verbesserungen auf Bundesebene ist gleichzeitig auch der Dialog mit den Kantonen f\u00fcr weitere Massnahmen in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich zu f\u00fchren.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Luginb\u00fchl Werner","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1639699200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1211","Category":null,"Modified":"\/Date(1770758572607)\/","SubmissionDate":"\/Date(1418083200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4916,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Zivilrecht"}}