{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143187,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143187,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3187","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Vollzugsdefizit beim Bundesgesetz \u00fcber Pauschalreisen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Kundenschutz bei Pauschalreisen aus seiner Sicht tats\u00e4chlich gew\u00e4hrleistet?</p><p>2. Wie beurteilt er die Tatsache aus wettbewerblicher Perspektive, dass rund ein Viertel der Reiseb\u00fcros in der Schweiz keinem Reisegarantiefonds angeschlossen ist, obwohl dies vom Bundesgesetz \u00fcber Pauschalreisen vorgeschrieben ist?</p><p>3. Wer ist f\u00fcr die Durchsetzung des Bundesgesetzes \u00fcber Pauschalreisen zust\u00e4ndig?</p><p>4. Ist er bereit, eine entsprechende Aufsichtsstelle innerhalb der Verwaltung zu bezeichnen, den Vollzug zu kontrollieren und m\u00f6gliche Sanktionen auszusprechen?</p>","ReasonText":"<p>Das Bundesgesetz \u00fcber Pauschalreisen (SR 944.3) verlangt in Artikel\u00a018, dass der Veranstalter oder Vermittler f\u00fcr den Fall der Zahlungsunf\u00e4higkeit oder des Konkurses die Erstattung bezahlter Betr\u00e4ge und die R\u00fcckreise des Konsumenten sicherstellen muss. Sch\u00e4tzungsweise ein Viertel der Reiseb\u00fcros in der Schweiz ist jedoch nicht mittels eines Reisegarantiefonds f\u00fcr diese F\u00e4lle abgesichert, was einerseits eine L\u00fccke im Kundenschutz und andererseits eine Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Branche darstellt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Gem\u00e4ss Artikel\u00a018 des Pauschalreisegesetzes (SR 944.3) muss der Veranstalter einer Pauschalreise (sowie auch deren Vermittler, sofern er Vertragspartei ist) f\u00fcr den Fall seiner Zahlungsunf\u00e4higkeit oder des Konkurses die Erstattung bezahlter Betr\u00e4ge und die R\u00fcckreise der Konsumentin oder des Konsumenten sicherstellen. Die Sicherstellung erfolgt in der Praxis durch die Mitgliedschaft in einem Garantiefonds.</p><p>Diese besondere Pflicht des Veranstalters wird damit begr\u00fcndet, dass die Konsumentin oder der Konsument bei Reisevertr\u00e4gen typischerweise vorleistungspflichtig ist, d. h. die Reise vor Antritt vollst\u00e4ndig bezahlen muss. Kommt es nach der Bezahlung zu einer Insolvenz des Reiseveranstalters, kann es geschehen, dass die Konsumentin oder der Konsument die Reise nicht antreten oder nicht wie vorgesehen beenden kann und es aufgrund der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Veranstalters auch nicht m\u00f6glich ist, die bereits geleistete Zahlung zur\u00fcckzufordern. Hat es der Veranstalter unterlassen, f\u00fcr die gesetzlich angeordnete Sicherheit zu sorgen, erleidet die Konsumentin oder der Konsument einen finanziellen Schaden.</p><p>F\u00fcr den Fall, dass der Veranstalter seiner gesetzlichen Sicherstellungspflicht nicht nachkommt, sieht das Gesetz lediglich vor, dass die Konsumentin oder der Konsument vom Vertrag zur\u00fccktreten kann. Anders als im Ausland kontrolliert in der Schweiz keine Beh\u00f6rde, ob der Veranstalter seiner Sicherstellungspflicht nachgekommen ist. Es fehlt in der Praxis somit an einem Mechanismus, der die Durchsetzung der Sicherstellungspflicht von Artikel\u00a018 des Pauschalreisegesetzes und damit den mit dieser Bestimmung bezweckten Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten effektiv gew\u00e4hrleistet.</p><p>2. H\u00e4lt sich ein Reiseveranstalter an die gesetzliche Sicherstellungspflicht, muss er auch die Kosten tragen, die durch die Mitgliedschaft in einem Garantiefonds entstehen, namentlich die Aufwendungen f\u00fcr die notwendige Stellung einer Bankgarantie oder f\u00fcr die Einrichtung eines Sperrkontos. Umgekehrt erhalten die Mitglieder des Garantiefonds das Recht, dessen gesch\u00fctztes Logo in ihrer Werbung und Reisedokumentation zu verwenden. Abh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Aufwendungen f\u00fcr die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Veranstalter durch deren Nichtbeachtung einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann. Ohne eine vertiefte Marktanalyse l\u00e4sst sich allerdings nicht sagen, in welcher Gr\u00f6ssenordnung sich ein solcher Wettbewerbsvorteil bewegt.</p><p>Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Mitbewerber als auch die betroffenen Wirtschaftsverb\u00e4nde gest\u00fctzt auf Artikel\u00a02 UWG die gesetzliche Sicherstellungspflicht mit einer Zivilklage durchsetzen k\u00f6nnen, wenn ein Wettbewerber durch die Nichtbeachtung der Sicherstellungspflicht einen ungerechtfertigten und damit unlauteren Wettbewerbsvorteil erzielt.</p><p>3. Entsprechend der zivilrechtlichen Konzeption des Pauschalreisegesetzes hat der Gesetzgeber im Jahr 1992 bewusst entschieden, die Durchsetzung des Gesetzes ausschliesslich in die H\u00e4nde der Konsumentinnen und Konsumenten zu legen (AB 1992 N 1691ff.).</p><p>4. Der Betrieb eines Reiseb\u00fcros setzt gegenw\u00e4rtig keine Bewilligung voraus. Eine pr\u00e4ventive Durchsetzung der Sicherstellungspflicht w\u00e4re m\u00f6glich, wenn der Betrieb eines Reiseb\u00fcros einer Melde- oder Bewilligungspflicht unterstellt w\u00fcrde. Dabei m\u00fcsste die Vollzugsbeh\u00f6rde allerdings permanent den gesamten schweizerischen Markt \u00fcberwachen und sicherstellen, dass s\u00e4mtliche Reiseveranstalter und -vermittler der Melde- bzw. Bewilligungspflicht nachkommen und ihre Pflicht nach Artikel\u00a018 des Pauschalreisegesetzes erf\u00fcllt haben. Auch wenn auf diese Weise Sch\u00e4digungen von Konsumentinnen und Konsumenten weitgehend vermieden werden k\u00f6nnten, erscheint ein solches Vorgehen mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen b\u00fcrokratischen Aufwand verbunden.</p><p>Eine weitaus weniger aufwendige Alternative best\u00fcnde darin, die Verletzung von Artikel\u00a018 Pauschalreisegesetz unter Strafe zu stellen. Dies war im Entwurf des Bundesrates aus dem Jahr 1992 urspr\u00fcnglich auch so vorgesehen (Art. 20-22 Entwurf Pauschalreisegesetz), die Strafbestimmungen wurden dann aber vom Parlament gestrichen, und zwar im Bewusstsein, dass die Pflichten des Pauschalreisegesetzes auf diese Weise faktisch nicht durchgesetzt werden k\u00f6nnen (AB 1992 S 652f.; AB 1992 N 1691ff.).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1400630400000)\/","SubmittedBy":"Markwalder Christa","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1403222400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690527478610)\/","SubmissionDate":"\/Date(1395273600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4912,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}