{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143223,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143223,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3223","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Pr\u00e4zisierung und Ausweitung des Verbots des fremden Milit\u00e4rdienstes und der Anwerbung dazu","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche das Strafgesetzbuch wie folgt erg\u00e4nzt:</p><p>1. Wer jemanden zugunsten einer ausl\u00e4ndischen Macht in einer milit\u00e4rischen oder milit\u00e4r\u00e4hnlichen Einrichtung anwirbt, einer solchen Einrichtung zuf\u00fchrt oder selber teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren bestraft.</p><p>2. Der Versuch ist strafbar.</p>","ReasonText":"<p>Vermehrt sorgen Schweizer Dschihadisten f\u00fcr Aufruhr. In Syrien, Somalia, Afghanistan oder in Irak haben sie sich zum Terroristen ausbilden lassen und im Krieg mitgek\u00e4mpft. Bei einer R\u00fcckkehr in die Schweiz gelten diese Terrork\u00e4mpfer als besonders gef\u00e4hrlich, da sie kampferfahren und noch radikalisierter zur\u00fcckkehren und auch vor Gewalt und Terror im Inland nicht zur\u00fcckschrecken. Dies muss unterbunden werden. Wer zur\u00fcckkehren will, soll hart bestraft werden. Nur so lassen sich noch mehr in der Schweiz wohnhafte Terrork\u00e4mpfer - unabh\u00e4ngig von ihrer Nationalit\u00e4t - verhindern.</p><p>Derzeit ist jede Dienstleistung in einer Institution verboten, welche nach der im betreffenden Staate bestehenden Organisation zum Heere geh\u00f6rt oder diesem angegliedert ist. Darunter f\u00e4llt nicht nur der eigentliche Soldatendienst bei der Truppe \"an der Front\", sondern auch der Dienst hinter der Front, soweit der infrage stehende Betrieb organisatorisch Bestandteil des Heeres bildet und die darin t\u00e4tigen Mannschaften unter milit\u00e4rischer Befehlsgewalt stehen.</p><p>Fremder Milit\u00e4rdienst ist nicht nur der S\u00f6ldnerdienst um Geld, sondern Milit\u00e4rdienst schlechthin, auch in Kampfverb\u00e4nden politischer Parteien, in Formationen Freiwilliger, in milit\u00e4risch organisierten Untergrundbewegungen. Entscheidend ist heute die Frage, ob der T\u00e4ter der milit\u00e4rischen Befehlsgewalt unterworfen ist. </p><p>Die Beh\u00f6rden brauchen dringend eine klare und abgesicherte Handhabung gegen entsprechende Terrork\u00e4mpfer. Ohne Ausweitung der Anwendbarkeit des bestehenden S\u00f6ldnerverbots wird es nie zu einer Verurteilung kommen. Nicht nur der Versuch soll neu unter Strafe gestellt werden. Ob jemand einer milit\u00e4rischen Befehlsgewalt unterliegt, ist im konkreten Einzelfall alles andere als klar. Jeder Angeklagte wird sagen, er sei niemandem unterstanden und habe aus eigenem Willen und aus eigener \u00dcberzeugung gek\u00e4mpft. Unter welchen Umst\u00e4nden Terror- und Oppositionsgruppen darunterfallen, ist nicht eindeutig. Es braucht daher eine Pr\u00e4zisierung und Versch\u00e4rfung.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Bestimmung von Artikel\u00a094 des Milit\u00e4rstrafgesetzes (MStG) \u00fcber den fremden Milit\u00e4rdienst verf\u00fcgt \u00fcber einen breiten Anwendungsbereich. Die Strafnorm umfasst nicht nur den Eintritt in fremden Milit\u00e4rdienst, sondern auch das entsprechende Anwerben eines Schweizers. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. Wie der Motion\u00e4r zutreffend ausf\u00fchrt, sind auch unterst\u00fctzende Dienstleistungen hinter der Front abgedeckt. Die Bestimmung geht weit \u00fcber den S\u00f6ldnerdienst hinaus. Artikel\u00a094 MStG ist sodann auf alle Zivilpersonen anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 MStG). Die Anwerbung kann von jedermann, unabh\u00e4ngig von der Staatsb\u00fcrgerschaft, ver\u00fcbt werden. Weiter ist die Bestimmung von Artikel\u00a094 MStG auch bez\u00fcglich Formationen anwendbar, welche zur Kriegf\u00fchrung bestimmt, v\u00f6lkerrechtlich aber nicht als regul\u00e4re Truppen anerkannt sind.</p><p>Der Motion\u00e4r legt den Fokus auf Terrork\u00e4mpfer und auf deren Anwerbung respektive auf die Beteiligung an terroristischen Organisationen. Solche Organisationen k\u00f6nnen im Einzelfall zur Kriegf\u00fchrung bestimmt sein, womit die Anwendbarkeit von Artikel\u00a094 MStG gegeben ist. In denjenigen F\u00e4llen, in welchen die Beteiligung an der Organisation nicht als Eintritt in fremden Milit\u00e4rdienst zu betrachten ist, fallen die Beteiligten, unabh\u00e4ngig von ihrer Staatszugeh\u00f6rigkeit, unter die Tatbest\u00e4nde des gemeinen Strafrechts, namentlich unter die Delikte gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gemeingef\u00e4hrliche Delikte sowie Delikte gegen den \u00f6ffentlichen Frieden. Bei den Delikten gegen den \u00f6ffentlichen Frieden ist im vorliegenden Zusammenhang namentlich auf die strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis des Strafgesetzbuches, StGB) und auf den Tatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) zu verweisen. Sowohl die Beteiligung an einer Terrororganisation im Sinne von Artikel\u00a0260ter StGB wie auch die Anwerbung von Personen sind als Mitgliedschaft respektive Unterst\u00fctzung der Organisation strafbar. Nicht zwingend erforderlich f\u00fcr die Konstitution einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel\u00a0260ter sind ein hierarchischer Aufbau und milit\u00e4rische oder milit\u00e4r\u00e4hnliche Befehlsstrukturen.</p><p>Mit Blick auf die Bek\u00e4mpfung der Anwerbung und Ausbildung von Terroristen hat der Bundesrat am 11. September 2012 das entsprechende \u00dcbereinkommen des Europarates zur Verh\u00fctung des Terrorismus unterzeichnet. Im Hinblick auf die Ratifikation und Umsetzung des \u00dcbereinkommens wird zurzeit die Einf\u00fchrung einer oder mehrerer Strafbestimmungen gepr\u00fcft, welche vorbereitende Handlungen f\u00fcr Terrorismus unter Strafe stellt. Dabei kommt, wie bei jeder Pr\u00fcfung einer Vorverlagerung der Strafbarkeit, der klaren Definition der strafbaren Verhaltensweisen eine besondere Bedeutung zu.</p><p>Die durch die Motion vorgeschlagene Strafbarkeit wird durch das geltende Recht weitgehend abgedeckt. Die Frage zus\u00e4tzlicher Strafbestimmungen gegen die Rekrutierung und Ausbildung von Terroristen wird, im Rahmen der Umsetzung des erw\u00e4hnten \u00dcbereinkommens des Europarates, gepr\u00fcft.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Reimann Lukas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1458259200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9","Category":null,"Modified":"\/Date(1690526810230)\/","SubmissionDate":"\/Date(1395360000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4912,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik"}}