{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143268,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143268,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3268","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Schweizer Arbeitskr\u00e4fte und solche mit C-Bewilligung unterst\u00fctzen. Bezugsprovision f\u00fcr Quellensteuererhebung abschaffen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf f\u00fcr eine Aufhebung von Artikel\u00a088 Absatz\u00a04 sowie 100 Absatz\u00a03 DBG (SR 642.11) und eine \u00c4nderung des StHG (SR 642.14) vorzulegen. Artikel\u00a049 StHG soll mit einem zus\u00e4tzlichen Absatz\u00a05 erg\u00e4nzt werden, der vorsieht, dass der Arbeitgeber keine Bezugsprovision erh\u00e4lt.</p>","ReasonText":"<p>Heute erh\u00e4lt ein Arbeitgeber, der eine Person anstellt, die der Quellenbesteuerung unterliegt, je nach Kanton zwischen 1 und 3 Prozent des erhobenen Betrags als Bezugsprovision. Auf der Grundlage dieser Bestimmung, die 2014 in Kraft getreten ist, soll der Arbeitgeber f\u00fcr die Zeit entsch\u00e4digt werden, die er f\u00fcr das Ausf\u00fcllen der Steuererkl\u00e4rung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufgewendet hat. Diese Entsch\u00e4digung erscheint aber nicht mehr gerechtfertigt, da der administrative Aufwand mittlerweile kaum mehr ins Gewicht f\u00e4llt.</p><p>Ausserdem ist festzustellen, dass die Bezugsprovision die Anstellung von ausl\u00e4ndischen Personen beg\u00fcnstigt - auf Kosten der Schweizer Arbeitskr\u00e4fte und von Arbeitskr\u00e4ften mit einer C-Bewilligung. Wegen dieser Provision auf die Quellensteuer entgehen Bund und Kantonen betr\u00e4chtliche Summen. Zudem ist sie ein Anreiz, keine Schweizer Arbeitskr\u00e4fte oder Arbeitskr\u00e4fte mit C-Bewilligung anzustellen, was sich kostenm\u00e4ssig auf die Arbeitslosenversicherung und die von den Steuerpflichtigen getragene Sozialhilfe auswirkt.</p><p>Es ist unsere Aufgabe, alles daranzusetzen, die Zahl der Arbeitslosen in unserem Land zu senken, um die Kosten der \u00f6ffentlichen Unterst\u00fctzung zu verringern. Wir d\u00fcrfen nicht jene privilegieren, die aus rein wirtschaftlichen Gr\u00fcnden nicht zu diesem Bestreben beitragen, indem sie billige Arbeitskr\u00e4fte aus dem Ausland anstellen. So werden die Privilegien von einigen zur Belastung f\u00fcr die Steuerpflichtigen. Dar\u00fcber hinaus besteht eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Arbeitgebern, die Schweizer Arbeitskr\u00e4fte einstellen, die Milit\u00e4r- oder Zivildienst leisten m\u00fcssen. Ein solcher Arbeitgeber muss f\u00fcr die Ausgleichskasse Formalit\u00e4ten erledigen, ohne dass er daf\u00fcr eine Provision erh\u00e4lt. Und nicht zu vergessen, dass er in vielen F\u00e4llen Geld verliert, weil er den ganzen Lohn seines Arbeitnehmers ausrichten muss. Deshalb sind unsere Jungen, die in die Rekrutenschule m\u00fcssen, f\u00fcr gewisse Arbeitgeber auch nicht besonders interessant. </p><p>Aus diesen Gr\u00fcnden ist es n\u00f6tig, die genannten Gesetze zu \u00e4ndern, und der Bundesrat wird ersucht, diese Motion wohlwollend aufzunehmen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das schweizerische Steuerrecht kennt seit 1995 eine weitgehend vereinheitlichte Ordnung zur Erhebung von Quellensteuern auf dem Erwerbseinkommen. Ihr unterliegen ausl\u00e4ndische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, welche keine Niederlassungsbewilligung haben. Davon betroffen sind auch im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende, einschliesslich solcher mit schweizerischer Staatsangeh\u00f6rigkeit, die einem Erwerb in der Schweiz nachgehen. Die Quellensteuer tritt im Grundsatz an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Einkommenssteuern und ersetzt damit das normale Veranlagungs- und Bezugsverfahren.</p><p>Die zentrale Funktion im Quellensteuerverfahren kommt nicht der Steuerbeh\u00f6rde, sondern dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu (Art. 88 und 100 DBG sowie Art. 37 StHG). Dies ist in der Regel der Arbeitgeber. Er trifft die notwendigen Massnahmen, die f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Steuererhebung an der Quelle notwendig sind. So hat er den Steuerbeh\u00f6rden die Arbeitnehmenden zu melden, die f\u00fcr ihr Einkommen aus unselbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit der Quellensteuer unterstellt sind. Bei F\u00e4lligkeit von Geldleistungen hat der Arbeitgeber die von der quellensteuerpflichtigen Person geschuldete Steuer zur\u00fcckzubehalten und der zust\u00e4ndigen Steuerbeh\u00f6rde zu \u00fcberweisen. Er haftet f\u00fcr die Entrichtung der Quellensteuer. Zu den umfassenden Mitwirkungspflichten geh\u00f6rt auch das Erfordernis, der quellensteuerpflichtigen Person eine Best\u00e4tigung \u00fcber die H\u00f6he des Quellensteuerabzugs auszurichten.</p><p>Mit der Bezugsprovision wird der Schuldner der steuerbaren Leistung f\u00fcr den genannten administrativen Aufwand entsch\u00e4digt. Weil das Quellensteuerverfahren heute ein standardisiertes Massenverfahren ist und dank Lohnsoftware die Quellensteuerabrechnungen statt in Papierform elektronisch eingereicht werden k\u00f6nnen, ergeben sich bei den Arbeitsabl\u00e4ufen Automatisierungen und administrative Vereinfachungen. Das hat zur Folge, dass die Bandbreite der Bezugsprovision von heute 2 bis 4 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteueranteil) ab dem 1. Januar 2015 auf 1 bis 3 Prozent gesenkt wird. Der Bundesrat ist in seiner Vernehmlassungsvorlage zur Revision der Quellensteuer des Erwerbseinkommens sogar noch einen Schritt weiter gegangen und schl\u00e4gt eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung der Bezugsprovision in der H\u00f6he von 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags vor. Selbst bei der geltenden Bandbreite der vom zust\u00e4ndigen Kanton eigens festzulegenden Bezugsprovision darf davon ausgegangen werden, dass diese auf die Anstellung von Schweizer Arbeitskr\u00e4ften keinen Einfluss hat.</p><p>Der vom Motion\u00e4r vorgenommene Vergleich zur Situation bei der Erwerbsersatzordnung ist insofern nicht stichhaltig, als dem Arbeitgeber im Quellensteuerverfahren die hoheitliche Aufgabe des Steuerbezugs \u00fcbertragen wird.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1401235200000)\/","SubmittedBy":"Golay Roger","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1458259200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|15|24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690527029580)\/","SubmissionDate":"\/Date(1395360000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4912,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Wirtschaft|Finanzwesen"}}