{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143377,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143377,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3377","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Den Schutz von Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung verbessern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Verordnung \u00fcber den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung vom 13. Januar 2010 (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37) verlangt, dass die Objekte ungeschm\u00e4lert erhalten werden (Art. 6) und die Kantone nach Anh\u00f6ren der betroffenen Grundeigent\u00fcmerinnen und Grundeigent\u00fcmer sowie der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen treffen (Art. 8). Die Massnahmen m\u00fcssen innert zehn Jahren nach Aufnahme der Objekte in Anhang 1 getroffen werden (Art. 9).</p><p>Um das obenaufgef\u00fchrte Ziel m\u00f6glichst erreichen zu k\u00f6nnen, k\u00f6nnte die Verordnung \u00fcber landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) in folgendem Sinne angepasst werden: Die TWW-Biotope von nationaler Bedeutung sollen sofort mit der Wiederaufnahme der Nutzung im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes als landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4che anerkannt werden. Es geht hier insbesondere um die Trockenwiesen (TWW) im S\u00f6mmerungsgebiet (Wildheu) von nationaler Bedeutung. Es ist gem\u00e4ss TWW-Verordnung ein hohes \u00f6ffentliches Interesse, dass diese entsprechend genutzt werden. Die LBV steht diesem Anliegen jedoch im Wege. Folgende \u00c4nderung der LBV k\u00f6nnte das verbessern:</p><p>Artikel\u00a019 Absatz\u00a05 Buchstabe\u00a0c (neu) Dauergr\u00fcnfl\u00e4che:</p><p>F\u00fcr Trockenwiesen von nationaler Bedeutung gem\u00e4ss TwwV entf\u00e4llt die Bedingung der ununterbrochenen, langj\u00e4hrigen Tradition, wenn die \u00fcbrigen Bedingungen erf\u00fcllt sind.</p><p>Damit best\u00fcnde f\u00fcr die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ein erh\u00f6hter Anreiz, diese Fl\u00e4chen wiederum zu bewirtschaften und vor der definitiven Verbrachung und Aufgabe zu bewahren. Der F\u00f6rderung der Biodiversit\u00e4t kann in hohem Masse entsprochen werden.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, eine entsprechende \u00c4nderung der LBV vorzunehmen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Trockenwiesen und -weiden weisen unter anderem ein grosses Spektrum an artenreichen Wildheufl\u00e4chen auf. In Wildheufl\u00e4chen kommen sehr wertvolle Vegetationstypen vor; diese tragen zu einer hohen regionalen Vielfalt an Lebensr\u00e4umen bei, sind ein kulturhistorisches Erbe und stellen eine Leistung der Landwirtschaft f\u00fcr den Erhalt einer vielf\u00e4ltigen Landschaft dar.</p><p>Im Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden (Verordnung \u00fcber den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung, TwwV; SR 451.37) k\u00f6nnen rund 1000 Hektaren besonders artenreiche, geschnittene Fl\u00e4chen als Wildheufl\u00e4chen verzeichnet werden. Heuwiesen im S\u00f6mmerungsgebiet, die traditionell als solche genutzt werden und deren Raufutter traditionell zur Winterf\u00fctterung auf dem Ganzjahresbetrieb verwendet wird, werden zur landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4che (LN) gez\u00e4hlt (Art. 19 Abs. 5 und 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV; SR 910.61). Dies gilt unter gewissen Voraussetzungen auch dann, wenn die Wildheufl\u00e4chen nicht j\u00e4hrlich gem\u00e4ht werden.</p><p>Der geforderte Verzicht auf die Bedingung der ununterbrochenen, langj\u00e4hrigen Tradition in Artikel\u00a019 LBV f\u00fchrt nicht zu einer grunds\u00e4tzlichen Anerkennung der Inventarobjekte von nationaler Bedeutung mit Wildheubewirtschaftung als LN. Artikel\u00a019 Abs\u00e4tze 5 und 6 LBV betreffen nur die der Winterf\u00fctterung dienenden Heuwiesen, die vor 1999 nicht traditionell als S\u00f6mmerungsfl\u00e4chen bewirtschaftet worden sind, sich aber innerhalb des S\u00f6mmerungsgebiets befinden. Bei Fl\u00e4chen, die vor 1999 traditionell alpwirtschaftlich genutzt worden sind, ist eine k\u00fcnftige Anerkennung als LN ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 der Landwirtschaftlichen Zonenverordnung vom 7. Dezember 1998, Art. 24 Abs. 2 LBV). Eine Einteilung s\u00e4mtlicher Inventarobjekte von nationaler Bedeutung im S\u00f6mmerungsgebiet mit Wildheubewirtschaftung in die LN w\u00fcrde eine Neuabgrenzung des S\u00f6mmerungsgebiets voraussetzen, was eine sehr aufwendige \u00dcberpr\u00fcfung der Zonengrenzen in der ganzen Schweiz zur Folge h\u00e4tte. Zudem w\u00fcrde dadurch der Schutz und Bestand des S\u00f6mmerungsgebietes insgesamt gef\u00e4hrdet. Die fixe Abgrenzung dient dem Erhalt der traditionellen Alpwirtschaft und dem Schutz gegen \u00dcberintensivierung in oftmals h\u00f6her gelegenen, \u00f6kologisch sensiblen Gebieten. Allf\u00e4llige Umzonungen w\u00e4ren bei Fehlentwicklungen im Gegensatz zu anpassbaren spezifischen Beitr\u00e4gen innerhalb des S\u00f6mmerungsgebietes kaum r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.</p><p>Die Wildheunutzung ist aufwendig. Ohne finanzielle Unterst\u00fctzung w\u00fcrde diese Form der Bewirtschaftung nicht mehr praktiziert. Mittel- bis langfristig w\u00fcrde dies zur Einwaldung dieser Fl\u00e4chen f\u00fchren. Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Erhaltung dieser Fl\u00e4chen werden heute einerseits \u00fcber die Agrargesetzgebung mittels Direktzahlungen und andererseits \u00fcber Natur- und Heimatschutzgesetzgebung mittels Naturschutzbeitr\u00e4gen ausgerichtet. Im S\u00f6mmerungsgebiet k\u00f6nnen ab 2014 neu f\u00fcr artenreiche Gr\u00fcn- und Streuefl\u00e4chen im S\u00f6mmerungsgebiet Biodiversit\u00e4tsbeitr\u00e4ge ausgerichtet werden. Auch k\u00f6nnen die Kantone neu \u00fcber Landschaftsqualit\u00e4tsprojekte solche Fl\u00e4chen gezielt f\u00f6rdern. Mit der Einf\u00fchrung der Agrarpolitik 2014-2017 ist zudem die Kofinanzierung f\u00fcr die biologische Qualit\u00e4t zwischen Bund und Kantone aufgehoben worden, womit die Kantone \u00fcber mehr finanzielle Mittel verf\u00fcgen, um regionale Anliegen zu unterst\u00fctzen.</p><p>Die Kantone haben die Bestimmungen \u00fcber inventarisierte Trockenwiesen und -weiden umzusetzen. Nach Artikel\u00a08 TwwV treffen sie die geeigneten Massnahmen zur Erreichung des Schutzziels. F\u00fcr die Inventarobjekte sind die Bewirtschaftungsauflagen gem\u00e4ss den Vereinbarungen nach den Artikeln 18a und 18b des Natur- und Heimatschutzgesetzes (SR 451) massgebend. Die Bewirtschaftungsauflagen sichern die angepasste Nutzung dieser Fl\u00e4chen. Gem\u00e4ss Artikel\u00a055 Absatz\u00a05 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) werden deshalb keine Biodiversit\u00e4tsbeitr\u00e4ge f\u00fcr Inventarfl\u00e4chen ausgerichtet, f\u00fcr die keine Vereinbarung abgeschlossen wurde. Generell zus\u00e4tzliche Direktzahlungen \u00fcber den Einbezug der betreffenden Fl\u00e4chen auszul\u00f6sen w\u00fcrde sogar einen Fehlanreiz darstellen. Es ist bisher auch nicht bekannt, in welchem Umfang und wo Fl\u00e4chen ohne abgeschlossene Vereinbarung vorhanden sind. Bevor gezielte Massnahmen getroffen werden k\u00f6nnen, muss zuerst die Ausgangslage in Erfahrung gebracht werden. Danach k\u00f6nnen Massnahmen f\u00fcr die langfristige Sicherung der Bewirtschaftung dieser Fl\u00e4chen und deren \u00f6kologischer und kulturlandschaftlicher Werte gepr\u00fcft und beschlossen werden.</p><p>Die Weiterf\u00fchrung der Wildheunutzung ist im Sinne des Naturschutzes und der Landwirtschaft. Der Bundesrat ist entsprechend bereit zu pr\u00fcfen, inwiefern mit gezielten Massnahmen Anreize f\u00fcr eine Wildheubewirtschaftung dieser Fl\u00e4chen getroffen werden k\u00f6nnen und inwieweit diese vor der definitiven Einwaldung bewahrt werden k\u00f6nnen. Als Grundlage dazu muss das Bafu zuerst erheben, f\u00fcr welche Fl\u00e4chen keine Vereinbarungen abgeschlossen wurden und ob diese tats\u00e4chlich durch Aufgabe der Bewirtschaftung und Einwaldung bedroht sind. Es ist insbesondere auch zu pr\u00fcfen, wie sich die neue Agrarpolitik auf die Bewirtschaftung der Wildheufl\u00e4chen auswirkt. Falls diese Form der Fl\u00e4chenbewirtschaftung weiterhin r\u00fcckl\u00e4ufig ist, ist zu pr\u00fcfen, wie die F\u00f6rderung der Wildheunutzung der S\u00f6mmerungsfl\u00e4che gezielt verbessert werden k\u00f6nnte (spezifische Beitr\u00e4ge im S\u00f6mmerungsgebiet). Es soll zudem ein schweizweit einheitliches Vorgehen sichergestellt werden. Die verlangte \u00c4nderung der LBV ist hingegen nicht zielf\u00fchrend und wird deshalb abgelehnt.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1407888000000)\/","SubmittedBy":"Jans Beat","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1466121600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52|55","Category":null,"Modified":"\/Date(1690526657610)\/","SubmissionDate":"\/Date(1399507200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4913,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt|Landwirtschaft"}}