{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143408,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143408,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3408","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Wie wird Anhang II des Schengener Abkommens auf israelische Staatsangeh\u00f6rige angewandt, die in illegalen israelischen Siedlungen auf pal\u00e4stinensischem Territorium Wohnsitz haben?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Mit Israel abgeschlossene internationale Abkommen k\u00f6nnen nur das international anerkannte Territorium Israels umfassen. Das gilt insbesondere f\u00fcr das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und Israel. In die Schweiz importierte Waren aus Siedlungen, die entgegen den Genfer Konventionen auf pal\u00e4stinensischem Gebiet errichtet wurden, kommen nicht in den Genuss von Zollpr\u00e4ferenzen. Dieses Prinzip muss auch bei der Anwendung von Anhang II des Schengener Abkommens gegen\u00fcber Israel gelten. Die Befreiung israelischer Staatsangeh\u00f6riger von der Visumpflicht kann somit nur auf Personen Anwendung finden, die auf dem international anerkannten Hoheitsgebiet Israels wohnhaft sind. Die Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf Personen aus Siedlungen auf pal\u00e4stinensischem Territorium, die gegen die Genfer Konventionen verstossen.</p><p>1. Stimmt es, dass die Schweiz israelische Siedlungen auf dem Territorium Pal\u00e4stinas nicht als israelisches Staatsgebiet anerkennt?</p><p>2. Stimmt es, dass die Schweiz israelische Siedlungen auf pal\u00e4stinensischem Territorium einschliesslich Ostjerusalem als einen Verstoss gegen das V\u00f6lkerrecht ansieht?</p><p>3. Stimmt es, dass aufgrund dieser Rechtslage die Schweiz unterscheidet zwischen Produkten aus dem international anerkannten Hoheitsgebiet Israels und Produkten, die aus israelischen Siedlungen in Pal\u00e4stina stammen und demzufolge nicht in den Genuss der im Freihandelsabkommen vorgesehenen Zollpr\u00e4ferenzen kommen?</p><p>4. Macht die Schweiz die gleiche Unterscheidung bei der Anwendung des f\u00fcr Israel geltenden Anhangs II des Schengener Abkommens?</p><p>5. Wenn ja, wie sieht diese Anwendung aus?</p><p>6. Wenn nein, warum nicht?</p><p>7. Wenn nein, wird sich die Schweiz damit begn\u00fcgen, die Siedlungsgebiete indirekt als israelisches Staatsgebiet faktisch anzuerkennen, oder wird sie notwendige Schritte einleiten, um die Sachlage zu \u00e4ndern? Wenn ja, was gedenkt sie zu tun?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1.-3. Gem\u00e4ss Resolution 242 (1967) des Uno-Sicherheitsrates erkennt die Schweiz den Staat Israel auf der Grundlage der Grenzen vor dem Sechstagekrieg vom 5. bis 10. Juni 1967 an (Grenzen von 1967, \"Gr\u00fcne Linie\"). Alle von Israel kontrollierten Gebiete, die ausserhalb der Grenzen von 1967 liegen, gelten gem\u00e4ss humanit\u00e4rem V\u00f6lkerrecht als besetzte Gebiete. Die israelischen Siedlungen in diesen Gebieten sind illegal (Resolution 446 - 1979 - des Sicherheitsrates).</p><p>Als Efta-Mitglied ist die Schweiz Vertragspartei des Freihandelsabkommens vom 17. September 1992 zwischen den Efta-Staaten und Israel (SR 0.632.314.491). Die Schweiz hat mit Israel ausserdem ein bilaterales Landwirtschaftsabkommen abgeschlossen (Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und Israel \u00fcber den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 17. September 1992, SR 0.632.314.491.1). Das Freihandelsabkommen findet \"im Gebiet der Parteien\" Anwendung, definiert die Grenzen des Staates Israels jedoch nicht. Das Landwirtschaftsabkommen enth\u00e4lt keine Bestimmungen \u00fcber den r\u00e4umlichen Anwendungsbereich. V\u00f6lkerrechtlich gilt ein Vertrag grunds\u00e4tzlich f\u00fcr das ganze staatliche Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. Gem\u00e4ss internationaler Praxis \u00fcbt Israel seine Staatshoheit nur \u00fcber das Gebiet innerhalb der Grenzen von 1967 aus. Die erw\u00e4hnten Abkommen zwischen der Schweiz und Israel gelten folglich nur f\u00fcr das Gebiet innerhalb der Grenzen von 1967. Sie gelten weder f\u00fcr die besetzten arabischen Gebiete (Westjordanland, Ostjerusalem, Gazastreifen, Golanh\u00f6hen) noch f\u00fcr die israelischen Siedlungen in diesen Gebieten. Folglich gilt die Vorzugsbehandlung gem\u00e4ss Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel nur f\u00fcr Erzeugnisse mit Ursprung aus dem international anerkannten israelischen Staatsgebiet.</p><p>4.-6. Wir gehen davon aus, dass sich die vorliegende Interpellation auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. M\u00e4rz 2001 bezieht, den die Schweiz im Rahmen des Schengen-Beitritts \u00fcbernommen hat und anwendet.</p><p>Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 legt fest, dass Staatsangeh\u00f6rige der Drittl\u00e4nder, die in der Liste in Anhang I aufgef\u00fchrt sind, beim \u00dcberschreiten der Schengen-Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein m\u00fcssen, w\u00e4hrend Staatsangeh\u00f6rige der Drittl\u00e4nder, die in der Liste in Anhang II aufgef\u00fchrt sind, von der Visumpflicht f\u00fcr einen Aufenthalt, der w\u00e4hrend einer Dauer von 180 Tagen insgesamt 90 Tage nicht \u00fcberschreitet, befreit sind (Art. 1 Abs. 1 und 2). Israel ist in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgef\u00fchrt, weshalb seine Staatsangeh\u00f6rigen f\u00fcr kurze Aufenthalte ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen d\u00fcrfen. Es ist zu betonen, dass diese Bestimmungen auf die Staatsangeh\u00f6rigkeit ungeachtet des Wohnsitzes oder des Herkunftslandes anwendbar sind. In diesem Sinne gelten f\u00fcr israelische Staatsangeh\u00f6rige, die im Hoheitsgebiet des Staates Israel, in einer Siedlung oder einem anderen Staat wohnen, dieselben Visabestimmungen. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 enth\u00e4lt keine Bestimmungen zur Unterscheidung von Staatsangeh\u00f6rigen von Drittl\u00e4ndern in Bezug auf deren Wohnsitz. Die Vorschriften f\u00fcr den Handel einerseits und jene f\u00fcr die Visaerteilung andererseits beruhen folglich nicht auf derselben Logik. Beim Handel ist der Herstellungs- oder Ursprungsort relevant, beim Visum ist die Staatsangeh\u00f6rigkeit massgebend, und zwar unabh\u00e4ngig vom Wohnsitz oder von der Reiseroute.</p><p>7. In Anbetracht der Tatsache, dass israelische Staatsangeh\u00f6rige - ungeachtet des Wohnsitzes - gem\u00e4ss der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 von der Visumpflicht befreit sind, bedeutet die Visumbefreiung f\u00fcr Israeli, die in Siedlungen leben, in keinster Weise, dass die Schweiz die Siedlungsgebiete indirekt als israelisches Staatsgebiet faktisch anerkennt, wie der Interpellant andeutet.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1407888000000)\/","SubmittedBy":"Sommaruga Carlo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1411689600000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690526772933)\/","SubmissionDate":"\/Date(1401840000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4914,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Wirtschaft"}}