{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143433,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143433,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3433","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Keine Mehrwertsteuer f\u00fcr die Einfuhr von Waren im Grenzverkehr. Sind die italienischen Vorschriften v\u00f6lkerrechtskonform?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der italienische Minister f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen hat ein Reglement erlassen, das festlegt, dass Waren, die von aus Drittl\u00e4ndern kommenden Reisenden eingef\u00fchrt werden, von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchssteuern befreit sind. Dieses Reglement st\u00fctzt sich auf die Richtlinie 2007/74/EG und auf die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates. Diese beiden EU-Erlasse legen einen Rahmen fest, innerhalb dessen die einzelnen Mitgliedl\u00e4nder ihre eigenen Vorschriften erlassen k\u00f6nnen. Das italienische Reglement wurde mit Beschluss Nr. 32 vom 6. M\u00e4rz 2009 erlassen und ist am 8. April 2009 in Kraft getreten. Artikel\u00a04 dieses Reglements sieht Sonderbestimmungen vor f\u00fcr die Einfuhr von G\u00fctern durch Personen, die in den Grenzregionen wohnen (bis 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze entfernt gem\u00e4ss Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2007/74/EG), durch Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger und von Angestellten der Betriebe des \u00f6ffentlichen Verkehrs, die im Grenzraum zwischen EU-Mitgliedstaat und Drittland t\u00e4tig sind. So k\u00f6nnen diese Personen, ohne Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern und Zollabgaben bezahlen zu m\u00fcssen, nur Waren im Wert von 50 Euro einf\u00fchren statt wie \u00fcblich Waren im Wert von 300 Euro.</p><p>Es gibt also eine klare Differenz zwischen dem Freibetrag in Italien und demjenigen, der in der Schweiz gilt (Waren im Wert von 300 Franken). Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie wirkt sich der tiefe Freibetrag, den Italien auf die Personen, die im grenznahen Raum wohnen, und auf die Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger anwendet, auf die Schweizer Wirtschaft generell und auf die Wirtschaft des Kantons Tessin im Besonderen aus? Welche Auswirkungen hat das insbesondere auf den Detailhandel und die Shopping-Center?</p><p>2. Gibt es solche abgestuften Freibetr\u00e4ge auch in anderen an die Schweiz angrenzenden L\u00e4ndern? Wenn ja, wie hoch sind die Freibetr\u00e4ge, und wie wirken sie sich auf den Handel in den betroffenen Regionen aus?</p><p>3. Stehen die in Italien geltenden Vorschriften, namentlich die unterschiedliche Behandlung verschiedener Kategorien von Reisenden, in Einklang mit dem internationalen Handelsrecht, insbesondere mit dem Diskriminierungsverbot? Werden im internationalen Handelsrecht Mindestbetr\u00e4ge f\u00fcr die Zollfreibetr\u00e4ge festgelegt?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Nach Kenntnis des Bundesrates gibt es keine Statistiken zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des von der italienischen Regierung festgelegten Freibetrags von 50 Euro. Dieser tiefere Freibetrag gilt f\u00fcr die drei in Artikel\u00a04 des italienischen Reglements (Erlass des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 6. M\u00e4rz 2009, Nr. 32) erw\u00e4hnten Kategorien von Reisenden (in den Grenzregionen wohnhafte Personen, Grenzarbeitnehmerinnen und Grenzarbeitnehmer sowie Besatzungen von \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln). Italienische Kundinnen und Kunden, die in keine dieser drei Kategorien fallen, profitieren von einem Freibetrag von 300 Euro. Das Marktforschungsinstitut Gesellschaft f\u00fcr Konsumforschung (GfK) h\u00e4lt in seiner Studie \"Auslandeink\u00e4ufe 2012\" fest, dass zwei Drittel der Kundschaft des Einkaufszentrums FoxTown in Mendrisio/TI aus Italien stammen. Wie viele dieser Kunden in der Grenzregion wohnen, ist nicht bekannt. Es ist auch durchaus m\u00f6glich, dass ein Teil davon f\u00fcr mehr als 50 Euro einkauft.</p><p>2. Im Grundsatz gilt f\u00fcr G\u00fcter im Reiseverkehr in die EU eine Freigrenze von 300 Euro (respektive von 430 Euro f\u00fcr Flug- und Seereisende). Deutschland, Frankreich und \u00d6sterreich wenden aber wie Italien und unter Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben ebenfalls reduzierte Freigrenzen f\u00fcr Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, f\u00fcr Grenzarbeitnehmerinnen und Grenzarbeitnehmer und f\u00fcr Besatzungen von Verkehrsmitteln an. Abgabenfrei gem\u00e4ss reduzierten Freigrenzen sind Waren bis zu einem Warenwert von </p><p>Deutschland: 90 Euro, davon d\u00fcrfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des t\u00e4glichen Bedarfs entfallen;</p><p>Frankreich: 75 Euro f\u00fcr Personen im Alter von mindestens 15 Jahren, 40 Euro f\u00fcr Personen unter 15 Jahren;</p><p>\u00d6sterreich: 20 Euro, davon Lebensmittel und nichtalkoholische Getr\u00e4nke max. 4 Euro.</p><p>F\u00fcr Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet gelten die reduzierten Freigrenzen nicht, sofern sie nachweisen k\u00f6nnen, dass sie das Grenzgebiet des Mitgliedstaates oder das Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (15 Kilometer Umkreis des benutzten Grenz\u00fcbergangs) verlassen haben. F\u00fcr diese Personen gelten die normalen Freigrenzen.</p><p>F\u00fcr den genannten Personenkreis gelten ferner je nach Land unterschiedliche Freimengen f\u00fcr alkoholische Getr\u00e4nke und Tabakwaren, die unabh\u00e4ngig vom Warenwert dieser Erzeugnisse zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrt werden.</p><p>Wie in der Antwort zu Punkt 1 erl\u00e4utert, sind keine statistischen Daten zu den Auswirkungen dieser Regelungen auf den grenznahen Detailhandel verf\u00fcgbar.</p><p>3. Die Ein- und Ausfuhr von Privatwaren im Reiseverkehr ist im Freiz\u00fcgigkeitsabkommen sowie im einschl\u00e4gigen Freihandelsrecht, insbesondere im Gatt- und im Freihandelsabkommen Schweiz-EU von 1972, nicht geregelt, weil diese den G\u00fcterhandel betreffen und nicht die Einfuhr von Privatwaren (Privatwaren sind Waren, die f\u00fcr den privaten Gebrauch oder zum Verschenken, aber nicht f\u00fcr den Handel bestimmt sind).</p><p>Die Einfuhr von Privatwaren ist im Abkommen vom 4. Juni 1954 \u00fcber die Zollerleichterungen im Reiseverkehr (SR 0.631.250.21) und in der besonderen Anlage J des Protokolls zur \u00c4nderung des internationalen \u00dcbereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (SR 0.631.21) geregelt. Diese sehen Freigrenzen f\u00fcr Reisende vor. F\u00fcr Personen, die h\u00e4ufig die Grenze \u00fcberschreiten oder sich weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben, kann ein niedrigerer Betrag festgesetzt werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1408492800000)\/","SubmittedBy":"Cassis Ignazio","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1411689600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690526456710)\/","SubmissionDate":"\/Date(1402531200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4914,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wirtschaft"}}