{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143449,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143449,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3449","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Keine zus\u00e4tzliche staatliche F\u00f6rderung des Einkaufstourismus","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Um den bereits betr\u00e4chtlichen Einkaufstourismus durch staatliche Massnahmen nicht noch zus\u00e4tzlich zu f\u00f6rdern, wird der Bundesrat beauftragt, bei der angestrebten Vereinfachung der Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren (inklusive Fleischerzeugnisse) im Reiseverkehr eine klare quantitative Abgrenzung zwischen Handels- und Privateinfuhr sicherzustellen.</p>","ReasonText":"<p>Mit der per 1. Juli 2014 neuen Regelung zur Wareneinfuhr im Reiseverkehr beabsichtigt der Bundesrat, durch die Zusammenlegung der beiden bisherigen Warengruppen zu einer einzigen auch die Privateinfuhr von Fleisch und Fleischwaren zu vereinfachen. Dabei will er die neue Freimenge von 1 Kilogramm pro Person und Tag sowie einen einheitlichen Zollansatz von 17 Franken pro Kilogramm f\u00fcr die \u00fcber der Freigrenze liegende Einfuhrmenge an Fleisch und Fleischzubereitungen, aber ohne Ber\u00fccksichtigung der Fleischerzeugnisse einf\u00fchren.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten aktuell mehr als 1 Milliarde Franken pro Jahr und damit mehr als jeden zehnten Franken f\u00fcr Fleisch und Fleischwaren ausserhalb der Schweizer Landesgrenzen ausgeben, kommt der neuen Regelung der Wareneinfuhr im Reiseverkehr eine entscheidende Bedeutung zu. Durch die beabsichtigte, in der Anh\u00f6rung aber nicht kommunizierte Aufhebung der bisherigen Obergrenze von 20 Kilogramm pro Tag (entspricht etwa 40 Prozent des Fleischkonsums einer Person pro Jahr) werden Fehlanreize f\u00fcr neue Gesch\u00e4ftsmodelle geschaffen, um Fleisch \u00fcber den Reiseverkehr auch zu Handelszwecken zu importieren; dies, obwohl gem\u00e4ss Artikel\u00a016 Absatz\u00a02 des Zollgesetzes Waren des Reiseverkehrs nicht f\u00fcr den Handel bestimmt sein d\u00fcrfen. Die Problematik liegt jedoch bei den Grenzkontrollen im Alltag begr\u00fcndet, bei welchen eine klare Unterscheidung zwischen der Einfuhr von Fleisch f\u00fcr den Privatgebrauch bzw. zu Handelszwecken oft schlicht nicht m\u00f6glich ist.</p><p>Da es f\u00fcr den Reiseverkehr anscheinend keine Einfuhrstatistik nach einzelnen Fleischarten gibt, kommt hinzu, dass f\u00fcr die Bemessung des neuen, pauschalen Zollansatzes ein Durchschnittswert verschiedener Zolltarifpositionen verwendet werden soll. Damit d\u00fcrfte f\u00fcr Reisende die Einfuhr von teureren Fleischst\u00fccken, die f\u00fcr kommerzielle Einfuhr mittels Generaleinfuhrbewilligung oftmals Zolltarifpositionen mit einem Ausserkontingents-Zollansatz von bis \u00fcber 23 Franken pro Kilogramm zugeordnet sind, zus\u00e4tzlich an Attraktivit\u00e4t gewinnen. Ob bzw. inwieweit unter diesen Umst\u00e4nden die von der Eidgen\u00f6ssischen Zollverwaltung gew\u00e4hlte Methodik der Durchschnitts-Wertbildung bei der Feststellung des neuen Pauschalansatzes von 17 Franken pro Kilogramm f\u00fcr die Fleischeinfuhr im Reiseverkehr wirklich berechtigt ist, muss stark bezweifelt werden.</p><p>Versch\u00e4rft wird die Problematik schliesslich auch dadurch, dass durch den Staat auf freiwilliger Basis gerade f\u00fcr die teureren und damit attraktiveren Fleischst\u00fccke (z. B. Rindsnierst\u00fccke, Schweinskarrees) mit der neuen Regelung eine Kombination von Verlockungen f\u00fcr zus\u00e4tzliche grenznahe Fleischeink\u00e4ufe geschaffen wird, welche die hiesige Fleischwirtschaft nachhaltig schw\u00e4chen werden. Denn die Anreize beinhalten eine Verdoppelung der Freimenge von bisher 0,5 auf 1 Kilogramm pro Person und Tag, eine Absenkung des bisherigen Zollansatzes von 20 auf 17 Franken pro Kilogramm sowie die Aufhebung der maximal einf\u00fchrbaren Menge von 20 Kilogramm pro Person und Tag!</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zur optimalen Zielerreichung der Vereinfachung im Reiseverkehr mussten die Bestimmungen betreffend Fleisch und Fleischzubereitungen so einfach wie m\u00f6glich ausgestaltet und frei von Ausnahmen sein. So wurden die komplizierten Unterscheidungskriterien (Tierart bzw. Frischfleisch oder Fleischzubereitung) f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der altrechtlichen Zollfreimengen (500 Gramm f\u00fcr Frischfleisch und 3,5 Kilogramm f\u00fcr Gefl\u00fcgelfleisch und Fleischzubereitungen) dadurch vereinfacht, dass Fleisch und Fleischzubereitungen als Ganzes zu einer Zolltarifgruppe zusammengefasst wurden. Seit dem 1. Juli 2014 k\u00f6nnen Reisende insgesamt 1 Kilogramm Fleisch und Fleischzubereitungen zollfrei einf\u00fchren.</p><p>Der Begriff \"Fleischzubereitungen\" umfasst alle Fleischzubereitungen im Sinne von Kapitel 16 des schweizerischen Zolltarifs (Anhang 1 des Zolltarifgesetzes; SR 632.10). Das heisst, als Fleischzubereitung gilt alles Fleisch, das eine weiter gehende Behandlung erfahren hat, und gelten alle Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozent an Wurst, Fleisch oder Blut. Die neue Freimenge von 1 Kilogramm umfasst somit auch s\u00e4mtliche Fleischerzeugnisse.</p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Freimengen nur gew\u00e4hrt werden, sofern die eingef\u00fchrten Waren nicht f\u00fcr den Handel bestimmt sind (Art. 16 Abs. 2 des Zollgesetzes; SR 631.0) und nur zum privaten Gebrauch des Reisenden oder zum Verschenken eingef\u00fchrt werden (Art. 66 der Zollverordnung; SR 631.01), haben nicht ge\u00e4ndert. Das Zollpersonal ist demnach angehalten, diese Bedingungen wie bis anhin bei Zollanmeldungen im Reiseverkehr zu \u00fcberpr\u00fcfen.</p><p>In der Praxis kommt es nur in seltenen Ausnahmef\u00e4llen vor, dass Reisende Mehrmengen von Fleisch oder Fleischzubereitungen zur Verzollung anmelden; daf\u00fcr ist der Zollansatz zu hoch. Vielmehr wird darauf geachtet, dass die mitgef\u00fchrte Menge innerhalb der geltenden Freimenge liegt. Mehrmengen werden eher nicht angemeldet, das heisst dann geschmuggelt. Dagegen sch\u00fctzen weder eine tiefere Freimenge noch ein h\u00f6herer Zollansatz und auch nicht eine Obergrenze.</p><p>Letztes Jahr registrierte das Grenzwachtkorps im Reiseverkehr 950 Schmuggelf\u00e4lle von mehr als 10 Kilogramm Fleisch und Fleischzubereitungen. Dies entspricht einem Total von rund 26 Tonnen. Mit 18 Tonnen machten Fleischzubereitungen und Gefl\u00fcgelfleisch etwa 70 Prozent der Straff\u00e4lle aus. Dies l\u00e4sst den Schluss zu, dass zwei Drittel der Fleischeink\u00e4ufe im Ausland Fleischzubereitungen und Gefl\u00fcgelfleisch sind. Demzufolge ist in zwei von drei F\u00e4llen die neue Freimenge von 1 Kilogramm viel restriktiver als zuvor, da diese von 3,5 auf 1 Kilogramm reduziert wurde. Zudem stieg der Pauschalansatz von Fleischzubereitungen und Gefl\u00fcgel von 13 Franken pro Kilogramm auf 17 Franken pro Kilogramm. Dies erkl\u00e4rt, wieso auf Konsumentenseite gerade die neuen Regelungen betreffend das Fleisch und die Fleischzubereitungen auf besonders grosse Kritik stossen, und zeigt auch, dass der neufestgelegte Pauschalansatz von 17 Franken pro Kilogramm f\u00fcr die neue Zolltarifgruppe \"Fleisch und Fleischzubereitungen\" gerechtfertigt ist.</p><p>Die im Handelswarenverkehr geltenden Kontingentsbestimmungen f\u00fcr die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind f\u00fcr den Reiseverkehr nicht anwendbar. Aus diesem Grund wurde die Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01) insofern an diese Situation angepasst, als die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Zollkontingenten nach Anhang 3 AEV zum privaten Gebrauch von der Pflicht der Generaleinfuhrbewilligung ausgenommen wurde (Art. 47 Abs. 1 AEV). Die Aufhebung der 20-Kilogramm-Limite im Fleischbereich (Anhang 5 AEV), welche bereits in den Anh\u00f6rungsunterlagen ersichtlich war, ist eine weitere Konsequenz der strikten Trennung von Privatwaren und Handelswaren. Weiter stand die Gleichbehandlung der verschiedenen Produktekategorien von Anhang 5 AEV im Mittelpunkt. Ausser beim Fleisch existierten schon seit Jahren keine Maximalmengen mehr im Reiseverkehr, ohne dass dies zu \u00fcberh\u00f6hten Einfuhren gef\u00fchrt h\u00e4tte. Wenn der Reisende anl\u00e4sslich einer Zollkontrolle nicht glaubhaft machen konnte bzw. kann, dass die eingef\u00fchrten Waren seinem privaten Bedarf dienen, wurden bzw. werden auch schon geringere Mengen als 20 Kilogramm zu den Bestimmungen des Handelswarenverkehrs veranlagt. Gerade aus diesem Grund erachtet es der Bundesrat als nicht sinnvoll, mit quantitativen Abgrenzungen die Einfuhren im Reiseverkehr und Handelswarenverkehr zu unterscheiden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1408492800000)\/","SubmittedBy":"Bischofberger Ivo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1465776000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|55","Category":"IV","Modified":"\/Date(1750810193417)\/","SubmissionDate":"\/Date(1402876800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4914,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Landwirtschaft"}}