{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143454,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143454,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3454","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Abschreibung auf Kapitalanlageliegenschaften","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften von gewerbsm\u00e4ssigen Immobilienh\u00e4ndlern werden aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE vom 16. Februar 2007 2A.667/2006; publiziert StRev. 12/2007 BGE vom 16. Mai 2011 B 23.45.2 Nr. 8, publiziert StE 8-9/2011) nicht mehr zum Abzug zugelassen. Bisher war nicht erkennbar, dass mit der gleichen Begr\u00fcndung Abschreibungen bei Kapitalanlageliegenschaften von juristischen Personen verweigert w\u00fcrden, obwohl man dies aus der Begr\u00fcndung des Bundesgerichtes folgern k\u00f6nnte. Einerseits st\u00f6rt, dass die Begr\u00fcndung des Bundesgerichtes in sich \u00fcberhaupt nicht \u00fcberzeugend ist, da sich jede Liegenschaft durch Alter und Nutzung real entwertet, und andererseits ist auch bei Personenunternehmungen eine Fortf\u00fchrungsbetrachtung anzuwenden, die es rechtfertigt, den Kostenwert auf eine angemessene Nutzungsdauer zu verlegen.</p><p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a028 Absatz\u00a01 DBG und Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a StHG k\u00f6nnen gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndete Abschreibungen auf Anlageverm\u00f6gen von den steuerbaren Eink\u00fcnften aus selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit in Abzug gebracht werden. Artikel\u00a0190 der Bundesverfassung schreibt vor, dass Bundesgesetze und V\u00f6lkerrecht f\u00fcr das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Beh\u00f6rden massgebend sind. Im Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen soll eine dahingehende Kl\u00e4rung stattfinden, weshalb ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen m\u00f6chte:</p><p>Das Merkblatt A 1995 l\u00e4sst die Abschreibung auf Wohnh\u00e4usern von Immobiliengesellschaften sowie auch auf durchaus ebenso als Kapitalanlageliegenschaften tauglichen Gesch\u00e4ftsh\u00e4usern, B\u00fcrogeb\u00e4uden, Warenh\u00e4usern und Kinogeb\u00e4uden zu. Durch den Bundesgerichtsentscheid entsteht dadurch eine Ungleichbehandlung von nat\u00fcrlichen Personen und juristischen Personen.</p><p>1. Wie l\u00e4sst sich diese Ungleichbehandlung aus steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass das Bundesgericht eine eigene Qualifikation des Anlageverm\u00f6gens von gewerbsm\u00e4ssigen Immobilienh\u00e4ndlern geschaffen hat?</p><p>3. Wie beurteilt er die Meinung, dass auf einer Liegenschaft, die sich im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen befindet, Abschreibungen ungeachtet der Rechtsform der Unternehmung m\u00f6glich sein sollen, unbesehen, ob es sich um eine Betriebs- oder eine Kapitalanlageliegenschaft handelt?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Liegenschaften k\u00f6nnen in die folgenden drei Kategorien eingeteilt werden:</p><p>- Liegenschaften, die f\u00fcr den Verkauf bestimmt sind und damit Handelsware darstellen. Solche Liegenschaften werden in der Bilanz im Umlaufverm\u00f6gen ausgewiesen.</p><p>- Liegenschaften, die unmittelbar dem eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb dienen. Solche sogenannten Betriebsliegenschaften werden im Anlageverm\u00f6gen ausgewiesen.</p><p>- Liegenschaften, die unmittelbar durch ihren Ertrag als Kapitalanlage einem Unternehmen dienen. Solche Kapitalanlageliegenschaften werden ebenfalls im Anlageverm\u00f6gen ausgewiesen.</p><p>Im Unternehmenssteuerrecht erfolgt die Zuteilung eines Wirtschaftsgutes zum Umlauf- oder Anlageverm\u00f6gen nicht nach der \u00e4usseren Beschaffenheit, sondern nach der Zweckbestimmung im Unternehmen sowie nach der Dauerhaftigkeit der get\u00e4tigten Investition.</p><p>Die in der Interpellation erw\u00e4hnten Bundesgerichtsentscheide betreffen nat\u00fcrliche Personen, welche steuerrechtlich als Liegenschaftenh\u00e4ndler qualifiziert wurden. Gewerbsm\u00e4ssigkeit des Liegenschaftenhandels ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn der Handel mit Liegenschaften \u00fcber den Rahmen einer ordentlichen Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht und in der Absicht erfolgt, mit dem planm\u00e4ssigen An- und Verkauf von Grundst\u00fccken einen Gewinn zu erzielen.</p><p>Bei Selbstst\u00e4ndigerwerbenden sind nur Abschreibungen auf dem Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen zul\u00e4ssig. Die Abgrenzung von Gesch\u00e4fts- und Privatverm\u00f6gen entf\u00e4llt bei juristischen Personen, da eine juristische Person nur Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen kennt.</p><p>Da beim Liegenschaftenh\u00e4ndler der Kauf und Verkauf von Liegenschaften im Vordergrund steht, stellen solche Immobilien normalerweise Umlaufverm\u00f6gen dar, das heisst, es sind weder Betriebs- noch Kapitalanlageliegenschaften. Auf solchen Liegenschaften ist keine pauschale Abschreibung m\u00f6glich. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Liegenschaften als Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen eines Selbstst\u00e4ndigerwerbenden qualifizieren oder in der Bilanz einer juristischen Person verbucht wurden.</p><p>Auf Betriebsliegenschaften k\u00f6nnen ordentliche, planm\u00e4ssige Abschreibungen steuerrechtlich geltend gemacht werden. F\u00fcr die im Normalfall anzuwendenden Abschreibungss\u00e4tze dient die Abschreibungsrichtlinie der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung (Merkblatt A 1995 - Gesch\u00e4ftliche Betriebe). Diese Abschreibungss\u00e4tze sind sowohl f\u00fcr Selbstst\u00e4ndigerwerbende als auch f\u00fcr juristische Personen anwendbar. Sofern handelsrechtlich geboten, sind ausserplanm\u00e4ssige Wertberichtigungen bei einmaligen, nichtvorhersehbaren Ereignissen zu verbuchen.</p><p>Anders als bei juristischen Personen stellen Kapitalanlageliegenschaften bei nat\u00fcrlichen Personen, die als Liegenschaftenh\u00e4ndler besteuert werden, eher Privatverm\u00f6gen dar, was zur Folge hat, dass keine Abschreibungen steuerrechtlich akzeptiert werden k\u00f6nnen. Qualifizieren solche Kapitalanlageliegenschaften ausnahmsweise als Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen, k\u00f6nnen ordentliche, planm\u00e4ssige Abschreibungen steuerrechtlich als Kosten abgezogen werden, sofern (unter anderem) ein altersbedingter Wertverlust auf dem Geb\u00e4udeteil absehbar ist (vgl. BGE 132 I 175, E. 3, S. 179f.). Dabei ist im Vollzug im Einzelfall zu untersuchen, ob die Liegenschaft einer Abnutzung unterliegt und, falls ja, ob die Abschreibungen in ihrem Ausmass dem Umfang der Entwertung Rechnung tragen. Dazu ist neben dem Ausgangswert (Anschaffungs- oder Herstellkosten) der Endwert massgebend, das heisst, der Wert im Zeitpunkt, in dem der Verm\u00f6gensgegenstand aus dem Unternehmungsverm\u00f6gen ausscheidet.</p><p>1. Wie oben ausgef\u00fchrt, entsteht aus steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht keine Ungleichbehandlung.</p><p>2. Das Bundesgericht hat aus Sicht des Bundesrates keine eigene Qualifikation des Anlageverm\u00f6gens von gewerbsm\u00e4ssigen Immobilienh\u00e4ndlern geschaffen.</p><p>3. Es ist nicht erkennbar, dass das Bundesgericht vorliegend spezielle Grunds\u00e4tze aufgestellt haben soll, welche bei gleichem Sachverhalt eine Ungleichbehandlung zwischen den Rechtsformen zur Folge h\u00e4tten. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr die Abschreibungen im Bereich der Einkommenssteuer (Art. 28 Abs. 1 und 2 DBG) und der Gewinnsteuer (Art. 62 Abs. 1 und 2 DBG) gleichlautend sind. Das Merkblatt A 1995 bezieht sich zudem auf Anlageverm\u00f6gen (Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften) gesch\u00e4ftlicher Betriebe unabh\u00e4ngig von ihrer Rechtsform, und das massgebende Handelsrecht trifft bei den Abschreibungen keine Unterscheidung zwischen den Rechtsformen. Die Einschr\u00e4nkungen zu diesem Grundsatz sind ebenfalls oben detailliert ausgef\u00fchrt.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1409702400000)\/","SubmittedBy":"Schneeberger Daniela","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1411689600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690527006330)\/","SubmissionDate":"\/Date(1402963200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4914,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}