{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143466,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143466,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3466","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Lissabonner Abkommen. Bundesgerichtsentscheid mit Folgen f\u00fcr die Autonomie der Hochschulen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Hochschulen konnten bisher selber entscheiden, welche ausl\u00e4ndischen Ausweise sie f\u00fcr den Zugang an ihre Universit\u00e4t akzeptieren. F\u00fcr die Zulassung wird grunds\u00e4tzlich ein eidgen\u00f6ssisch anerkanntes Maturit\u00e4tszeugnis oder ein gleichwertiger ausl\u00e4ndischer Ausweis verlangt. Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universit\u00e4ten gibt entsprechende Empfehlungen ab. </p><p>Mit einem Urteil vom M\u00e4rz dieses Jahres (BGE 2C_457/2013) stellt das Bundesgericht diese Ordnung infrage. Es gibt der internationalen Hochschulkonvention \u00fcber die Anerkennung von Qualifikationen in der europ\u00e4ischen Region, dem sogenannten Lissabonner Abkommen, den Vorrang vor der Autonomie der Hochschulen. Anders als von den Hochschulen bisher angenommen, kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Lissabonner Abkommen unmittelbar anwendbar ist und den ausl\u00e4ndischen Studenten aus den Vertragsstaaten einen direkt einklagbaren Anspruch auf Zulassung zu einer Schweizer Hochschule gibt.</p><p>Der Bundesrat hat das Lissabonner Abkommen ohne Genehmigung durch das Parlament abgeschlossen und 1999 f\u00fcr die Schweiz in Kraft gesetzt. Deshalb ist er eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. War sich der Bundesrat bei der Unterzeichnung des Abkommens bewusst, dass dieses die Autonomie der Schweizer Hochschulen und insbesondere deren Kompetenz, die Zulassung zum Studium zu regeln, sp\u00fcrbar einschr\u00e4nken wird?</p><p>2. K\u00f6nnen Hochschulen mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage die Zulassung von ausl\u00e4ndischen Studierenden trotz Lissabonner Abkommen weiterhin steuern und einschr\u00e4nken? Welche Hochschulen verf\u00fcgen bereits \u00fcber eine solche gesetzliche Grundlage?</p><p>3. Die Schweizer Hochschulen verlangen strenge Maturit\u00e4tspr\u00fcfungen, um das qualitative Niveau des Studiums zu halten. Was gedenkt er zu tun, damit die Absolventinnen und Absolventen von Schweizer Gymnasien bei der Zulassung zum Hochschulstudium nicht schlechter gestellt werden als Personen mit einem ausl\u00e4ndischen Ausweis und die Qualit\u00e4t des Studiums aufgrund des Bundesgerichtsurteils nicht leidet?</p><p>4. Wie beurteilt er das Bundesgerichtsurteil im Lichte der vom Volk angenommenen Initiative gegen die Masseneinwanderung?</p><p>5. Welches w\u00e4ren die Vor- und Nachteile einer K\u00fcndigung des Lissabonner Abkommens?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. In der \u00dcberzeugung, dass die F\u00f6rderung der grenz\u00fcberschreitenden Mobilit\u00e4t f\u00fcr die Schweizer Hochschulen ein zentraler Aspekt der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung und Forschung ist, hat das Parlament am 6. M\u00e4rz 1991 verschiedene Konventionen des Europarates und der Unesco im Bereich der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen, Studienzeiten, akademischen Graden und Hochschulzeugnissen genehmigt (z. B. Europ\u00e4ische Konvention vom 11. Dezember 1953 \u00fcber die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, SR 0.414.1) und damit den Beitritt der Schweiz erm\u00f6glicht (AS 1991 2000). Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a02 des Bundesbeschlusses \u00fcber die internationale Zusammenarbeit im Bereich der h\u00f6heren Bildung und der Mobilit\u00e4tsf\u00f6rderung vom 22. M\u00e4rz 1991 (AS 1991 1972) und nach Anh\u00f6rung der Universit\u00e4ten hat der Bundesrat am 24. M\u00e4rz 1998 die Lissabonner Konvention von Europarat und Unesco unterzeichnet (\u00dcbereinkommen vom 11. April 1997 \u00fcber die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europ\u00e4ischen Region, SR 0.414.8).</p><p>Die in der Lissabonner Konvention enthaltenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zulassung stehen haupts\u00e4chlich im Zusammenhang mit dem Gebot der Nichtdiskriminierung. Die Vertragsparteien und somit die Hochschulen haben nach wie vor eine grosse Autonomie in der Frage der Zulassung ausl\u00e4ndischer Studierender. Im genannten Urteil des Bundesgerichtes wird in erster Linie festgehalten, dass Artikel IV.1 der Lissabonner Konvention unmittelbar anwendbar ist, und der Fall wird entsprechend zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen. Das Bundesgericht h\u00e4lt dabei ebenfalls fest, dass die Autonomie der Universit\u00e4ten nicht eingeschr\u00e4nkt wird, diese haben nach wie vor die M\u00f6glichkeit, den Zugang aufgrund einer sachlich belegten, diskriminierungsfrei festgestellten tats\u00e4chlich fehlenden \u00c4quivalenz zu beschr\u00e4nken. </p><p>Die verschiedenen allgemeinen und spezifischen Vorbehalte in der Konvention belegen den Wunsch der Vertragsparteien, bei der Regulierung der Zulassung geeignete Massnahmen ergreifen zu k\u00f6nnen. In der Praxis der verschiedenen europ\u00e4ischen Vertragspartner gibt es ausreichend Beispiele, die souver\u00e4ne Massnahmen wie erh\u00f6hte Studiengeb\u00fchren, Kontingente oder Quoten gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Studierenden belegen. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Schweiz. Die Ausl\u00e4nderquote an der Universit\u00e4t St. Gallen beispielsweise ist gesetzlich auf 25 Prozent festgelegt, und verschiedene Schweizer Universit\u00e4ten (z. B. die Universit\u00e4t der italienischen Schweiz) verlangen von ausl\u00e4ndischen Studierenden h\u00f6here Studiengeb\u00fchren.</p><p>Seit 1993 existiert, der Rektorenkonferenz angegliedert, eine nationale Informationsstelle f\u00fcr akademische Anerkennungsfragen (Swiss Enic-Naric) (<a href=\"http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung-swiss-enic.html\">http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung-swiss-enic.html</a>). Diese Stelle ist zust\u00e4ndig f\u00fcr Fragen zur internationalen Anerkennung von akademischen Abschl\u00fcssen und Titeln. Sie ist Mitglied der einschl\u00e4gigen internationalen Netzwerke und unterh\u00e4lt regelm\u00e4ssige Kontakte zu den Zulassungsdiensten der universit\u00e4ren Hochschulen. Mit dieser Koordination auf nationaler wie internationaler Ebene und den aufbereiteten l\u00e4nderspezifischen Informationen erhalten die Zulassungsstellen der Hochschulen eine substanzielle Unterst\u00fctzung zur Minimierung ihres administrativen Aufwands.</p><p>3. Das gymnasiale Maturit\u00e4tszeugnis gilt und wird weiterhin als allgemeine Hochschulreife gelten und berechtigt zur Zulassung zu allen universit\u00e4ren Hochschulen in der Schweiz. Die Anforderungen sind hoch. Ein ausl\u00e4ndischer Vorbildungsausweis muss, was F\u00e4cher, Anzahl Stunden und Schuldauer anbelangt, im Wesentlichen einer schweizerischen gymnasialen Maturit\u00e4t entsprechen. Allgemein gesagt, berechtigt im Sinne der Nichtdiskriminierung ein ausl\u00e4ndisches Zeugnis zur Zulassung, \"sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Zulassung angestrebt wird\", nachgewiesen werden kann. Wie bereits erw\u00e4hnt, k\u00f6nnen die Hochschulen - konform mit der Lissabonner Konvention - zus\u00e4tzlich Pr\u00fcfungen verlangen oder aus Kapazit\u00e4tsgr\u00fcnden Beschr\u00e4nkungen einf\u00fchren.</p><p>4./5. Die Umsetzung der Initiative gegen die Masseneinwanderung im Bereich Bildung und Forschung ist Gegenstand laufender Abkl\u00e4rungen. Festzuhalten ist, dass die Lissabonner Konvention den Vertragspartnern explizit erlaubt, selektive Zulassungsmassnahmen (z. B. Numerus clausus) zu ergreifen. Die Anwendung eines Systems der selektiven Zulassung soll jedoch ohne Diskriminierung erfolgen. Die Universit\u00e4t St. Gallen praktiziert dies bereits heute. Auch die ETH haben seit 15. Februar 2013 die gesetzliche Grundlage daf\u00fcr, aus Kapazit\u00e4tsgr\u00fcnden die Zulassung Studierender mit ausl\u00e4ndischem Vorbildungsausweis in ein h\u00f6heres Semester des Bachelor-Studiums oder in das Master-Studium zu beschr\u00e4nken. Eine K\u00fcndigung der Lissabonner Konvention h\u00e4tte somit keine \u00c4nderung der m\u00f6glichen Zulassungsbeschr\u00e4nkungen zur Folge. Vielmehr w\u00fcrde damit das auch f\u00fcr die Schweizer Studierenden wichtige Gebot der Nichtdiskriminierung wegfallen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1409097600000)\/","SubmittedBy":"Riklin Kathy","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1411689600000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|32","Category":null,"Modified":"\/Date(1690526739353)\/","SubmissionDate":"\/Date(1403049600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4914,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Bildung"}}