{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143468,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143468,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3468","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Familienbesteuerung. Ungleichbehandlungen beseitigen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Arbeiten zur Revision der Familienbesteuerung (im weiteren Sinne) Vorschl\u00e4ge zur \u00c4nderung des DBG und des StHG zu machen, um:</p><p>1. die ungleiche steuerliche Behandlung von Unterhaltsbeitr\u00e4gen f\u00fcr minderj\u00e4hrige und vollj\u00e4hrige Kinder zu beseitigen und</p><p>2. die Regelung der Kinderabz\u00fcge verheirateter und geschiedener Ehepaare m\u00f6glichst gut zu harmonisieren.</p>","ReasonText":"<p>Artikel\u00a09 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c StHG sieht vor, dass Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder abziehbar sind, nicht aber Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder.</p><p>Dieser Wechsel, wenn ein Kind vollj\u00e4hrig wird, f\u00fchrt oft zu Problemen, insbesondere wenn ein Elternteil f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges Kind, das weiterhin in Ausbildung ist, Beitr\u00e4ge leisten muss. Der Wechsel kann zu wesentlich h\u00f6heren Steuern f\u00fchren und sich in manchen F\u00e4llen negativ auf die Bereitschaft auswirken, weiterhin Unterhaltsbeitr\u00e4ge zu leisten.</p><p>In der Vergangenheit haben mehrere parlamentarische Vorst\u00f6sse (Rennwald 1996, Parmelin 2005, Frick 2006, Koller 2006, Amstutz 2009 und Baettig 2009) verlangt, dass der Bundesrat hier Abhilfe schafft.</p><p>In seinen Stellungnahmen hat der Bundesrat zur Begr\u00fcndung seiner Ablehnung unter anderem auf das Risiko hingewiesen, die ungleiche Behandlung von verheirateten und geschiedenen oder getrennten Eltern noch zu vergr\u00f6ssern. Tats\u00e4chlich benachteiligt das geltende System der Besteuerung von Unterhaltsbeitr\u00e4gen die gemeinsam besteuerten Ehepaare gegen\u00fcber geschiedenen oder getrennten Ehepaaren in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind sie gegen\u00fcber geschiedenen Eltern, die zum Unterhalt eines minderj\u00e4hrigen Kindes beitragen m\u00fcssen, insofern benachteiligt, als der geschiedene oder getrennt lebende Elternteil seine Unterhaltsbeitr\u00e4ge vom Einkommen abziehen kann. Zum andern sind sie auch benachteiligt, weil geschiedene oder getrennt lebende Eltern, die Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges oder in der Ausbildung stehendes Kind leisten, sowohl auf den Abzug dieser Alimentenzahlungen als auch auf den Kinderabzug Anspruch haben (Art. 34 und 35 DBG).</p><p>Bereits diese wenigen Feststellungen verdeutlichen, dass \u00c4nderungen zur Behebung der obengenannten Ungleichheiten vorgeschlagen werden m\u00fcssen, dies namentlich im Rahmen der Studie zur Erf\u00fcllung des Postulates 14.3292.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt von Familienangeh\u00f6rigen stellen Einkommensverwendung dar und sind daher grunds\u00e4tzlich nicht zum Abzug zugelassen. Leistungen in Erf\u00fcllung familienrechtlicher Verpflichtungen sind demgegen\u00fcber steuerfrei. Eine Ausnahmeregelung besteht heute einzig bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und bei getrennt lebenden Eltern mit minderj\u00e4hrigen Kindern. Unterhaltsbeitr\u00e4ge, die ein Elternteil f\u00fcr die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erh\u00e4lt, sind vom Empf\u00e4nger vollst\u00e4ndig zu versteuern. Andererseits k\u00f6nnen diese Leistungen von der leistungspflichtigen Person vollumf\u00e4nglich in Abzug gebracht werden. Sobald die Kinder vollj\u00e4hrig werden, kommt die Ausnahmeregelung jedoch nicht mehr zum Tragen. Unterhaltsbeitr\u00e4ge, die direkt an ein m\u00fcndiges Kind fliessen, sind weder vom Kind noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Das Kind erh\u00e4lt steuerfreie \"Leistungen in Erf\u00fcllung familienrechtlicher Verpflichtungen\" (Art. 24 Bst. e DBG, SR 642.11; Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG, SR 642.14). Der leistende Elternteil kann diesfalls die Unterhaltsbeitr\u00e4ge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen. Diese Leistungen werden zu ganz gew\u00f6hnlichen, nichtabziehbaren \"Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie\", wie dies bei nichtgetrennten Eltern stets der Fall ist. W\u00fcrden die Alimentenleistungen an das vollj\u00e4hrige Kind f\u00fcr abzugsf\u00e4hig erkl\u00e4rt, m\u00fcsste das Kind die Leistungen versteuern. Dies w\u00fcrde in der Regel nicht zu einer den Verh\u00e4ltnissen angepassten sachgerechten Besteuerung f\u00fchren.</p><p>Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann bei der direkten Bundessteuer der Elternteil mit den h\u00f6heren finanziellen Leistungen den Kinderabzug, der andere den Unterst\u00fctzungsabzug geltend machen. Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten werden diesbez\u00fcglich gegen\u00fcber intakten Ehen bevorzugt, denn Verheiratete k\u00f6nnen lediglich den Kinderabzug geltend machen. Rechtfertigen l\u00e4sst sich diese Bevorzugung mit der generell schwierigen finanziellen Situation, in welcher sich getrennt lebende Eltern oft befinden, sowie in Anbetracht der mit der Trennungssituation einhergehenden h\u00f6heren Ausgaben (beispielsweise bei den Wohnkosten).</p><p>Eine Regelung, bei welcher einerseits getrennt lebende Eltern mit minderj\u00e4hrigen oder mit vollj\u00e4hrigen Kindern in Ausbildung und andererseits intakte Ehen und getrennt lebende Elternteile gleich behandelt werden, lag dem fr\u00fcher geltenden BdBSt (Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 \u00fcber die Erhebung einer direkten Bundessteuer) zugrunde. Die Unterhaltszahlungen f\u00fcr das Kind konnten von der leistenden Person nicht zum Abzug gebracht werden. Im Gegenzug musste die empfangende Person die Leistungen auch nicht versteuern.</p><p>Diese L\u00f6sung wurde jedoch als ungerecht empfunden, da die unterhaltsverpflichtete Person Einkommen versteuern musste, \u00fcber das sie nicht (mehr) verf\u00fcgen konnte. Der Gesetzgeber war der Meinung, dass mit der heute geltenden Alimentenbesteuerung, die gesamtschweizerisch zur Anwendung kommt, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit besser verwirklicht wird. Zudem ber\u00fccksichtigen die Zivilgerichte heute die Steuerbelastung der Eltern von minderj\u00e4hrigen und von vollj\u00e4hrigen Kindern bei der Festsetzung der Unterhaltsbeitr\u00e4ge. Bei einer \u00c4nderung der steuerlichen Bestimmungen m\u00fcssten die bestehenden Unterhaltsregelungen angepasst werden.</p><p>Der Bundesrat hat denn auch wiederholt die Meinung vertreten (vgl. Motionen 02.3718, 05.3319 und 09.3129), dass er die heutige Alimentenbesteuerung als insgesamt gerechte L\u00f6sung betrachtet.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1409097600000)\/","SubmittedBy":"Maire Jacques-Andr\u00e9","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1466121600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690526752217)\/","SubmissionDate":"\/Date(1403049600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4914,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Soziale Fragen"}}