{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143548,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143548,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3548","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Zugang zu einer Schweizer Universit\u00e4t f\u00fcr Ausl\u00e4nder. Entscheid des Bundesgerichtes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Aufgrund eines Entscheides des Bundesgerichtes sollen Ausl\u00e4nder mit Reifezeugnis einen direkten Rechtsanspruch auf Zugang zu einer Schweizer Universit\u00e4t haben. Der Entscheid wird begr\u00fcndet damit, dass das Lissabonner Abkommen der Autonomie der Universit\u00e4ten vorgehe. Schweizer Hochschulen sollen nicht mehr wie bisher in Eigenregie entscheiden k\u00f6nnen, welche ausl\u00e4ndischen Ausweise sie akzeptieren, sondern der Zugang zur Hochschulbildung in einem anderen Konventionsstaat d\u00fcrfe nur verweigert werden, \"sofern nicht ein wesentlicher Unterschied\" zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen bestehe.</p><p>Der Bundesrat ist dieser Konvention ohne Konsultation des Parlamentes beigetreten, hat daher die volle Verantwortung f\u00fcr die Konsequenzen zu \u00fcbernehmen.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. War er sich der Folgen dieses Beitritts bewusst?</p><p>2. Wie soll die Gleichwertigkeit jedes Ausweises ohne unproportionalen administrativen Aufwand f\u00fcr die Universit\u00e4ten \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen?</p><p>3. Wie sollen wir unsere Sch\u00fcler noch motivieren, die Maturit\u00e4t zu erlangen, wenn diese f\u00fcr ein Universit\u00e4tsstudium gar nicht n\u00f6tig ist?</p><p>4. Bef\u00fcrchtet er keine negativen Auswirkungen auf die Qualit\u00e4t?</p><p>5. Die Anforderungen, um eine schweizerische Maturit\u00e4t zu erlangen, sind im Vergleich mit dem Ausland hoch. Wie erkl\u00e4rt er jenem Bewerber, der in der Schweiz die Matura knapp nicht schafft, weil er beispielsweise in der zweiten Fremdsprache schlecht war, dass ein ausl\u00e4ndischer Bewerber, der gar keine zweite Fremdsprache lernen musste, zugelassen werden muss?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. In der \u00dcberzeugung, dass die F\u00f6rderung der grenz\u00fcberschreitenden Mobilit\u00e4t f\u00fcr die Schweizer Hochschulen ein zentraler Aspekt der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung und Forschung ist, hat das Parlament am 6. M\u00e4rz 1991 verschiedene Konventionen des Europarates und der Unesco im Bereich der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen, Studienzeiten, akademischen Graden und Hochschulzeugnissen genehmigt (z. B. die Europ\u00e4ische Konvention vom 11. Dezember 1953 \u00fcber die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, SR 0.414.1) und damit den Beitritt der Schweiz erm\u00f6glicht (AS 1991 2000).</p><p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a02 des Bundesbeschlusses \u00fcber die internationale Zusammenarbeit im Bereich der h\u00f6heren Bildung und der Mobilit\u00e4tsf\u00f6rderung vom 22. M\u00e4rz 1991 (AS 1991 1972) und nach Anh\u00f6rung der Universit\u00e4ten hat der Bundesrat am 24. M\u00e4rz 1998 die Lissabonner Konvention von Europarat und Unesco unterzeichnet (\u00dcbereinkommen vom 11. April 1997 \u00fcber die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europ\u00e4ischen Region, SR 0.414.8).</p><p>Die in der Lissabonner Konvention enthaltenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zulassung stehen haupts\u00e4chlich im Zusammenhang mit dem Gebot der Nichtdiskriminierung. Die Vertragsparteien und somit die Hochschulen haben nach wie vor eine grosse Autonomie in der Frage der Zulassung ausl\u00e4ndischer Studierende. Im genannten Urteil des Bundesgerichtes wird in erster Linie festgehalten, dass Artikel IV.1 des Lissabonner Abkommens unmittelbar anwendbar ist, und der Fall wird entsprechend zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen. Das Bundesgericht h\u00e4lt dabei ebenfalls fest, dass die Autonomie der Universit\u00e4ten nicht eingeschr\u00e4nkt wird, diese haben nach wie vor die M\u00f6glichkeit, den Zugang aufgrund einer sachlich belegten, diskriminierungsfrei festgestellten tats\u00e4chlichen fehlenden \u00c4quivalenz zu beschr\u00e4nken.</p><p>Die verschiedenen allgemeinen und spezifischen Vorbehalte in der Konvention belegen den Wunsch der Vertragsparteien, bei der Regulierung der Zulassung geeignete Massnahmen ergreifen zu k\u00f6nnen. In der Praxis der verschiedenen europ\u00e4ischen Vertragspartner gibt es ausreichend Beispiele, die souver\u00e4ne Massnahmen wie erh\u00f6hte Studiengeb\u00fchren, Kontingente oder Quoten gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Studierenden belegen. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Schweiz. Die Ausl\u00e4nderquote an der Universit\u00e4t St. Gallen beispielsweise ist gesetzlich auf 25 Prozent festgelegt, und verschiedene Schweizer Universit\u00e4ten (z. B. die Universit\u00e4t der italienischen Schweiz) verlangen von ausl\u00e4ndischen Studierenden h\u00f6here Studiengeb\u00fchren.</p><p>2. Seit 1993 existiert, der Rektorenkonferenz angegliedert, eine nationale Informationsstelle f\u00fcr akademische Anerkennungsfragen (Swiss Enic-Naric) (<a href=\"http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung-swiss-enic.html\">http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung-swiss-enic.html</a>). Diese Stelle ist zust\u00e4ndig f\u00fcr Fragen zur internationalen Anerkennung von akademischen Abschl\u00fcssen und Titeln. Sie ist Mitglied der einschl\u00e4gigen internationalen Netzwerke und unterh\u00e4lt regelm\u00e4ssige Kontakte zu den Zulassungsdiensten der universit\u00e4ren Hochschulen. Mit dieser Koordination auf nationaler wie internationaler Ebene und den aufbereiteten l\u00e4nderspezifischen Informationen erhalten die Zulassungsstellen der Hochschulen eine substanzielle Unterst\u00fctzung zur Minimierung ihres administrativen Aufwands.</p><p>3.-5. Das gymnasiale Maturit\u00e4tszeugnis gilt und wird weiterhin als allgemeine Hochschulreife gelten und berechtigt zur Zulassung zu allen universit\u00e4ren Hochschulen in der Schweiz. Die Anforderungen sind hoch. Ein ausl\u00e4ndischer Vorbildungsausweis muss, was F\u00e4cher, Anzahl Stunden und Schuldauer anbelangt, im Wesentlichen einer schweizerischen gymnasialen Maturit\u00e4t entsprechen. Allgemein gesagt, berechtigt im Sinne der Nichtdiskriminierung ein ausl\u00e4ndisches Zeugnis zur Zulassung, \"sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Zulassung angestrebt wird\", nachgewiesen werden kann. Wie bereits erw\u00e4hnt, k\u00f6nnen die Hochschulen - konform mit der Lissabonner Konvention - zus\u00e4tzlich Pr\u00fcfungen verlangen oder aus Kapazit\u00e4tsgr\u00fcnden Beschr\u00e4nkungen einf\u00fchren. Die Anwendung eines Systems der selektiven Zulassung soll jedoch ohne Diskriminierung erfolgen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1409097600000)\/","SubmittedBy":"Darbellay Christophe","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1411689600000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|32","Category":null,"Modified":"\/Date(1763106573013)\/","SubmissionDate":"\/Date(1403136000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4914,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Bildung"}}