{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143572,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143572,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3572","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Spareinlegerschutz von 100 000 Franken. Wo sind die Schw\u00e4chen, und wie sind sie zu beheben?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Schutz der Spareinlagen bis 100 000 Franken ist nach der letzten Finanzkrise zu einem zentralen Pfeiler der Finanzmarktstabilit\u00e4t und des Vertrauens der Bev\u00f6lkerung geworden. Erst nach parlamentarischen Vorst\u00f6ssen hat die Schweiz 2008 zu einem echten Schutz der Kleinanleger gefunden. Dieses System ist dauernd auf seine Sicherheit, Effizienz und Schnelligkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen.</p><p>Der IWF hat nun in seinem Financial Sector Stability Assessment (FSAP) 2014 zur Schweiz nebst anderem Kritik an Teilen des schweizerischen Einlegerschutzes ge\u00e4ussert und Verbesserungsvorschl\u00e4ge gemacht.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>a. Wie ist die Sicherheit und Effizienz des schweizerischen Systems im Allgemeinen und im Vergleich zu anderen Staaten, insbesondere der EU und den USA, zu beurteilen? Teilt er die Meinung, dass die Einlagensicherung nach wie vor nicht f\u00fcr andere Zwecke, etwa die Bankenabwicklung, verwendet werden soll?</p><p>b. Erachtet er es als notwendig, besondere Massnahmen vorzusehen, um die bew\u00e4hrte Selbstregulierung der Einlagensicherung in der Schweiz auch in Zukunft zu gew\u00e4hrleisten?</p><p>c. Sollte ein Ex-ante-Fonds zwecks Auszahlung gesicherter Einlagen errichtet werden, und ist eine staatliche Back-up-Finanzierung (Kritikpunkt 1 des IWF) aus der Sicht des Bundesrates notwendig, f\u00fcr den Fall, dass die Obergrenze von 6 Milliarden Fanken respektive der Ex-ante-Fonds ausgesch\u00f6pft w\u00e4re?</p><p>d. Welche Auszahlungsfristen (Kritikpunkt 2 des IWF) sind heute im Krisenfall bei Esisuisse und bei der Finma sichergestellt? Ist die Finma heute zu einer speditiven Auszahlung in der Lage? Sollte in der Schweiz in Zukunft eine Auszahlungsfrist von vorzugsweise 7 Tagen gelten, anstatt der jetzt angestrebten 30 Tage?</p><p>e. Welche Finanzinstitutionen sind heute dem Einlegerschutz nicht angeschlossen (Kritikpunkt 4 des IWF)? Warum?</p><p>f. Sollten im Vorstand der Esisuisse, der in bew\u00e4hrter Selbstregulierung gef\u00fchrten Einlagensicherung, neben den bisherigen Bankenvertretern auch unabh\u00e4ngige Pers\u00f6nlichkeiten Einsitz nehmen (Kritikpunkt 3 des IWF)?</p><p>g. Sollten Esisuisse und die Banken verpflichtet werden, im Publikum und bei den Bankkunden mehr Aufkl\u00e4rung betreffend den Einlegerschutz zu machen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>a./b. Das Schweizer System des Einlegerschutzes hat in der Finanzkrise gut funktioniert. Das System weist zwar eine besondere Ausgestaltung auf, gew\u00e4hrleistet jedoch einen vergleichbaren Schutz wie ausl\u00e4ndische Systeme und ist mit wenigen Ausnahmen (vgl. Fragen e und f) im Einklang mit den Empfehlungen des Basler Ausschusses f\u00fcr Bankenaufsicht und der Internationalen Vereinigung der Einlagensicherungen (International Association of Deposit Insurers, Iadi). Mit einer Obergrenze von 6 Milliarden Franken steht die Schweizer Einlagensicherung im internationalen Vergleich gut da. Bei 423 Milliarden (2012) gesicherten Einlagen entsprechen die 6 Milliarden Franken einer Deckung von 1,4 Prozent. Die neue EU-Richtlinie 2014/49/EU \u00fcber Einlagensicherungssysteme verlangt Ex-ante-Fonds in H\u00f6he von 0,8 Prozent der gesicherten Einlagen ab 2024, w\u00e4hrend in den USA das Ziel des Ex-ante-Fonds bei 1,35 Prozent liegt.</p><p>Die Schweizer Einlagensicherung basiert auf dem Grundsatz der Selbstregulierung. Die Anforderungen, welche an die Selbstregulierung gestellt werden (Art. 37h BankG), werden bislang erf\u00fcllt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich der Selbstregulierungsansatz bis heute bew\u00e4hrt hat. Ob aber dieser Ansatz auch weiterhin einen angemessenen Schutz bietet und internationalen Standards gerecht wird, wird aufgrund der vom IWF ge\u00e4usserten Kritik (Fragen c bis f) zurzeit vonseiten der Verwaltung gepr\u00fcft. Im Rahmen dieser \u00dcberpr\u00fcfung wird unter anderem auch der Frage nachgegangen, inwieweit Mittel aus der Einlagensicherung auch f\u00fcr andere Zwecke verwendbar sein sollten (wie etwa in der EU f\u00fcr die Bankenabwicklungen).</p><p>c. Das Schweizer System der Einlagensicherung beinhaltet sowohl eine Ex-ante- wie auch eine Ex-post-Finanzierung. Weil die Banken und Effektenh\u00e4ndler verpflichtet sind, zus\u00e4tzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Liquidit\u00e4t st\u00e4ndig liquide Mittel im Umfang der H\u00e4lfte ihrer maximalen Beitragsverpflichtungen (total 3 Milliarden Franken) zu halten, entspricht dies einem De-facto-Guthaben der Einlagensicherung bei jedem einzelnen Mitglied. Bei den Verpflichtungen \u00fcber 3 Milliarden Franken handelt es sich hingegen um ein ex post finanziertes System. Beide Systeme haben Vor- und Nachteile, und der massgebliche internationale Standard anerkennt sowohl Ex-ante- wie auch Ex-post-Systeme als ad\u00e4quat. Anzumerken ist, dass, je sicherer die Einlagensicherung, die zu haltende Liquidit\u00e4t umso tiefer ist - und umgekehrt. Eine vorfinanzierte Einlagensicherung, welche eine k\u00fcrzere Auszahlungsfrist vorsieht, unabh\u00e4ngiger von den Banken ist und einer breiten \u00d6ffentlichkeit bekannt ist, berechtigt unter den quantitativen Standards zur Liquidit\u00e4tsausstattung nach Basel III zu einer tieferen \"Abflussrate\", sodass zwischen Liquidit\u00e4tsvorgaben und Einlagensicherung eine Wechselwirkung besteht.</p><p>Bez\u00fcglich Back-up-Finanzierung zeigen die Daten, welche durch Finma und SNB bei den Mitgliedern von Esisuisse erhoben werden, dass die Deckungsgrenze von 6 Milliarden Franken ohne Zweifel von den Esisuisse-Mitgliedern getragen werden kann. Dies wird durch Esisuisse periodisch \u00fcberpr\u00fcft. Ob dar\u00fcber hinaus eine Sicherung sinnvoll ist, wird gegenw\u00e4rtig gepr\u00fcft.</p><p>d. Der IWF bem\u00e4ngelt, dass keine bindende Auszahlungsfrist besteht, und empfiehlt eine maximale Frist von sieben Werktagen, \u00e4hnlich wie in der EU ab 2024. Die Gelder werden durch Esisuisse bei ihren Mitgliedern jedoch fristgem\u00e4ss eingefordert. So haben sich die Mitglieder der Einlagensicherung mit der Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenh\u00e4ndler \u00fcber die Einlagensicherung dazu verpflichtet, durch Esisuisse der Finma die erforderlichen Mittel innert f\u00fcnf Kalendertagen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Falls ein insolventes Institut nicht \u00fcber die notwendigen Mittel zur Deckung all seiner gesicherten Einlagen verf\u00fcgt, springt Esisuisse ein und leistet den Differenzbetrag. Die Gelder werden innert 20 Kalendertagen der Finma oder an den von ihr beauftragten Liquidator weitergereicht. Allerdings fehlt eine explizite gesetzliche Regelung f\u00fcr die Dauer bis zur Auszahlung an die Einleger. Gegenw\u00e4rtig werden die diesbez\u00fcglichen Empfehlungen des IWF \u00fcberpr\u00fcft.</p><p>e. Der IWF weist auf die Coop-Depositenkasse und die Sparkasse Bundespersonal hin, welche zwar rund 4,9 Milliarden Franken Einlagen halten, jedoch nicht der Einlagensicherung unterstehen. Beide Institute verf\u00fcgen \u00fcber keine Bankenlizenz und sind nicht Mitglied von Esisuisse. Der Bundesrat sieht bei diesen Institutionen keinen Handlungsbedarf. Bei der Sparkasse Bundespersonal haftet der Bund f\u00fcr die Einlagen und bietet somit einen Schutz, der nach internationalem Verst\u00e4ndnis mit einer Einlagensicherung gleichgestellt wird. Die Coop-Depositenkasse, \u00e4hnlich wie Betriebssparkassen und Gemeindekassen, f\u00e4llt als Genossenschaft - wie andere Genossenschaften sowie Vereine und Stiftungen - unter die Regelung von Artikel\u00a03a BankV (ab 2015: Art. 5 BankV). Diese erm\u00f6glicht es, Einlagen entgegenzunehmen, soweit keine T\u00e4tigkeit im Finanzbereich vorliegt, ein ideeller Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgt wird, die Einlagen ausschliesslich daf\u00fcr verwendet werden und die Laufzeit der Einlagen mindestens sechs Monate betr\u00e4gt. Solche Einlagen gelten nicht als Publikumseinlagen, und die entsprechenden Institute sind weder zu bewilligen noch zu beaufsichtigen, sodass der Standard des Basler Ausschusses f\u00fcr Bankenaufsicht nicht verletzt wird.</p><p>f. Die Struktur des Vorstands von Esisuisse setzt sich bislang aus den entsprechenden Vertretern der Bankengruppen zusammen. Im Zuge der periodischen \u00dcberpr\u00fcfung der Statuten und der Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenh\u00e4ndler \u00fcber die Einlagensicherung wird in Zukunft die Struktur des Esisuisse-Vorstands \u00fcberpr\u00fcft.</p><p>g. Durch ihre umfangreiche Website bietet Esisuisse bereits heute viele jederzeit abrufbare Informationen zur Einlagensicherung. Dort wird der Einleger \u00fcber seine Rechte informiert. Allgemein ist das Schweizer System der Einlagensicherung in der breiten \u00d6ffentlichkeit bekannt. Dennoch sind \u00dcberlegungen im Gange, wie das Informationsangebot f\u00fcr die Bankkunden weiter ausgebaut werden k\u00f6nnte.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1409702400000)\/","SubmittedBy":"Bischof Pirmin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1410739200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690526862900)\/","SubmissionDate":"\/Date(1403136000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4914,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}