{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143634,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143634,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3634","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Welche negativen Folgen der Wasserzinserh\u00f6hungen sind f\u00fcr die Finanzpolitik zu erwarten?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Aus den Medien erfahren wir, dass die Wasserkraft ein grosses Thema ist.</p><p>Mit dem Steigen der Wasserzinsen werden ab 2015 zus\u00e4tzliche Mittel von den Kraftwerkbetreibern an die Kantone fliessen. Damit werden die Eigent\u00fcmer, zu denen auch die Kantone und Gemeinden geh\u00f6ren, zur Kasse gebeten. Es ist also vor allem auch ein Thema der Finanzpolitik, denn es wird neben dem Finanzausgleich auf einer weiteren Ebene eine Umverteilung geschaffen.</p><p>Es ist wichtig, Klarheit \u00fcber die negativen Folgen zu schaffen. Ich bitte den Bundesrat deshalb, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Mit welchen finanziellen Einbussen ist die geplante Erh\u00f6hung der Wasserzinsen f\u00fcr Kantone mittel- und langfristig verbunden, wenn die Strompreise auch in den kommenden f\u00fcnf bis zehn Jahren tief bleiben?</p><p>2. Wie gross ist die Umverteilung der Mittel von den Werken zu den Kantonen insgesamt und pro Kanton?</p><p>3. Welche Auswirkungen hat dies auf den Finanzausgleich? Welche Auswirkungen hat es auf die Region Nordwestschweiz? Welche Kantone sind Nettoprofiteure, welche sind Nettoverlierer?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Wasserzins ist das Entgelt f\u00fcr die Nutzung des Wassers. Artikel\u00a076 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) weist das Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber die Wasservorkommen den Kantonen zu. Diese wiederum treten das Verf\u00fcgungsrecht teilweise an die Gemeinden ab. Das verf\u00fcgungsberechtigte Gemeinwesen darf f\u00fcr die Verleihung des Nutzungsrechts gem\u00e4ss Artikel\u00a049 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80) bei Wasserkraftwerken mit einer mechanischen Bruttoleistung gr\u00f6sser als 2000 Kilowatt zurzeit maximal 100 Franken pro Kilowattstunde mechanischer Bruttoleistung Wasserzinsen verlangen. Ab 1. Januar 2015 steigt dieser maximale Betrag auf 110 Franken an. Die Wasserzinsen werden also pro Kraftwerk aufgrund der mittleren mechanischen Bruttoleistung und damit auf der Grundlage von nutzbarem Gef\u00e4lle und Wassermenge erhoben. Sie orientieren sich also nicht an der effektiv produzierten Menge Strom und sind demnach \"fixe\" Kosten f\u00fcr die Kraftwerksbetreiber. Die Wasserzinsen sind dem Gemeinwesen also auch geschuldet, falls der Betreiber entscheidet, aufgrund der tiefen Marktpreise nicht zu produzieren.</p><p>1. Die Einnahmen aus den Wasserzinsen belaufen sich auf j\u00e4hrlich rund 500 Millionen Franken, nach der Erh\u00f6hung kommen weitere 50 Millionen Franken pro Jahr hinzu.</p><p>F\u00fcr den liberalisierten Teil des Strommarktes (mehr als 100 Megawattstunden Verbrauch pro Jahr) gilt, dass die Stromgrosshandelspreise nicht in der Schweiz festgelegt, sondern vom europ\u00e4ischen Markt bestimmt werden. Das Jahresband Strom sank an der europ\u00e4ischen B\u00f6rse seit 2008 um \u00fcber die H\u00e4lfte auf heute 30 Euro pro Megawattstunde. Verharren die Preise an den Stromb\u00f6rsen in den n\u00e4chsten f\u00fcnf bis zehn Jahren auf dem heutigen tiefen Niveau, so w\u00e4re die Wasserkraft weiterhin wirtschaftlich in einer schwierigen Lage; dies umso mehr, als die Stromproduzenten gleichzeitig auch eine allf\u00e4llige Erh\u00f6hung der Wasserzinsen zu tragen h\u00e4tten. F\u00fcr die Bergkantone ergeben sich mit der Wasserzinserh\u00f6hung demnach Mehreinnahmen. Allerdings m\u00fcssten Gebirgs- sowie Mittellandkantone Abstriche machen bei den (Steuer-)Einnahmen, da die Elektrizit\u00e4tsunternehmen aufgrund der angespannten Marktlage schlechtere Gesch\u00e4ftsergebnisse hinnehmen d\u00fcrften und die Dividenden ebenfalls unter Druck kommen k\u00f6nnten. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass Elektrizit\u00e4tsunternehmen auch in Jahren, in denen sie Verluste schrieben, Dividenden an die Eigent\u00fcmer ausgezahlt haben.</p><p>F\u00fcr den Teil des Marktes (weniger als 100 Megawattstunden Verbrauch pro Jahr), der noch nicht liberalisiert ist, ist die Ausgangslage f\u00fcr die Elektrizit\u00e4tsunternehmen anders: Die Preise f\u00fcr Haushalte und kleines Gewerbe orientieren sich gem\u00e4ss Artikel\u00a04 der Stromversorgungsverordnung vom 14. M\u00e4rz 2008 (SR 734.71) an den Gestehungskosten. Demnach erleiden die Stromunternehmen mit direktem Zugang zu den Endkunden f\u00fcr diesen Teil des Marktes keine Einbussen. Sie k\u00f6nnen ihren produzierten Strom kostendeckend an diese Kunden verkaufen. Rund die H\u00e4lfte der Stromnachfrage f\u00e4llt auf Kunden, die den Lieferanten nicht w\u00e4hlen k\u00f6nnen.</p><p>2. Die Mittellandkantone profitieren als Standortkantone der Elektrizit\u00e4tsunternehmen und gleichzeitige (Mit-)Eigent\u00fcmer der Elektrizit\u00e4tsunternehmen und damit der Wasserkraftwerke von Steuereinnahmen aus der Wasserkraft. Die Elektrizit\u00e4tsunternehmen zahlen einen bedeutenden Betrag an direkten Steuern (Gewinn- und Kapitalsteuern) an die \u00f6ffentliche Hand. In den Jahren 2008 bis 2010 beliefen sich diese Steuereinnahmen auf 500 bis 600 Millionen Franken. Im Jahr 2012 betrugen die direkten Steuern der Elektrizit\u00e4tsunternehmen 360 Millionen Franken (Elektrizit\u00e4tsstatistik BFE). Hinzu kommen j\u00e4hrliche Dividendenaussch\u00fcttungen der Unternehmen an die Eigent\u00fcmer.</p><p>Die Wasserzinsen sind Teil der Gestehungskosten f\u00fcr die Elektrizit\u00e4tsproduktion. Hat ein Wasserkraftproduzent viele \"gefangene\" Endkunden in seinem Versorgungsgebiet, sind die Einbussen im Gesch\u00e4ftsergebnis aufgrund h\u00f6herer Wasserzinsen kleiner, als wenn er keine Endkunden hat, sondern seinen Strom auf dem Markt verkaufen muss. Im letzteren Fall wird er die h\u00f6heren Wasserzinsen nicht an seine Kunden weitergeben k\u00f6nnen. Dann ist davon auszugehen, dass die betroffenen Kantone aufgrund des schlechteren Gesch\u00e4ftsergebnisses steuerliche Einbussen erleiden k\u00f6nnen. Wie sich mit der Erh\u00f6hung der Wasserzinsen die Einnahmen in den Kantonen ver\u00e4ndern, ist aufgrund des Zusammenspiels der erw\u00e4hnten Elemente schwer absch\u00e4tzbar.</p><p>3. Da die Einnahmen aus den Wasserzinsen nicht den Fiskaleinnahmen zuzurechnen sind, fliessen diese nicht in den Finanzausgleich ein. Deren Einbezug w\u00fcrde laut Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs aufgrund der geringen Masse die Gesamtbetr\u00e4ge der Ein- bzw. Auszahlungen kaum ver\u00e4ndern. Wie sich die Erh\u00f6hung der Wasserzinsen indirekt \u00fcber Mindereinnahmen bei den Steuern auf den Finanzausgleich auswirken k\u00f6nnte, l\u00e4sst sich nicht quantifizieren.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1408492800000)\/","SubmittedBy":"Schneeberger Daniela","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1411689600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|66","Category":null,"Modified":"\/Date(1690526886240)\/","SubmissionDate":"\/Date(1403222400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4914,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Energie"}}