{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143641,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143641,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3641","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Ungleichbehandlung des Hypothekargesch\u00e4ftes bei den kantonalen Grundbuch\u00e4mtern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist es beabsichtigt, dass kantonale Grundbuch\u00e4mter entgegen Bundesgesetz und Verordnung das Hypothekargesch\u00e4ft von sogenannten Auslandbanken ungleich behandeln und damit die Konzentration auf einige Schweizer Banken zu einem systemrelevanten Risiko f\u00fchrt?</p><p>2. Ist es im Sinn von Gesetz und Verordnung, einem nach Schweizer Recht konstituierten und zum Bankgesch\u00e4ft bewilligten Institut die Erbringung gewisser von der Bewilligung abgedeckter Dienstleistungen zu verwehren? </p><p>3. Ist er bereit, die Auslegung des Gesetzes \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland dahingehend zu kl\u00e4ren, dass Banken, die in der Schweiz nach schweizerischem Recht konstituiert und f\u00fcr das Bankgesch\u00e4ft in der Schweiz durch die Finma bewilligt sind, das Hypothekargesch\u00e4ft erbringen k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig von deren Aktionariat?</p>","ReasonText":"<p>Die Praxis der kantonalen Grundbuch\u00e4mter zur Eintragung von Immobiliengesch\u00e4ften, die durch eine Schweizer Bank mit ausl\u00e4ndischem Hauptaktion\u00e4r finanziert werden, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. In gewissen Kantonen erfolgt der Eintrag ohne Weiteres. Die \u00c4mter anderer Kantone verlangen umfangreiche und oft schwer beizubringende Dokumentationen, weshalb der K\u00e4ufer die Finanzierung dann bei einer Schweizer Bank abwickelt. Die \u00c4mter berufen sich auf das Bundesgesetz \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland.</p><p>Es mag verst\u00e4ndlich sein, dass eine Auslandbank, die Immobilien f\u00fcr eigenen Besitz erwirbt, unter die Qualifikation der Person im Ausland f\u00e4llt und ein derartiges Gesch\u00e4ft nicht eingetragen wird. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb einer Schweizer Bank mit ausl\u00e4ndischem Hauptaktion\u00e4r die Finanzierung eines Immobiliengesch\u00e4fts f\u00fcr eine Person in der Schweiz verwehrt wird.</p><p>Diese Situation ist unbefriedigend: erstens, weil die Einschr\u00e4nkung einzig Auslandbanken in der Schweiz betrifft, nicht jedoch schweizerische b\u00f6rsenkotierte Banken, deren Beherrschung nicht immer eindeutig schweizerisch ist; zweitens, weil die kantonal unterschiedliche und auch nicht immer konsistente Behandlung der F\u00e4lle zu Rechtsunsicherheit f\u00fchrt; drittens, weil diese Praxis bestimmten Banken aufgrund nicht generell angewandter Kriterien ein Gesch\u00e4ft verwehrt, zu dessen Aus\u00fcbung diese ausdr\u00fccklich lizenziert sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Als Grundst\u00fcckerwerb gilt nach Artikel\u00a01 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0b der Verordnung \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (SR 211.412.411) auch die Finanzierung des Kaufs oder der \u00dcberbauung eines Wohngrundst\u00fccks, wenn die Abreden, die H\u00f6he des Kredits oder die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Schuldners diesen in eine besondere Abh\u00e4ngigkeit vom Gl\u00e4ubiger bringen. Die Gew\u00e4hrung solcher Kredite ist ausl\u00e4ndischen oder ausl\u00e4ndisch beherrschten Banken verwehrt. Kein Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis entsteht in der Regel, wenn auch eine Schweizer Bank einen Hypothekarkredit in gleicher H\u00f6he zu \u00e4hnlichen Konditionen gew\u00e4hren w\u00fcrde, sodass der ausl\u00e4ndische Kredit jederzeit (namentlich im Falle einer K\u00fcndigung) durch einen schweizerischen abgel\u00f6st werden k\u00f6nnte. Erfahrungsgem\u00e4ss gew\u00e4hren Schweizer Banken Hypothekarkredite f\u00fcr Wohnliegenschaften bis zu einer Grenze von ungef\u00e4hr 80 Prozent des Verkehrswerts. Je nach Objekt und Bonit\u00e4t des Kreditnehmers kann die Grenze im Einzelfall tiefer oder etwas h\u00f6her liegen. In diesem Rahmen d\u00fcrfen auch ausl\u00e4ndische und ausl\u00e4ndisch beherrschte Banken Hypothekarkredite gew\u00e4hren, sie sind also gegen\u00fcber Schweizer Banken nicht benachteiligt. Bei Banken darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie nicht die Absicht haben, \u00fcber die Kreditgew\u00e4hrung in irgendeiner Form (sei es auch nur faktisch) auf das verpf\u00e4ndete Grundst\u00fcck Einfluss zu nehmen, sondern dass es sich um normale Finanzierungsgesch\u00e4fte handelt. Trotzdem haben die Grundbuch\u00e4mter und die kantonalen Lex-Koller-Bewilligungsbeh\u00f6rden im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob ein ausl\u00e4ndischer Kredit zu einem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis f\u00fchren k\u00f6nnte. Die Grundbuch\u00e4mter m\u00fcssen die Errichtung oder \u00dcbertragung von Grundpfandrechten jedoch nur in Zweifelsf\u00e4llen zur vertieften Abkl\u00e4rung an die Bewilligungsbeh\u00f6rde verweisen.</p><p>2. Die in Ziffer 1 dargelegten Grunds\u00e4tze gelten schweizweit und erm\u00f6glichen es auch Auslandbanken, im normalen Hypothekarkreditgesch\u00e4ft t\u00e4tig zu sein. Allerdings erfolgt der Vollzug der Lex Koller durch die kantonalen Beh\u00f6rden, was zu einer nicht immer ganz einheitlichen Rechtsanwendung f\u00fchren kann, namentlich was die Verweisung eines Gesch\u00e4fts an die Bewilligungsbeh\u00f6rde und die Beurteilung eines allf\u00e4lligen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses betrifft. Auch die Beurteilung, ob ein Unternehmen eine Person im Ausland bzw. ausl\u00e4ndisch beherrscht ist, muss nach den Kriterien von den Artikeln 5 und 6 des Bundesgesetzes \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) im Einzelfall durch die kantonalen Beh\u00f6rden erfolgen. Das BewG enth\u00e4lt diesbez\u00fcglich f\u00fcr Banken keine Sonderregelung.</p><p>3. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz stellt den Grundbuch\u00e4mtern schon seit l\u00e4ngerer Zeit eine Wegleitung (www.bj.admin.ch &gt; Themen &gt; Wirtschaft &gt; Grundst\u00fcckerwerb durch Personen im Ausland &gt; Wegleitung f\u00fcr die Grundbuch\u00e4mter) zur Verf\u00fcgung, welche die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Hypothekarkrediten durch ausl\u00e4ndische oder ausl\u00e4ndisch beherrschte Banken erl\u00e4utert. Das Amt ber\u00e4t und unterst\u00fctzt die kantonalen Beh\u00f6rden auch in der praktischen Anwendung und beim Vollzug der Lex Koller. Weiter gehende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bund jedoch nicht zu.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1408492800000)\/","SubmittedBy":"Portmann Hans-Peter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1411689600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690526893100)\/","SubmissionDate":"\/Date(1403222400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4914,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Raumplanung und Wohnungswesen"}}