{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143722,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143722,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3722","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Stopp der Tierzucht in Zoos als Publikumsmagnet","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Mit der Richtlinie 1999/22/EG \u00fcber die Haltung von Wildtieren in Zoos schreibt die EU ihren Mitgliedstaaten vor, dass die als \"Zoo\" bezeichneten Einrichtungen f\u00fcr die Haltung von Wildtieren gewissen Anforderungen entsprechen m\u00fcssen. Im Unterschied zur Schweizer Gesetzgebung zum Tierschutz ist in der obengenannten Richtlinie verbindlich definiert, was man unter einem \"Zoo\" versteht und welche Aufgaben ein solcher zu erf\u00fcllen hat. In der Schweiz ist die Betriebsbewilligung f\u00fcr einen Zoo lediglich daran gebunden, dass die Tierhaltung den Anforderungen der Tierschutzverordnung entspricht. So k\u00f6nnen sich im Prinzip alle privaten Wildtierhaltungen \"Zoo\" nennen und jegliche Arten von Wildtieren nach Belieben halten und z\u00fcchten.</p><p>Zoos sind zunehmend mit dem Problem konfrontiert, dass sie nicht wissen, wo sie die \u00fcberz\u00e4hligen Jungtiere platzieren sollen. Diese unter dem Deckmantel des \"Artenschutzes\" stattfindende Instrumentalisierung der Tiere ist untragbar!</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wird die Schweiz die EU-Richtlinie \u00fcber die Haltung von Wildtieren in Zoos \u00fcbernehmen und in ihrer Gesetzgebung den Begriff \"Zoo\" eindeutig definieren?</p><p>2. Sollte die Betriebsbewilligung eines Zoos nicht an einen gesetzlich klar geregelten Auftrag zur Zucht f\u00fcr die Arterhaltung sowie f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung der \u00d6ffentlichkeit gekn\u00fcpft werden (z. B. die Teilnahme an Auswilderungs- oder Forschungsprogrammen)?</p><p>3. Sollten Zoos nicht verpflichtet sein, Rechenschaft abzulegen \u00fcber die Gr\u00fcnde, weshalb sie gewisse Tierarten halten und z\u00fcchten (z. B. als Nahrung f\u00fcr andere Tiere, als Stamm f\u00fcr die R\u00fcckkehr zum Wildtyp, als reinen \"Publikumsmagneten\")? Und sollte die Zuchtgenehmigung f\u00fcr Wildtiere nicht vom Zweck der Haltung und von der M\u00f6glichkeit, die Nachzucht zu platzieren, abh\u00e4ngen? Beispielsweise sollte man eher zur Zucht von Nash\u00f6rnern als zur Zucht von Braunb\u00e4ren tendieren; erst recht, da die Haltung von Braunb\u00e4ren Massnahmen zur Empf\u00e4ngnisverh\u00fctung und zur Reduzierung der Fortpflanzung erfordern w\u00fcrde.</p><p>4. W\u00e4re es denkbar, die Bewilligung f\u00fcr die Haltung von gewissen Tierarten daran zu kn\u00fcpfen, dass der betreffende Zoo zu einer bestimmten Kategorie geh\u00f6rt (z. B. ein Zoo f\u00fcr die wissenschaftliche Forschung oder ein Zoo der Waza/Eaza im Gegensatz zu einem Privatzoo)?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. In der Schweiz besteht f\u00fcr alle gewerbsm\u00e4ssigen Wildtierhaltungen - auch Zoos, Kleinzoos und Wildtierparks - eine Bewilligungspflicht (Art. 90 der Tierschutzverordnung, TSchV; SR 455.1). Bewilligungen d\u00fcrfen von den kantonalen Vollzugsorganen nur erteilt werden, wenn die Anforderungen an eine tiergerechte Haltung und an die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Personen erf\u00fcllt sind (Art. 95 TSchV). Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen m\u00fcssen eine Tierbestandeskontrolle f\u00fchren (Art. 93 TSchV). Die Bewilligung kann ausdr\u00fccklich mit weiteren Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 96 Abs. 2 TSchV). Zudem darf f\u00fcr die Haltung von Wildtierarten mit besonderen Anspr\u00fcchen an Haltung und Pflege eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Gutachten einer unabh\u00e4ngigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung erm\u00f6glichen. Diese Tierarten mit besonderen Anspr\u00fcchen sind in Artikel\u00a092 TSchV aufgelistet. Darunter fallen auch verschiedene Zootiere. Ebenfalls bewilligungspflichtig ist das private Halten von fast allen wilden S\u00e4ugetieren, vielen Vogelarten, Reptilien und grossen Fischen (Art. 89 TSchV).</p><p>W\u00e4hrend in der Schweiz die Bewilligungspflicht f\u00fcr alle gewerblichen Wildtierhaltungen gilt, steht es nach Artikel\u00a02 der Richtlinie 1999/22/EG den Mitgliedstaaten frei, Wildtierhaltungen von den Anforderungen der Richtlinie auszunehmen, \"wenn sie keine signifikante Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellen und die Ausnahme die Ziele der Richtlinie nicht gef\u00e4hrdet\". Zudem regelt die Richtlinie nach Artikel\u00a02 nur die Haltung von Wildtieren \"zwecks Zurschaustellung\", nicht aber die private Wildtierhaltung. Eine \u00dcbernahme der Richtlinie und ihrer Definition des Begriffs Zoo ist zur Zeit nicht vorgesehen. In der gegenw\u00e4rtigen Fassung w\u00fcrde die Richtlinie aus Tierschutzsicht auch keine Verbesserung bringen. Die Haltung von Zootieren und der Tierschutz generell liegen auch nicht im Regelungsbereich des bilateralen Veterin\u00e4rabkommens mit der EU (Anhang 11 des Agrarabkommens; SR 0.916.026.81). Die Schweiz regelt diese Bereiche autonom.</p><p>2./3. Weitergehende gesetzliche Rechenschaftspflichten und Vorschriften bez\u00fcglich Zuchtgenehmigungen sind nicht erforderlich. Schweizer Zoos stellen den Auftrag zur Aufkl\u00e4rung der \u00d6ffentlichkeit und zur Erhaltung von Arten bereits heute von sich aus in den Vordergrund. Sie beteiligen sich auch an Forschungsprogrammen und Auswilderungsprojekten f\u00fcr Tierarten, bei denen dies sinnvoll ist. Zoos, die gef\u00e4hrdete Arten halten, sind den international gef\u00fchrten Erhaltungszuchtb\u00fcchern angeschlossen.</p><p>Zur artgerechten Wildtierhaltung geh\u00f6rt das Erm\u00f6glichen von sozialen Interaktionen, auch von Verpaarung und Fortpflanzung. Das Ausleben der entsprechenden Verhaltensmuster (wie Brunst, Balz, Deckakt, Tr\u00e4chtigkeit, Geburt, Aufzucht, S\u00e4ugen, Brutpflege usw.) ist ein wichtiger Bestandteil einer artgerechten Wildtierhaltung. Beim Entscheid, ob eine Nachzucht sinnvoll ist, muss aber immer auch die gute Platzierung der Nachzucht mitber\u00fccksichtigt werden. Tiere, bei denen die Platzierung der Nachzucht schwierig ist, sollten diese Verhaltensmuster wenigstens einmal ausleben k\u00f6nnen, bevor sie sterilisiert werden. In der Wildbahn \u00fcberleben je nach Tierart bis zu 80 Prozent aller geborenen Tiere das erste Lebensjahr nicht. Sie fallen Krankheiten oder Raubtieren zum Opfer oder verhungern in schlechten Witterungsperioden. Artgerechte Tierhaltung bedeutet auch in der Zoohaltung, dass ein Teil der Jungtiere fr\u00fch im Leben ausscheiden muss.</p><p>4. Auch insofern besteht kein zus\u00e4tzlicher Regelungsbedarf. Aus Tierschutzsicht steht im Vordergrund, dass private und gewerbsm\u00e4ssige Wildtierhaltungen den Anforderungen der Tierschutzverordnung entsprechen, alle Voraussetzungen f\u00fcr die erforderliche Bewilligung erf\u00fcllen (vgl. oben zur Frage 1), von den kantonalen Vollzugsbeh\u00f6rden bewilligt sind und von ihnen kontrolliert werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1416355200000)\/","SubmittedBy":"Chevalley Isabelle","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1418342400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|52","Category":null,"Modified":"\/Date(1690525389443)\/","SubmissionDate":"\/Date(1410739200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4915,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Umwelt"}}