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IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, hat der Bundesrat den Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung des Arbeitsversuches ausdr\u00fccklich versprochen, dass der Versicherungsschutz f\u00fcr die verschiedenen Sozialversicherungen geregelt werde und die IV s\u00e4mtliche Kosten und Pflichten, welche \u00fcblicherweise dem Arbeitgeber belastet w\u00fcrden, \u00fcbernehme. Dazu sollten die notwendigen Anpassungen im Bundesgesetz \u00fcber die Unfallversicherung (UVG) vorgenommen werden. </p><p>Die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, ist seit 1. Januar 2012 in Kraft. Bis heute fehlt ein umfassender Versicherungsschutz im UVG. Zwar kommt f\u00fcr die betroffenen Personen bei Unf\u00e4llen subsidi\u00e4r die Krankenversicherung f\u00fcr die Verg\u00fctung von Heilungskosten zum Zuge, die finanzielle Absicherung (insbesondere l\u00e4ngerfristige Leistungen) ist jedoch nur marginal. Die Situation ist unbefriedigend. Faktisch bedeutet die heutige Situation, dass einzelne Mitarbeitende in den Unternehmen ganz anderen Regeln hinsichtlich Versicherungsschutz unterstehen als die \u00fcbrigen Mitarbeitenden. Dies ist f\u00fcr Arbeitgeber wie auch die betroffenen Personen unverst\u00e4ndlich und der Eingliederung insgesamt, welche die Einbindung in die betrieblichen Strukturen umfassen sollte, nicht f\u00f6rderlich.</p><p>Am 6. Juni 2014 er\u00f6ffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Teilrevision des UVG. Auch hier fehlt jeglicher Hinweis auf eine Anpassung des UVG hinsichtlich Unterstellung von Personen, welche zum Zwecke der Eingliederung respektive im Rahmen eines Arbeitsversuches im ersten Arbeitsmarkt platziert werden. </p><p>Ich stelle folgende Fragen: </p><p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass ein einheitlich geregelter Unfallversicherungsschutz f\u00fcr die Unternehmen einfacher, f\u00fcr alle Beteiligten verst\u00e4ndlicher und schlussendlich der Eingliederung f\u00f6rderlich ist? </p><p>2. Weshalb nimmt er die laufende Teilrevision des UVG nicht zum Anlass, das in der Botschaft zur 6. IV-Revision enthaltene Versprechen, den Versicherungsschutz f\u00fcr den Arbeitsversuch ausdr\u00fccklich zu regeln, einzul\u00f6sen?</p><p>3. Wie stellt er sich dar\u00fcber hinaus zu einer L\u00f6sung mit UVG-Schutz f\u00fcr alle Personen, welche sich in Abkl\u00e4rungs- und Eingliederungsmassnahmen in Betrieben befinden? </p><p>4. Sind weitere konkrete Massnahmen geplant, um die Situation von Personen in Eingliederungs- und Abkl\u00e4rungsmassnahmen hinsichtlich Versicherungsschutz UVG zu verbessern?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Personen, die gem\u00e4ss Bundesgesetz \u00fcber die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) an der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) und an der Umschulung (Art. 17 IVG) teilnehmen und zu diesem Zweck in einem Betrieb t\u00e4tig sind, sind gem\u00e4ss Bundesgesetz vom 20. M\u00e4rz 1981 \u00fcber die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch versichert, da sie Arbeitnehmer gem\u00e4ss Artikel\u00a01a UVG sind. Dies betrifft allerdings nicht die Personen in Eingliederungsmassnahmen in der freien Wirtschaft (Integrationsmassnahmen, Arbeitsversuch). Ein einheitlicher Unfallversicherungsschutz w\u00e4re zwar einfacher und f\u00fcr alle verst\u00e4ndlicher, hingegen w\u00e4re er der Eingliederung nicht f\u00f6rderlich. Wenn die Unternehmen auch das Unfallrisiko f\u00fcr Personen in Eingliederungsmassnahmen in der freien Wirtschaft tragen m\u00fcssten, h\u00e4tten sie bei einem Unfall damit zu rechnen, dass sie neben der Pr\u00e4mienpflicht auch mit einem Malus belastet werden. Diese Aussichten reduzieren die Bereitschaft, Personen f\u00fcr Eingliederungsmassnahmen im Betrieb aufzunehmen.</p><p>2.-4. Nach langer und kontroverser Diskussion des im Rahmen der IV-Revision 6a neu als berufliche Massnahme eingef\u00fchrten Arbeitsversuchs im Parlament wurde im Gesetz festgehalten, dass mit dieser Massnahme kein Arbeitsverh\u00e4ltnis entsteht, womit auch keine direkte Unterstellung unter das UVG f\u00fcr die betroffene Person erfolgte. Der Bundesrat, der nach wie vor von der Notwendigkeit einer gesetzlichen L\u00f6sung \u00fcberzeugt ist, pr\u00fcft einen Unfallversicherungsschutz f\u00fcr alle Personen in Abkl\u00e4rungs- und Eingliederungsmassnahmen in einem Betrieb. Um eingliederungswillige Unternehmen nicht abzuschrecken, muss eine L\u00f6sung gefunden werden, die ihnen kein Pr\u00e4mienrisiko aufb\u00fcrdet. Entsprechend muss die Finanzierung der Pr\u00e4mien, wie dies bereits im Rahmen der IV-Revision 6a vorgeschlagen worden war, von der Invalidenversicherung \u00fcbernommen werden. Demnach wird im Rahmen der IV-Strategie, die zurzeit erarbeitet wird, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden m\u00fcssen. Die Unterstellung von Personen in Eingliederungsmassnahmen in der freien Wirtschaft unter das UVG k\u00f6nnte auf Verordnungsstufe geregelt werden. Eine Aufnahme in der Teilrevision des UVG vom 19. September 2014 war somit nicht erforderlich.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1417132800000)\/","SubmittedBy":"Pezzatti Bruno","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1418342400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"44|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1690525259647)\/","SubmissionDate":"\/Date(1410912000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4915,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Sozialer Schutz"}}