{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143832,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143832,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3832","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"F\u00fcnfzig Jahre Stockwerkeigentum. Zeit f\u00fcr eine Gesamtschau","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu pr\u00fcfen und in einem Bericht darzulegen, inwiefern im Stockwerkeigentumsrecht (Art. 712a ff. ZGB) f\u00fcnfzig Jahre seit seiner Einf\u00fchrung Anpassungsbedarf besteht.</p>","ReasonText":"<p>Per 1. Januar 1965 wurde das Stockwerkeigentum ins ZGB (Art. 712a ff.) aufgenommen. Es pr\u00e4gt die Wohnsituation unz\u00e4hliger Menschen in der Schweiz und hat sich etabliert.</p><p>Doch nach f\u00fcnfzig Jahren ist der Zeitpunkt gekommen, das Stockwerkeigentum einmal auf gesetzgeberischen Anpassungsbedarf zu durchleuchten. Viele Fragen konnten zwar \u00fcber die Jahrzehnte durch die Rechtsprechung gekl\u00e4rt werden. Andere Themen aber bergen weiterhin Schwierigkeiten und Risiken, die ihrer L\u00f6sung harren und die vor f\u00fcnfzig Jahren noch nicht antizipiert wurden.</p><p>Als Beispiele f\u00fcr m\u00f6gliche Themen des Berichtes seien folgende genannt:</p><p>1. Wenn Stockwerkeigentum an einem Baurecht begr\u00fcndet wird (Art. 712d Abs. 2 ZGB), kann das Baurecht in der Regel nur mit Unterschrift aller verl\u00e4ngert werden. Ein einziger Stockwerkeigent\u00fcmer kann also den Untergang der Gemeinschaft herbeif\u00fchren.</p><p>2. Oft verweigern Versammlungen die Sanierung, weil kein oder kein gen\u00fcgend dotierter Erneuerungsfonds errichtet wurde. Die Gemeinschaft ihrerseits ist f\u00fcr einen Sanierungskredit nicht kreditf\u00e4hig.</p><p>3. Die Begr\u00fcndung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Geb\u00e4udes ist nicht geregelt. Dies f\u00fchrt zu zahlreichen ungel\u00f6sten Fragen im Verh\u00e4ltnis zwischen Stockwerkeigent\u00fcmer und Unternehmer/Investor (Wer ist Bauherr? Wer hat M\u00e4ngelrechte geltend zu machen? Wer kann \u00c4nderungen am Bau beschliessen?).</p><p>Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer m\u00f6glicher Themen, so die Flexibilisierung der Geb\u00e4udeaufteilung, die M\u00f6glichkeiten der Gemeinschaft gegen\u00fcber Querulanten, die Sicherstellung der Beitragspflicht eines Stockwerkeigent\u00fcmers, die Vereinfachung der Aktualisierung des Aufteilungsplans usw.</p><p>Der Bericht soll diese und allf\u00e4llige andere Fragen beleuchten und auf gesetzgeberischen Handlungsbedarf abklopfen. Dort, wo Handlungsbedarf erkannt ist, soll der Bericht auch m\u00f6gliche L\u00f6sungen skizzieren.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Aufgrund zwiesp\u00e4ltiger Erfahrungen mit kantonalrechtlichen Formen des Stockwerkeigentums, namentlich seiner Anf\u00e4lligkeit f\u00fcr Streitigkeiten, wurde das Institut erst 1965 in das ZGB aufgenommen. Das Bed\u00fcrfnis, breiteren Bev\u00f6lkerungskreisen, insbesondere dem Mittelstand, den Zugang zu Wohneigentum oder Gesch\u00e4ftslokalit\u00e4ten zu erleichtern oder \u00fcberhaupt erst zu erm\u00f6glichen, hat den Gesetzgeber dazu bewogen, gewisse Nachteile jedes gemeinschaftlichen Eigentums in Kauf zu nehmen. Diese Nachteile lassen sich denn auch nur beschr\u00e4nkt ausr\u00e4umen.</p><p>Es liegt in der Natur des Stockwerkeigentums, dass der Boden und gewisse Bauteile von allen Stockwerkeigent\u00fcmern gemeinschaftlich genutzt und unterhalten werden m\u00fcssen. Die geltenden Bestimmungen wurden seinerzeit - gerade auch angesichts der verschiedenen Vorbehalte gegen\u00fcber dem Stockwerkeigentum - sorgf\u00e4ltig erarbeitet. Vermindert wurde das Konfliktpotenzial beispielsweise durch die Umschreibung der Stockwerkeinheiten als in sich abgeschlossene Geb\u00e4udeteile mit eigenem Zugang (s. Botschaft vom 7. Dezember 1962, BBl 1962 II, 1461ff.). Die heutige Verbreitung des Stockwerkeigentums l\u00e4sst darauf schliessen, dass seine Ausgestaltung im geltenden Recht keine allzu gravierenden M\u00e4ngel aufweist.</p><p>Im Rahmen der Teilrevision des Immobiliarsachenrechts, die auf den 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurden auch einige Bestimmungen im Bereich des Stockwerkeigentums (Art. 712e, 712f und 712g ZGB) neuen Bed\u00fcrfnissen angepasst. Namentlich wurde die Aufhebung des Stockwerkeigentums in F\u00e4llen erleichtert, in denen das Geb\u00e4ude wegen seines schlechten baulichen Zustands nicht mehr bestimmungsgem\u00e4ss genutzt werden kann. Eine Motion (Motion Leutenegger Filippo 12.3168), die darauf abzielte, die Quoren f\u00fcr die Beschlussfassung bei Gesamtsanierungen und Ersatzneubauten zu \u00e4ndern, wurde vom St\u00e4nderat abgelehnt.</p><p>Die Bestimmungen \u00fcber das Stockwerkeigentum sind zum gr\u00f6sseren Teil nicht zwingendes, sondern dispositives Recht, sie k\u00f6nnen demnach von den Beteiligten im Stockwerkeigent\u00fcmerreglement oder durch Beschluss der Stockwerkeigent\u00fcmergemeinschaft abge\u00e4ndert werden. Viele Fragen k\u00f6nnen und m\u00fcssen von den Stockwerkeigent\u00fcmern im Stockwerkeigent\u00fcmerreglement ihren Bed\u00fcrfnissen entsprechend geregelt werden, z. B. die Beschlussfassung in der Stockwerkeigent\u00fcmerversammlung, die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten, die Speisung des Erneuerungsfonds und die Einr\u00e4umung von Sondernutzungsrechten. Eine sorgf\u00e4ltigere Abfassung dieser Reglemente kann in manchen F\u00e4llen sp\u00e4teren Auseinandersetzungen vorbeugen. W\u00fcnschbar w\u00e4re \u00fcberdies eine noch gr\u00fcndlichere Orientierung der K\u00e4ufer \u00fcber die Vor- und Nachteile von Stockwerkeigentum durch die Notariate, Immobilienmakler und kreditgew\u00e4hrenden Banken. Bei gr\u00f6sseren Stockwerkeigent\u00fcmergemeinschaften empfiehlt sich die Einsetzung eines fachkundigen Verwalters.</p><p>Der Umstand, dass eine Regelung 50-j\u00e4hrig wird, ist per se kein Grund f\u00fcr einen Bericht des Bundesrates betreffend eine allf\u00e4llige Gesetzesrevision. Zudem haben Lehre und Rechtsprechung das Stockwerkeigentumsrecht reichhaltig behandelt. Ein dringender und umfassender legislativer Anpassungsbedarf ist nicht ersichtlich.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1415750400000)\/","SubmittedBy":"Caroni Andrea","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1600041600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1211|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1750809154553)\/","SubmissionDate":"\/Date(1411603200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4915,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Zivilrecht|Raumplanung und Wohnungswesen"}}