{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143846,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143846,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3846","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"\u00c4nderung von Artikel 72 des Strafgesetzbuches. Vereinfachte selbstst\u00e4ndige Einziehung von Verm\u00f6genswerten einer kriminellen Organisation","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel\u00a072 des Strafgesetzbuches wie folgt zu \u00e4ndern: \"Das Gericht verf\u00fcgt die Einziehung aller Verm\u00f6genswerte, welche der Verf\u00fcgungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Verm\u00f6genswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation, ob im Inland oder im Ausland, beteiligt oder sie unterst\u00fctzt hat (Art. 260ter), wird die Verf\u00fcgungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Die Einziehung wird auch verf\u00fcgt, wenn die kriminelle Organisation in der Schweiz weder eine Straftat ausgef\u00fchrt noch eine solche Tat geplant hat.\"</p>","ReasonText":"<p>Artikel\u00a072 StGB sieht die erleichterte Einziehung von Verm\u00f6genswerten einer kriminellen Organisation vor. Damit die Justizbeh\u00f6rde eine solche Einziehung anordnen kann, muss die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Straftat, aus der die Verm\u00f6genswerte herr\u00fchren, bei ihr liegen. Mit der Motion 12.4249 wurde der Bundesrat beauftragt, eine \u00c4nderung des StGB vorzulegen, wonach die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des Bundes solche Verm\u00f6genswerte in der Schweiz einziehen k\u00f6nnen, und zwar unabh\u00e4ngig von der gerichtlichen Zust\u00e4ndigkeit. Damit das internationale Verbrechen wirksam bek\u00e4mpft werden kann, muss man bekanntlich mit aller Entschiedenheit gegen die Verm\u00f6gen krimineller Herkunft vorgehen. Auf solche Weise kann die Schweiz verhindern, dass sich das organisierte Verbrechen in der Schweiz installiert. In diesem Sinn kann die im StGB vorgesehene Einziehung von Verm\u00f6genswerten krimineller Organisationen ein wirksames Instrument sein. Doch die heutige Situation ist unbefriedigend: Offenbar kann man Verm\u00f6genswerte nicht immer einzig auf der Grundlage, dass sie sich in der Schweiz befinden, einziehen; es w\u00e4re zus\u00e4tzlich eine Grundlage oder eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr eine Strafuntersuchung notwendig. Mit einer Anpassung des Instruments der Einziehung w\u00fcrden dessen Wirksamkeit, dessen abschreckende Wirkung und der Schutz unseres Finanzplatzes steigen. Der vorgeschlagene Text soll klar zum Ausdruck bringen, dass die Einziehung auch m\u00f6glich ist, wenn keine Strafuntersuchung eingeleitet werden kann, weil zwischen der betreffenden kriminellen Organisation oder der Person, die an der Organisation beteiligt ist oder sie unterst\u00fctzt, und der Schweiz ein Ankn\u00fcpfungspunkt fehlt, und damit Unsicherheiten bei der Interpretation beseitigen. Kurz: Alle Verm\u00f6genswerte in der Verf\u00fcgungsmacht einer kriminellen Organisation nach Artikel\u00a0260ter StGB sollen allein schon deshalb eingezogen werden k\u00f6nnen, weil sie in der Schweiz liegen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Artikel\u00a072 des Strafgesetzbuches (StGB) erleichtert die Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbrechens in der Schweiz, vor allem aber auch dessen Bek\u00e4mpfung im Ausland. Die Bestimmung gibt dem Gericht die M\u00f6glichkeit, alle Verm\u00f6genswerte einzuziehen, welche der Verf\u00fcgungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Im Unterschied zur \"gew\u00f6hnlichen\" Einziehung ist es nicht notwendig, dass dabei ein Zusammenhang mit einer konkreten Straftat nachgewiesen wird. Die Bestimmung erweitert die M\u00f6glichkeiten zur Einziehung zus\u00e4tzlich, indem sie eine Umkehr der Beweislast vorsieht: Beim Verm\u00f6gen einer Person, welche sich an einer solchen Organisation beteiligt oder diese unterst\u00fctzt, wird die Verf\u00fcgungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.</p><p>Ausschlaggebend f\u00fcr die Einziehung ist, dass sich die Verm\u00f6genswerte in der Schweiz befinden. Die Organisation als solche muss jedoch nicht in der Schweiz aktiv sein. Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme zur Motion Romano 12.4249, \"Einziehung von Verm\u00f6genswerten ausl\u00e4ndischer krimineller Organisationen in der Schweiz\", in derselben Sache ausgef\u00fchrt hat, kann auch die Verwaltung von solchen in der Schweiz liegenden Verm\u00f6genswerten bereits eine Unterst\u00fctzung der Organisation darstellen, womit eine Ankn\u00fcpfung f\u00fcr die Vornahme einer Einziehung gegeben ist. Vorbehalten bleiben in diesem Fall auch die Strafbarkeit wegen Geldw\u00e4scherei (Art. 305bis StGB) und die damit zusammenh\u00e4ngenden M\u00f6glichkeiten einer Einziehung.</p><p>Schweizerische Beh\u00f6rden beschlagnahmen des Weiteren regelm\u00e4ssig aufgrund ausl\u00e4ndischer Rechtshilfeersuchen und gest\u00fctzt auf Artikel\u00a018 des Bundesgesetzes \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Verm\u00f6genwerte von ausl\u00e4ndischen kriminellen Organisationen, die in der Schweiz deponiert wurden. So konnten beispielsweise in den vergangenen Jahren, basierend auf in Italien gef\u00fchrten Strafverfahren, mehrfach namhafte Millionenbetr\u00e4ge auf Konten in der Schweiz gesperrt, beschlagnahmt und dem italienischen Staat nach Abschluss der entsprechenden Teilungsvereinbarungen ausgeh\u00e4ndigt werden. Eine selbstst\u00e4ndige Einziehung durch die Schweiz w\u00e4re in diesen F\u00e4llen weder notwendig noch sinnvoll und l\u00e4ge auch nicht im Interesse unseres Finanzplatzes.</p><p>Die gesetzlichen M\u00f6glichkeiten der Einziehung und Beschlagnahme von Verm\u00f6genswerten ausl\u00e4ndischer krimineller Organisationen sind ausreichend und erlauben eine effiziente Bek\u00e4mpfung der organisierten Kriminalit\u00e4t. Eine Anpassung der bew\u00e4hrten Regelungen erscheint nicht als angebracht.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1416355200000)\/","SubmittedBy":"Romano Marco","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1473811200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1690525939057)\/","SubmissionDate":"\/Date(1411603200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4915,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Strafrecht"}}