{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143924,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143924,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3924","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Keine weitere Regulierung zugunsten der SRG im Bereich der gekoppelten Fernseh- und Online-Dienste","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. \"Hybrid broadcast broadband TV\"-Dienste (HbbTV) haben, wie andere europ\u00e4ische L\u00e4nder zeigen, durchaus das Potenzial, beim Kunden auf Resonanz zu stossen. In diesem Falle zwingt der Wettbewerb die Betreiber, diese Dienste ihren Kunden nachfrageorientiert zug\u00e4nglich zu machen. Ist er nicht der Ansicht, dass die \u00dcbertragung von HbbTV dem freien Wettbewerb \u00fcberlassen werden sollte? Wo ortet er in Bezug auf HbbTV Marktversagen?</p><p>2. Wie rechtfertigt er den wirtschaftlichen Eingriff, dass Netzbetreiber ihre technische Infrastruktur auf eigene Kosten f\u00fcr HbbTV aufr\u00fcsten und betreiben m\u00fcssen, um damit der SRG eine kommerzielle, im \u00dcbrigen geb\u00fchren- und werbefinanzierte Plattform zur Verf\u00fcgung zu stellen, welche in direkter Konkurrenz zu ihrem eigenen Angebot steht? Wo sieht er mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit die Grenzen eines solchen Eingriffs?</p><p>3. Im Zusammenhang mit der \u00dcbertragungspflicht soll gleichzeitig eine Datenkapazit\u00e4t von (heute) 2 Megabit pro Sekunde von den Netzbetreibern reserviert werden. Wie stellt er sicher, dass insbesondere in Regionen mit geringen Bandbreiten (z. B. Berggebiete) Kapazit\u00e4tsengp\u00e4sse f\u00fcr die \u00fcbrigen Fernmeldedienste (Internet, IPTV) vermieden werden k\u00f6nnen?</p>","ReasonText":"<p>Die laufende Revision der Verordnung zum Radio- und Fernsehgesetz will eine unentgeltliche \u00dcbertragungspflicht betreffend HbbTV f\u00fcr Netzbetreiber schaffen. Bisher kam eine beschr\u00e4nkte Anzahl sogenannter gekoppelter Dienste wie Teletext, Programminformationen und Dienste f\u00fcr Sinnesbehinderte in den Genuss dieses Privilegs, also Dienste, welche mit dem zu verbreitenden Programm eine funktionale Einheit bilden. Die M\u00f6glichkeiten von HbbTV, welches die Verschmelzung des klassischen Fernsehens mit der schier unbegrenzten Vielfalt der Internetdienste auf einem Empfangsger\u00e4t in einer Anwendung darstellt, sprengen den Rahmen und das bisherige Verst\u00e4ndnis der gekoppelten Dienste bei Weitem. Die Regulierung von HbbTV dient haupts\u00e4chlich der raschen Schaffung eines neuen gesch\u00fctzten Marktsegments f\u00fcr die SRG, welche die umfassende Einf\u00fchrung von HbbTV per 1. Januar 2015 plant. Es geht also nicht um den heute gew\u00e4hrleisteten Schutz berechtigter Kundeninteressen, sondern offensichtlich um die Unterst\u00fctzung und den Schutz der kommerziellen Interessen der SRG (\"Lex SRG\") auf Kosten der Netzbetreiber.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der internationale Standard HbbTV (Hybrid broadcast broadband TV) erf\u00fcllt zwei Funktionen: Einerseits dient er der Darstellung eines modernen, der digitalen Fernsehwelt angepassten Teletexts, der wie bisher Informationen, Untertitel und Dienste f\u00fcr Sinnesbehinderte beinhaltet. Andererseits \u00fcbermittelt HbbTV auch Links zu weiterem Datenmaterial (Texte, Bilder und Videos), welches via Internet abrufbar ist. Die Verbindung von herk\u00f6mmlichem Fernsehen mit Internetangeboten wird als hybrides Fernsehen bezeichnet. Die meisten Kabelnetzbetreiber bieten schon heute HbbTV-Angebote von in- und ausl\u00e4ndischen Veranstaltern an.</p><p>Das Bakom hat im Sommer eine Revision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) und die damit zusammenh\u00e4ngende Erg\u00e4nzung der Konzession SRG SSR (BBl 2011 7967, 2012 9073, 2013 3291) in die Anh\u00f6rung gegeben, welche zum Ziel hatte, die in Artikel\u00a046 RTVV geregelten \"gekoppelten Dienste\", welche mit dem Programmsignal verbreitet werden m\u00fcssen, auf die erw\u00e4hnten HbbTV-Anwendungen auszudehnen. Dazu z\u00e4hlt namentlich die \u00dcbermittlung des modernisierten Teletexts sowie von Links auf die vom Veranstalter im Internet angebotenen Daten, nicht aber die Zuf\u00fchrung von eigentlichen Zusatzinhalten via Internet.</p><p>Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) haben im Rahmen der Anh\u00f6rung ablehnend auf die Regulierungsvorschl\u00e4ge reagiert. Das Bakom wird nun mit den verschiedenen Akteuren die Problematik diskutieren. Der Bundesrat d\u00fcrfte somit erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u00fcber HbbTV entscheiden.</p><p>1./2. Artikel\u00a059 Absatz\u00a06 des Bundesgesetzes \u00fcber Radio und Fernsehen vom 24. M\u00e4rz 2006 (SR 784.40) erlaubt es dem Bundesrat, die Verbreitungspflicht der FDA auf Dienste auszudehnen, die mit zugangsberechtigten konzessionierten Programmen gekoppelt sind. Es handelt sich um eine bewusste Privilegierung von Inhalten mit Service-public-Charakter, die teilweise auch \u00fcber Geb\u00fchren finanziert sind. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass Inhalte, die einen besonderen Beitrag zur Erf\u00fcllung des verfassungsrechtlichen Auftrages leisten, auch zum Publikum gelangen. Einzelne gekoppelte Dienste wie der Teletext und die daran gekoppelten Untertitel oder Dienste f\u00fcr Sinnesbehinderte sind schon heute verbreitungspflichtig. Da die Teletexttechnologie mittelfristig durch HbbTV ersetzt werden soll, muss die Verbreitungspflicht dieser Dienste auch in Zukunft gesichert sein.</p><p>HbbTV schafft gleichzeitig die technische Grundlage, damit TV-Veranstalter ihre Sendungen und Zusatzinformationen zeitunabh\u00e4ngig nicht nur f\u00fcr Computer, Tablets oder Smartphones, sondern auch f\u00fcr TV-Bildschirme via Internet anbieten k\u00f6nnen. Dank spezifischer schweizerischer Urheberrechtsbestimmungen ist dies f\u00fcr Netzbetreiber, Ger\u00e4tehersteller und Internetplattformen mittels Apps schon heute m\u00f6glich und wird auch kommerziell genutzt.</p><p>3. Links auf das Zusatzangebot beanspruchen nur wenig Datenkapazit\u00e4ten. Die f\u00fcr HbbTV aufbereiteten Teletextinhalte k\u00f6nnen hingegen variabel gestaltet werden. Deshalb erh\u00e4lt das UVEK gem\u00e4ss Vorlage die Kompetenz, eine Datenobergrenze f\u00fcr verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste vorzuschreiben. Aus heutiger Sicht steht eine Datenrate im Programmsignal von maximal 2 Megabit pro Sekunde zur Diskussion. Grunds\u00e4tzlich macht HbbTV keine Aufr\u00fcstung der technischen Infrastruktur notwendig. Trotzdem kann das UVEK einzelne FDA von der Verbreitungspflicht f\u00fcr bestimmte gekoppelte Dienste befreien oder \u00dcbergangsbestimmungen vorsehen, sofern dies aus technischen und wirtschaftlichen Gr\u00fcnden angezeigt ist. Dies k\u00f6nnte allenfalls bei Set-Top-Boxen der Fall sein, wenn die HbbTV-Funktionalit\u00e4t nicht integriert ist.</p><p>Da die \u00fcber Internet zugef\u00fchrten Programminhalte gleichberechtigt zu den \u00fcbrigen Internetdaten \u00fcbertragen werden (\"Best Effort\"), bewirkt HbbTV keine Kapazit\u00e4tsengp\u00e4sse im Internet.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1414540800000)\/","SubmittedBy":"Lombardi Filippo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1417996800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|34","Category":null,"Modified":"\/Date(1690525845750)\/","SubmissionDate":"\/Date(1411603200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4915,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Medien und Kommunikation"}}