{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143931,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143931,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3931","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Kantonalbanken. Besteuerungsunterschiede aufgrund der Rechtsform","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>\"Nach der heute geltenden Rechtslage sind 19 von 24 Kantonalbanken ganz oder teilweise von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit\" (KPMG-Studie \"Wenn alle Kantonalbanken Steuern bezahlen w\u00fcrden ... Eine Studie \u00fcber die finanziellen Auswirkungen einer Unterstellung der bislang steuerbefreiten Kantonalbanken unter die Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht\"). Gem\u00e4ss dieser Studie l\u00e4sst sich diese steuerliche Sonderbehandlung nicht \"durch die Eigentumsverh\u00e4ltnisse bei den Banken, die spezifische Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit oder das Kundeneinzugsgebiet begr\u00fcnden. Einziges Unterscheidungsmerkmal zwischen den steuerbefreiten und den nicht steuerbefreiten Kantonalbanken bildet bei der direkten Bundessteuer die Rechtsform. W\u00e4hrend die als \u00f6ffentlich-rechtliche Anstalten organisierten Kantonalbanken von der Gewinnsteuer befreit sind, gelangen die als Aktiengesellschaft errichteten Kantonalbanken nicht in den Genuss derselben steuerlichen Vorteile.\" Im Zusammenhang mit dieser Tatsache stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Kantonalbanken sind weiterhin ganz oder teilweise von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit?</p><p>2. Gem\u00e4ss den Zahlen der Studie w\u00e4ren, wenn alle Kantonalbanken f\u00fcr das Jahr 2006 auf ihrem Gewinn und Kapital Steuern entrichtet h\u00e4tten, den Kantonen insgesamt 447 Millionen Schweizerfranken und dem Bund 102 Millionen Schweizerfranken zus\u00e4tzliche Steuergelder zugeflossen. Basierend auf den Zahlen f\u00fcr das Jahr 2013, wie viele zus\u00e4tzliche Steuergelder w\u00e4ren dem Bund pro Kanton zugeflossen, wenn alle Kantonalbanken auf ihrem Gewinn und Kapital Steuern entrichtet h\u00e4tten?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat diese unterschiedliche Handhabung der Besteuerung der Kantonalbanken?</p><p>4. Ist er bereit, den Einbezug der Gewinne aller Kantonalbanken in die NFA-Berechnungen zu pr\u00fcfen?</p><p>5. In welchen anderen Bereichen bestehen signifikante Unterschiede der Besteuerung auf eidgen\u00f6ssischer Ebene aufgrund der Rechtsform? </p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. In allgemeiner Weise kann ausgef\u00fchrt werden, dass die Befreiung der Kantonalbanken von den direkten Steuern beim Bund auf Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0b DBG beruht, wonach die Kantone und ihre Anstalten von der Steuerpflicht befreit sind, und bei den Kantonen und Gemeinden auf Artikel\u00a023 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b StHG, wonach der Kanton und seine Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts von der Steuerpflicht befreit sind. Bei der direkten Bundessteuer sind somit weiterhin jene Kantonalbanken ganz von der Gewinnsteuer befreit, welche als \u00f6ffentlich-rechtliche Anstalt organisiert sind. Dies sind gem\u00e4ss Handelsregisterauszug die folgenden Kantonalbanken: Aargauische Kantonalbank (autonomes, \u00f6ffentlich-rechtliches Unternehmen), Appenzeller Kantonalbank (Staatsinstitut), Basellandschaftliche Kantonalbank (\u00f6ffentlich-rechtliche Anstalt), Basler Kantonalbank (Staatsanstalt), Banque Cantonale de Fribourg (entreprise droit public), Graub\u00fcndner Kantonalbank (Institut des \u00f6ffentlichen Rechtes), Banque cantonale neuch\u00e2teloise (entreprise droit public), Nidwaldner Kantonalbank (selbstst\u00e4ndige juristische Person des kantonalen \u00f6ffentlichen Rechts), Obwaldner Kantonalbank (\u00f6ffentlich-rechtliche Anstalt), Schaffhauser Kantonalbank (Institut des \u00f6ffentlichen Rechts), Schwyzer Kantonalbank (\u00f6ffentlich-rechtliche Anstalt), Thurgauer Kantonalbank (\u00f6ffentlich-rechtliche Anstalt), Banca dello Stato del Cantone Ticino (istituto di diritto pubblico), Urner Kantonalbank (Staatsinstitut) und Z\u00fcrcher Kantonalbank (\u00f6ffentlich-rechtliche Anstalt). Ist eine Kantonalbank dagegen als privatrechtliche Aktiengesellschaft konstituiert, erfolgt keine Steuerbefreiung.</p><p>2. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung und die veranlagenden kantonalen Steuerverwaltungen rechnen grunds\u00e4tzlich nicht aus, auf wie viele Steuereinnahmen verzichtet wird. Die KPMG hat dagegen eine Berechnung gest\u00fctzt auf die Zahlen f\u00fcr das Jahr 2006 durchgef\u00fchrt. F\u00fcr das Jahr 2013 liegt jedoch keine Studie vor. Zudem erstellen Anstalten mangels Steuerpflicht keine Steuerbilanz. Der handelsrechtliche Abschluss l\u00e4sst nur Sch\u00e4tzungen der zu bezahlenden Steuern zu.</p><p>3. Die unterschiedliche Handhabung der Besteuerung der Kantonalbanken beruht auf der aktuell geltenden Gesetzeslage. In der Steuerbefreiung der betreffenden Kantonalbanken kann ein gewisser Wettbewerbsvorteil gegen\u00fcber den anderen Banken erblickt werden. Begr\u00fcndet wird dies zuweilen mit dem Hinweis, dass im Gegenzug die Kantone den Kantonalbanken Restriktionen hinsichtlich des sachlichen und/oder geografischen Gesch\u00e4ftskreises auferlegen k\u00f6nnen, sodass der steuerliche Wettbewerbsvorteil wiederum relativiert wird. Vor allem aber sind die Kantonalbanken zu einer Gewinnablieferung verpflichtet, welche je nach der Rechtsform der Kantonalbank und dem Vorhandensein einer Staatsgarantie sehr unterschiedlich ausgestaltet ist.</p><p>4. Eines der Ziele der NFA besteht darin, alle Kantone mit einem Grundstock an finanziellen Ressourcen auszustatten. Damit soll die \"Schere\" zwischen \u00e4rmeren und reicheren Kantonen kleiner werden. Dies geschieht \u00fcber den Ressourcenausgleich, welcher auf dem Ressourcenpotenzial der Kantone basiert. Letzteres erfasst das fiskalisch aussch\u00f6pfbare Steuersubstrat eines Kantons und setzt sich aus den steuerbaren Einkommen und Verm\u00f6gen der nat\u00fcrlichen Personen und den steuerbaren Gewinnen von Unternehmen zusammen. Somit fliessen die steuerbaren Gewinne derjenigen Kantonalbanken, welche als privatrechtliche Aktiengesellschaft konstituiert sind, in den Finanzausgleich ein. Der Beitrag der steuerfreien Gewinne der als \u00f6ffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Kantonalbanken zum Ressourcenpotenzial erscheint zu gering, um eine Gesetzes\u00e4nderung mit der damit verbundenen Verkomplizierung der NFA zu rechtfertigen.</p><p>5. Die Rechtsform einer Gesellschaft hat auf eidgen\u00f6ssischer Ebene auch Einfluss auf die Art und die H\u00f6he der Besteuerung. So unterliegen die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit 8,5 Prozent (Art. 68 DBG) und die Vereine, Stiftungen und \u00fcbrigen juristischen Personen mit 4,25 Prozent des Reingewinns (Art. 71 Abs. 1 DBG) der Gewinnsteuer gem\u00e4ss Artikel\u00a049 DBG. Nicht der Gewinnsteuer unterliegen demgegen\u00fcber die einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Bei diesen wird das Einkommen den einzelnen Teilhabern anteilsm\u00e4ssig zugerechnet (Art. 10 DBG).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1416355200000)\/","SubmittedBy":"Aeschi Thomas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1475193600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|1211|2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1690525523317)\/","SubmissionDate":"\/Date(1411689600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4915,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Zivilrecht|Steuer"}}