{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20143987,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20143987,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.3987","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Integration von Dublin III ins schweizerische Recht. Welche Tragweite und welche Auswirkungen f\u00fcr die vorl\u00e4ufig Aufgenommenen hat der Begriff \"internationaler Schutz\"?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Dublin-III-Verordnung steht kurz davor, vollst\u00e4ndig in unser Landesrecht \u00fcbernommen zu werden, insbesondere ins Ausl\u00e4ndergesetz und ins Asylgesetz. Allerdings bleiben in Bezug auf die Bedeutung von dessen zentralen Bestimmungen f\u00fcr das schweizerische Recht weiterhin ein paar grundlegende Fragen offen. Artikel\u00a09 dieser Verordnung ist im Schweizer Recht alles andere als einfach umzusetzen, insbesondere wenn nicht klar ist, ob die vorl\u00e4ufig Aufgenommenen auch unter den Begriff \"internationaler Schutz\" fallen oder nicht. Diese Bestimmung ist eine der wichtigsten materiellen \u00c4nderungen von Dublin III. Sie sieht vor, dass Familienangeh\u00f6rige nicht nur in einem Mitgliedstaat zusammengef\u00fchrt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin im Sinn der Genfer Konvention als Fl\u00fcchtling anerkannt ist, sondern auch wenn er Beg\u00fcnstigter oder sie Beg\u00fcnstigte internationalen Schutzes ist. </p><p>Darum stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Warum k\u00f6nnte der \"internationale Schutz\" nach Artikel\u00a09 der Dublin-III-Verordnung nicht alle vorl\u00e4ufig Aufgenommenen umfassen? Welche Unterscheidungen will der Bundesrat bei den vorl\u00e4ufig Aufgenommenen machen, um Artikel\u00a09 der Dublin-III-Verordnung anzuwenden?</p><p>2. Wenn man bedenkt, dass die Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) f\u00fcr die Schweiz nicht explizit bindend ist, und wenn Artikel\u00a09 der Dublin-III-Verordnung wirklich restriktiv ausgelegt wird, k\u00f6nnte man dann sagen, dass die in der Schweiz gew\u00e4hrten Rechte unter dem in den EU-L\u00e4ndern geltenden EU-Mindeststandard liegen werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Begriff des internationalen Schutzes gem\u00e4ss Artikel\u00a09 der Dublin-III-Verordnung umfasst einerseits anerkannte Fl\u00fcchtlinge und andererseits Personen, denen sogenannter subsidi\u00e4rer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (\"Anerkennungsrichtlinie\") gew\u00e4hrt wurde. Die Voraussetzungen des subsidi\u00e4ren Schutzstatus erf\u00fcllen Personen, welche \u00fcber die Fl\u00fcchtlingseigenschaft nicht verf\u00fcgen, denen aber bei einer R\u00fcckf\u00fchrung ein ernsthafter Schaden droht wie beispielsweise Verh\u00e4ngung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib und Leben infolge eines bewaffneten Konflikts.</p><p>1. Die neue Dublin-III-Verordnung weitet den Anwendungsbereich der Dublin-Regeln auf diejenigen Personen aus, die internationalen Schutz beantragt haben. Durch diese Ausweitung des Anwendungsbereichs kann die Verwandtschaft mit Personen mit subsidi\u00e4rem Schutz (wie bereits bis anhin die Verwandtschaft mit anerkannten Fl\u00fcchtlingen) neu ein Zust\u00e4ndigkeitskriterium sein. Dies wirkt sich insbesondere auf die Zusammenf\u00fchrung von Familienangeh\u00f6rigen aus.</p><p>Nach schweizerischem Recht ist zu unterscheiden zwischen Fl\u00fcchtlingen mit Asyl und Personen, die als Fl\u00fcchtling vorl\u00e4ufig aufgenommen wurden, sowie vorl\u00e4ufig aufgenommenen Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern. Damit unterscheidet sich die schweizerische Systematik von dem in der EU herrschenden Asyl-Acquis. Der subsidi\u00e4re Schutz ist mit dem schweizerischen Rechtsstatus der vorl\u00e4ufigen Aufnahme nicht deckungsgleich. Ausl\u00e4ndische Personen werden in der Schweiz nicht nur vorl\u00e4ufig aufgenommen, wenn ihnen bei der R\u00fcckf\u00fchrung ein ernsthafter Schaden droht, sondern auch dann, wenn der Vollzug der Wegweisung unm\u00f6glich, unzul\u00e4ssig oder aufgrund beispielsweise einer Situation allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gef\u00e4hrdet und damit unzumutbar ist. Auch erhalten Personen eine vorl\u00e4ufige Aufnahme, welche in der Schweiz unter Berufung auf Artikel\u00a08 EMRK nicht weggewiesen werden d\u00fcrfen. Dies gilt auch dann, wenn das Kindeswohl nach Artikel\u00a03 des Uno-\u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes (KRK) dem Vollzug der Wegweisung entgegensteht. Diese aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme werden vom sog. \"subsidi\u00e4ren Schutz\" nicht erfasst. Die vorl\u00e4ufige Aufnahme nach schweizerischer Auspr\u00e4gung geht somit in diesem Punkt weiter als der subsidi\u00e4re Schutz gem\u00e4ss EU-Acquis. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs in der Dublin-III-Verordnung ist f\u00fcr die Schweiz beschr\u00e4nkt. Sie greift insbesondere dann nicht, wenn der Familienangeh\u00f6rige des Antragstellers zwar vorl\u00e4ufig in der Schweiz aufgenommen ist, jedoch die Kriterien der Anerkennungsrichtlinie f\u00fcr die Anerkennung des subsidi\u00e4ren Schutzes (Drohung eines ernsthaften Schadens bei der R\u00fcckf\u00fchrung) nicht erf\u00fcllt sind.</p><p>2. Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Dublin-Regeln auf diejenigen Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, soll aus europ\u00e4ischer Perspektive die Koh\u00e4renz mit der Anerkennungsrichtlinie gew\u00e4hrleistet werden. Diese und auch die \u00fcbrigen Richtlinien des EU-Asyl-Acquis sind jedoch nicht Bestandteil des Dublin-Besitzstands und somit f\u00fcr die Schweiz nicht verbindlich. Dennoch tr\u00e4gt die Schweiz dem Inhalt der EU-Richtlinien bei der Anwendung der Dublin-III-Verordnung Rechnung und wird z. B. in Bezug auf die Haft bei Dublin-Verfahren die gleichen Standards anwenden. Der durch die Schweiz garantierte Schutz vor Verfolgung ist somit nicht geringer als die Standards des europ\u00e4ischen Asyl-Acquis. Um insbesondere im Rahmen des Familiennachzugs im Sinne von Artikel\u00a09 der Dublin-III-Verordnung eine Ungleichbehandlung der ausl\u00e4ndischen Angeh\u00f6rigen von in der Schweiz vorl\u00e4ufig Aufgenommenen zu vermeiden, wird jedes Gesuch um Familiennachzug individuell gepr\u00fcft. Der besagte Artikel ist in der Praxis von eher untergeordneter Bedeutung; so wurde er seit dem 1. Januar 2014 (Datum der partiellen vorl\u00e4ufigen Anwendung der Dublin-III-Verordnung in der Schweiz) erst bei 17 Personen angewendet.</p><p>Der Bundesrat hat die Notwendigkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung des Status der vorl\u00e4ufigen Aufnahme erkannt. In Erf\u00fcllung von drei Postulaten mit diesem Anliegen ist ein Bericht dazu in Vorbereitung (Postulat Hodgers 11.3954, Postulat Romano 13.3844, Postulat der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates 14.3008). Dabei wird auch abgekl\u00e4rt, ob und in welchem Rahmen eine Ann\u00e4herung an den in der EU bestehenden Status des subsidi\u00e4ren Schutzes m\u00f6glich und sinnvoll ist.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1415750400000)\/","SubmittedBy":"Amarelle Cesla","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1418342400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|10|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690525842340)\/","SubmissionDate":"\/Date(1411689600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4915,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Europapolitik|Migration"}}