{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144029,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20144029,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.4029","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Bauleistungen aus dem Anwendungsbereich des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens ausschliessen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage mit den n\u00f6tigen gesetzlichen Anpassungen auszuarbeiten, die insbesondere eine \u00c4nderung des Entsendegesetzes (SR 823.20) enth\u00e4lt, damit Artikel\u00a01 Buchstabe\u00a0b des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) gem\u00e4ss der Gesetzgebung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen ausgelegt wird und somit Bauarbeiten nicht mehr unter \"Dienstleistungen\" fallen.</p>","ReasonText":"<p>Das FZA sieht in Artikel\u00a01 Buchstabe\u00a0b f\u00fcr Unternehmen seltsamerweise auch die Freiz\u00fcgigkeit f\u00fcr kurzzeitige Dienstleistungen (90 Tage pro Kalenderjahr) vor. In Artikel\u00a05 des Bundesgesetzes \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (B\u00f6B; SR 172.056.1) sind die verschiedenen Auftragsarten nach den Definitionen des internationalen Gatt-\u00dcbereinkommens eindeutig festgelegt. Aus diesen Definitionen kann man ableiten, dass die Durchf\u00fchrung von Hoch- und Tiefbauarbeiten nicht zu den Dienstleistungen geh\u00f6rt. Artikel\u00a03 der Verordnung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11) \u00fcbernimmt die Definitionen von Artikel\u00a05 B\u00f6B und verweist f\u00fcr die Details auf die Anh\u00e4nge; die Verordnung zeigt so noch deutlicher, dass Bauleistungen keine Dienstleistungen sind. Bis anhin galt f\u00fcr alle Leistungen, inklusive der Ausf\u00fchrung von Bauarbeiten, dass sie von der in Artikel\u00a01 Buchstabe\u00a0b FZA festgelegten Liberalisierung erfasst werden. Im Tessin betrifft der gr\u00f6sste Teil der Arbeit, die von entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und von Selbstst\u00e4ndigen aus Italien ausgef\u00fchrt wird, die Ausf\u00fchrung von Bauarbeiten. Es ist daher unbestreitbar, dass die vom FZA eingef\u00fchrte Freiz\u00fcgigkeit speziell im Kanton Tessin - der sich mit einem italienischen Markt in grossen Schwierigkeiten und ohne Regeln konfrontiert sieht - zu einem starken unlauteren Wettbewerb gef\u00fchrt hat. Zur\u00fcckzuf\u00fchren ist dies darauf, dass es unm\u00f6glich ist, die L\u00f6hne zu kontrollieren, die den ins Tessin entsandten Angestellten der Firmen aus dem grenznahen Italien tats\u00e4chlich ausbezahlt werden. Bereits vor der Abstimmung vom 9. Februar 2014 wurde diese Situation von den betroffenen Verb\u00e4nden, insbesondere vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV), immer wieder angeprangert.</p><p>Nach der Abstimmung haben zuerst der SBV und anschliessend auch der Tessiner Staatsrat den Bundesrat wiederholt auf die schwerwiegenden Folgen der aktuellen Lage hingewiesen, um ihn daf\u00fcr zu sensibilisieren. Wenn man analog zur Gesetzgebung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen klarstellte, dass diese Leistungen keine Dienstleistungen sind und dementsprechend nicht in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a01 Buchstabe\u00a0b FZA fallen, w\u00fcrde das Problem an der Wurzel gepackt und gel\u00f6st.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Eines der Ziele des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens (FZA) ist die Erleichterung der grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungserbringung (Art. 1 Bst. b FZA). Das FZA sieht jedoch keine vollst\u00e4ndige \u00dcbernahme des freien Dienstleistungsverkehrs vor, wie er auf dem europ\u00e4ischen Binnenmarkt existiert, sondern nur eine Teilliberalisierung der grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungserbringung (BBl 1999 6153 und 6315). Nur Dienstleistungen mit einer Dauer von h\u00f6chstens 90 Tagen pro Kalenderjahr und Dienstleistungen, die sich auf spezifische Abkommen zwischen der Schweiz und der EU st\u00fctzen, sind von dieser Liberalisierung betroffen. Personen, die f\u00fcr mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr Dienstleistungen in der Schweiz erbringen, brauchen daf\u00fcr eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 26 des Ausl\u00e4ndergesetzes). Das FZA gilt f\u00fcr alle T\u00e4tigkeitsbereiche mit Ausnahme derjenigen T\u00e4tigkeiten, die explizit in Artikel\u00a022 von Anhang I des FZA genannt werden, sprich T\u00e4tigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunternehmen, Finanzdienstleistungen, f\u00fcr die eine Genehmigung erforderlich ist, sowie T\u00e4tigkeiten, die die Aus\u00fcbung hoheitlicher Befugnisse im Gebiet der betroffenen Vertragspartei umfassen.</p><p>Die Dienstleistungen des Bausektors vom Geltungsbereich des FZA auszunehmen w\u00fcrde eine Revision des Abkommens erforderlich machen. Zudem widerspr\u00e4che eine solche Ausnahme dem Prinzip der Nichtdiskriminierung, das ein Grundprinzip des freien Personenverkehrs darstellt.</p><p>Zudem ist festzuhalten, dass das Bundesgesetz \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen sowohl Bauarbeiten (Art. 5 Abs. 1 Bst. c B\u00f6B) als auch Dienstleistungen im Bausektor wie etwa Architektur- oder Ingenieurdienstleistungen betrifft (siehe Ziff. 11 und 12 von Anhang 1a der Verordnung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen). Folglich gilt f\u00fcr all diese Auftr\u00e4ge gleichzeitig Artikel\u00a01 Buchstabe\u00a0b FZA.</p><p>Um zu verhindern, dass die L\u00f6hne in der Schweiz infolge der Personenfreiz\u00fcgigkeit und der mit ihr verbundenen Dienstleistungsfreiheit unter Druck geraten, wurden die flankierenden Massnahmen (Flam) zum freien Personenverkehr eingef\u00fchrt und mehrmals angepasst. Ein Grundsatz der Flam ist, dass ausl\u00e4ndische Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer dieselben minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten m\u00fcssen, die auch f\u00fcr inl\u00e4ndische Arbeitnehmende anwendbar sind. Insbesondere im Bausektor sind heute etliche allgemeinverbindlich erkl\u00e4rte Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge (ave GAV) mit minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen anwendbar, sodass die Branche gegen Lohndruck aufgrund der Dienstleistungsfreiheit gesch\u00fctzt ist. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Lage im Tessin angespannter ist als in der restlichen Schweiz. Die bestehenden Massnahmen gegen die Lohnunterbietung ber\u00fccksichtigen jedoch bereits die besonderen Bed\u00fcrfnisse der Grenzkantone im Allgemeinen und des Tessins im Speziellen.</p><p>F\u00fcr den Kanton Tessin ist eine Aufstockung der Kontrollen vorgesehen: Das Kontrollziel von 1050 Kontrollen f\u00fcr 2013/14 wird f\u00fcr 2015/16 auf 2250 Kontrollen angehoben (plus 115 Prozent). Die Zahl der vom Bund mitfinanzierten Stellen im Zusammenhang mit den Kontrollen wird 2015 ebenfalls erh\u00f6ht.</p><p>Des Weiteren muss die Frage der Dienstleistungserbringer auch bei der Umsetzung von Artikel\u00a0121a der Bundesverfassung wieder aufgegriffen werden. Entsprechend werden die betroffenen Parteien in diesem Rahmen Stellung beziehen k\u00f6nnen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1423612800000)\/","SubmittedBy":"Regazzi Fabio","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1481846400000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|44|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690525335513)\/","SubmissionDate":"\/Date(1416960000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4916,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Migration"}}