{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144156,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20144156,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.4156","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Schlachttieruntersuchung. Was in der EU praktiziert wird, sollte in der Schweiz auch m\u00f6glich sein!","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird zwecks Reduktion der bestehenden logistischen und finanziellen H\u00fcrden f\u00fcr die schlachtenden KMU beauftragt,</p><p>1. in Analogie zur EU-Verordnung 854/2004 den Kreis der zur Schlachttieruntersuchung berechtigten Personen \u00fcber die amtlichen Tier\u00e4rzte hinaus zu erweitern ( Art. 55 und 56 VSFK); und </p><p>2. die f\u00fcr deren jeweilige Anfahrten beanspruchte Pauschale durch die Kantone nur noch maximal einmal pro Schlachttag erheben zu lassen (Art. 63 Ziff. 3 VSFK).</p>","ReasonText":"<p>In der Verordnung \u00fcber das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) werden auch die Rahmenbedingungen der aus Gr\u00fcnden der Lebensmittelsicherheit vorgegebenen Schlachttier- (oft auch als Lebendtierkontrolle bezeichnet) sowie der Fleischuntersuchung geregelt. Zudem sind die Geb\u00fchren pro Tierart f\u00fcr die einzelnen Untersuchungen in der Form von Bandbreiten sowie die maximalen Pauschalen pro Anfahrt definiert.</p><p>1. W\u00e4hrend sich die Fleischuntersuchungen an den h\u00e4ngenden Schlachth\u00e4lften und den separierten Organen pro Schlachttag in der Regel in einem Mal durchf\u00fchren lassen, zeigen sich bei der Durchf\u00fchrung der Schlachttieruntersuchungen in gewerblichen Betrieben oftmals grosse logistische Schwierigkeiten. Diese sind dadurch bedingt, dass die betreffenden KMU aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden (z. B. Lage im Dorfzentrum, kein verf\u00fcgbarer Platz) \u00fcber keine Aufstallungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die betreffenden Schlachttiere verf\u00fcgen. Demzufolge muss der jeweilige amtliche Tierarzt aufgrund der schubweisen Anlieferung der Schlachttiere durch die einzelnen Landwirte mehrmals pro Schlachttag vor Ort pr\u00e4sent sein. Da er oftmals mehrere Schlachtbetriebe gleichzeitig zu betreuen hat, ergeben sich daraus sehr enge Zeitpl\u00e4ne. Dies hat Auswirkungen auf die betreffenden Schlachtbetriebe, werden doch diese vielfach ihrer Flexibilit\u00e4t und ihrer kurzfristigen Kapazit\u00e4ten beraubt. Beim Blick \u00fcber die Grenze zeigt sich jedoch, dass in der EU (Verordnung 854/2004, Anhang I) in Schlachtbetrieben, die unter anderem einer Risikoanalyse unterzogen wurden, der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der Tieranlieferung zur Lebendtierschau nicht zwingend anwesend sein muss. M\u00f6glich ist dies aber nur dann, wenn er sich regelm\u00e4ssig vergewissert, dass ein amtlicher und entsprechend gem\u00e4ss den Vorgaben ausgebildeter Fachassistent die ihm zugewiesenen \u00dcberpr\u00fcfungsaufgaben ordnungsgem\u00e4ss wahrnimmt. In der Schweiz besteht diese M\u00f6glichkeit - trotz der immer wieder angestrebten \u00c4quivalenz zur EU - mit dem 2007 erfolgten Wechsel von den nichttier\u00e4rztlichen Fleischkontrolleuren und Fleischkontrolleurinnen hin zu den amtlichen Fachassistenten und Fachassistentinnen faktisch leider nicht mehr. Dies, weil ausschliesslich die amtlichen Tier\u00e4rzte die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung zu leiten und durchzuf\u00fchren haben (Art. 56 VSFK). Auch aufgrund der zunehmenden T\u00e4tigkeit der Veterin\u00e4re und Veterin\u00e4rinnen im Kleintier- anstelle des Grosstierbereiches gestaltet sich deren ausreichende Rekrutierung f\u00fcr eine amtliche T\u00e4tigkeit bei der Schlachtung jedoch als immer schwieriger, mit den entsprechenden negativen Aussichten f\u00fcr die jeweiligen Schlachtbetriebe. Gem\u00e4ss Artikel\u00a056 Ziffer 1b VSFK k\u00f6nnen amtliche Fachassistenten und Fachassistentinnen bei der Schlachttieruntersuchung zwar die Tiere einer ersten Untersuchung unterziehen. Gem\u00e4ss heutiger Praxis ist dies aber nicht - wie dies in den genannten gewerblichen Schlachtbetrieben n\u00f6tig w\u00e4re - f\u00fcr die gesamte Schlachttieruntersuchung der Fall.</p><p>2. Eine zus\u00e4tzliche finanzielle Benachteiligung resultiert \u00fcberdies f\u00fcr diejenigen gewerblichen Schlachtbetriebe, die eine mehrmalige Pr\u00e4senz des amtlichen Tierarztes pro Schlachttag f\u00fcr die Schlachttieruntersuchungen erfordern. Dies f\u00fchrt bislang zu einer mehrmaligen Verrechnung der Anfahrtspauschale pro Schlachttag, was bei den geringen Schlachtzahlen die Untersuchungskosten pro geschlachtetes Tier f\u00fcr die betroffenen, oft dezentral gelegenen KMU ungeb\u00fchrlich in die H\u00f6he treibt und damit ungleich lange Spiesse im Vergleich zu den gr\u00f6sseren bzw. den besser ausgestatteten Schlachtbetrieben schafft.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Fleischkontrolle in Schlachtbetrieben ist in der Verordnung \u00fcber das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190) als Aufgabe der amtlichen Tier\u00e4rztinnen und Tier\u00e4rzte definiert (Art. 56 VSFK). Sie umfasst sowohl die Schlachttier- als auch die Fleischuntersuchung. Bei der Anlieferung der Tiere im Schlachtbetrieb muss der amtliche Tierarzt nicht zwingend anwesend sein, da die Schlachttieruntersuchung innerhalb der auf die Ankunft der Tiere folgenden 24 Stunden durchgef\u00fchrt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VSFK). Er muss auch nicht alle Untersuchungen an den Schlachttieren selbst durchf\u00fchren, sondern wird dabei von den amtlichen Fachassistenten unterst\u00fctzt (Art. 57 Abs. 1 VSFK). Wenn ein amtlicher Tierarzt die Schlachttieruntersuchung bereits im Herkunftsbetrieb durchgef\u00fchrt und die Ergebnisse der Pr\u00fcfung dem amtlichen Fachassistenten im Schlachthof mitgeteilt hat, braucht er vor der Schlachtung auch nicht in der Schlachtanlage anwesend zu sein, sondern die erforderlichen Kontrollen k\u00f6nnen durch den amtlichen Fachassistenten vorgenommen werden (Art. 57 Abs. 1 Bst. c VSFK). Dies ist auch in der EU so geregelt (Anhang I Abschnitt III Kap. II Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 (Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europ\u00e4ischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften f\u00fcr die amtliche \u00dcberwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206)). Eine generelle, vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung der amtlichen Funktion der Schlachttieruntersuchung auf Tier\u00e4rzte, die f\u00fcr diese Aufgabe nicht speziell ausgebildet sind, oder auf Fachassistenten ist weder im Schweizer noch im EU-Recht vorgesehen. Die schweizerische Gesetzgebung ist somit \u00e4quivalent zu derjenigen der EU. Entsprechend werden in Anhang 11 Anlage 6 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81) die Vorschriften der VSFK und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 als gleichwertig anerkannt.</p><p>Die Schlachttieruntersuchung ist ein sehr wichtiger Faktor f\u00fcr die Lebensmittelsicherheit und beinhaltet des Weiteren Aspekte des Tierseuchenrechts und des Tierschutzes. Die Beherrschung dieser sehr komplexen und diversen Materie erfordert nebst einer tier\u00e4rztlichen Grundausbildung eine umfassende Weiterbildung zum amtlichen Tierarzt nach der Verordnung \u00fcber die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im \u00f6ffentlichen Veterin\u00e4rwesen (SR 916.402). Die Verantwortung f\u00fcr Entscheide der Fleischkontrolle liegt deshalb immer beim zust\u00e4ndigen amtlichen Tierarzt.</p><p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die gesetzlichen Regelungen in Grossbetrieben mit ausreichenden M\u00f6glichkeiten zur Unterbringung der Schlachttiere in geeigneten Wartebuchten leichter umgesetzt werden k\u00f6nnen als in kleineren Betrieben, wo diese Infrastruktur nicht immer vorhanden ist. Er ist jedoch \u00fcberzeugt, dass sich auch f\u00fcr Betriebe mit beschr\u00e4nkten Platzverh\u00e4ltnissen in Zusammenarbeit mit dem zust\u00e4ndigen kantonalen Veterin\u00e4ramt praktikable L\u00f6sungen finden lassen, die es erlauben, mehrfache G\u00e4nge zu vermeiden.</p><p>2. Nach Artikel\u00a045 des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0) werden f\u00fcr die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit sie dem Zweck dieses Gesetzes dient, Geb\u00fchren erhoben. Artikel\u00a063 Absatz\u00a01 VSFK sieht vor, dass die Kantone die Geb\u00fchren nach dem hierf\u00fcr notwendigen Aufwand festlegen. Sie haben sich in dem in Artikel\u00a063 Absatz\u00a02 VSFK vorgesehenen Rahmen zu bewegen. Zudem k\u00f6nnen die Kantone eine Grundgeb\u00fchr von h\u00f6chstens 20 Franken pro Besuch der Schlachtanlage festlegen (Art. 63 Abs. 3 VSFK). Somit liegt es in der Kompetenz der Kantone, ob der Maximalbetrag der Grundgeb\u00fchr von 20 Franken pro Besuch der Schlachtanlage ausgesch\u00f6pft wird oder nicht. Insgesamt haben sich die Geb\u00fchren f\u00fcr die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach dem Aufwand der Kantone f\u00fcr die Lebensmittelkontrolle zu richten. Der Bundesrat erachtet es deshalb als richtig, dass es den Kantonen obliegt, diese Geb\u00fchren, im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, festzulegen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1423612800000)\/","SubmittedBy":"Baumann Isidor","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1497225600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|15|2841","Category":"V","Modified":"\/Date(1750808381110)\/","SubmissionDate":"\/Date(1418256000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4916,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wirtschaft|Gesundheit"}}