{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20144241,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20144241,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"14.4241","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Freiwillige Krankenpflegegrundversicherung f\u00fcr Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Ist der Bundesrat bereit zu pr\u00fcfen, ob Auslandschweizer und -schweizerinnen (und aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung allf\u00e4llige weitere Personengruppen) im Bedarfsfall auf freiwilliger Basis die bisherige Grundversicherung in einer Schweizer Krankenkasse fortf\u00fchren k\u00f6nnen?</p><p>2. Was empfiehlt er Auslandschweizern und -schweizerinnen, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder Norwegen wohnen und nicht unter die Regelung f\u00fcr Entsandte oder Personen im \u00f6ffentlichen Dienst fallen, sich aber dennoch aus beruflichen oder anderen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend in Gastl\u00e4ndern ohne gleichwertigen Versicherungsschutz aufhalten, in denen es also beispielsweise keine obligatorische Krankenversicherung gibt und mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat?</p><p>3. Welche Erfahrungen liegen mit Artikel\u00a07a der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung betreffend Fortdauer des Versicherungsschutzes f\u00fcr nicht mehr unterstellte Personen vor? Sollte diese Kann-Bestimmung in eine Muss-Bestimmung umgewandelt werden?</p><p>4. Jede Krankenkasse ist verpflichtet, Auslandschweizer und -schweizerinnen im Falle einer dauerhaften R\u00fcckkehr in die Schweiz ab dem ersten Tag in die Grundversicherung aufzunehmen; sie haben dann auch sofort Anspruch auf Kosten\u00fcbernahme aller medizinischen Leistungen. Welche Erfahrungen liegen mit dieser Regelung vor?</p>","ReasonText":"<p>Ausserhalb der EU/Efta wohnhafte Auslandschweizer und -schweizerinnen berichten \u00fcber Schwierigkeiten, sich angemessen f\u00fcr den Krankheitsfall zu versichern. Zwei Beispiele:</p><p>Ein Experte der Entwicklungszusammenarbeit blieb w\u00e4hrend vielen Jahren der Landesabwesenheit bei der Helsana versichert und hat ohne jede Erkrankung w\u00e4hrend rund f\u00fcnfzehn Jahren auch aus dem Ausland Pr\u00e4mien in der H\u00f6he von rund 85 000 Franken bezahlt. Nach der Pensionierung liess er sich in Thailand nieder und erkrankte schwer. Die Helsana reagierte mit dem sofortigen Ausschluss aus der Grundversicherung und verweigerte die Kosten\u00fcbernahme.</p><p>Ein in Israel wohnhafter Auslandschweizer blieb ebenfalls bei seiner Krankenkasse grundversichert und bezahlte w\u00e4hrend rund zehn Jahren seine Pr\u00e4mien. Mit dem Status \"Niedergelassener\" war er in Israel nicht obligatorisch krankenversichert. Die Schweizer Krankenkasse kannte seinen Wohnort und bezahlte kleinere Rechnungen. Als er ernsthaft erkrankte, schloss sie ihn mit sofortiger Wirkung aus und verweigerte die Kosten\u00fcbernahme.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung beruht auf dem Wohnsitzprinzip. Jede Person, die Wohnsitz in der Schweiz hat, ist in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihren Wohnsitz zur\u00fcck in die Schweiz verlegen, werden im Zeitpunkt der Wohnsitznahme versicherungspflichtig. Das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und das \u00dcbereinkommen zur Errichtung der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation (Efta) regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Diese Regelungen haben zur Folge, dass innerhalb der EU/Efta f\u00fcr die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer jeweils ein Staat f\u00fcr die Unterstellung unter die Sozialversicherungen und auch unter die gesetzliche Krankenpflegeversicherung zust\u00e4ndig ist. Zudem bleiben Entsandte und Personen im \u00f6ffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland, auch in einem Drittland (ausserhalb EU/Efta), in der Schweiz krankenversicherungspflichtig.</p><p>1. Der Bundesrat erachtet die bestehenden Regelungen \u00fcber die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung, dazu geh\u00f6ren das Wohnsitzprinzip sowie die Versicherungspflicht f\u00fcr gewisse Personen, die im Ausland wohnen und noch einen Ankn\u00fcpfungspunkt an die Schweiz haben, als ausreichend. Es besteht zudem die M\u00f6glichkeit der Fortdauer des Versicherungsschutzes f\u00fcr nicht mehr unterstellte Personen gest\u00fctzt auf Artikel\u00a07a der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102). Die Schaffung einer Sonderregelung f\u00fcr Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer k\u00f6nnte mit Blick auf das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen und das Efta-\u00dcbereinkommen je nach Ausgestaltung einer solchen Versicherung problematisch sein, denn sie k\u00f6nnte das Prinzip der Nichtdiskriminierung verletzen. Danach sind EU-, Efta- und Schweizer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger gleich zu behandeln. Aus diesen Gr\u00fcnden erachtet es der Bundesrat als nicht vordringlich, die Einf\u00fchrung einer freiwilligen sozialen Krankenpflegeversicherung f\u00fcr Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu pr\u00fcfen.</p><p>2. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihren Wohnsitz in ein Drittland verlegen und nicht mehr in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sind, sollen abkl\u00e4ren, ob sie sich in ihrem Wohnland gesetzlich versichern k\u00f6nnen, sonst bleibt ihnen noch die M\u00f6glichkeit, eine Privatversicherung abzuschliessen. Es gibt in der Schweiz verschiedene Organisationen, bei denen sich die Betroffenen beraten lassen k\u00f6nnen, beispielsweise die Ombudsstelle Krankenversicherung.</p><p>3. Artikel\u00a07a KVV enth\u00e4lt eine Regelung \u00fcber die Fortdauer des Versicherungsschutzes f\u00fcr nicht mehr unterstellte Personen. Danach k\u00f6nnen Versicherer Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt waren, auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Dabei handelt es sich um privatrechtliche Versicherungsprodukte. Damit sollen sich Versicherte, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und deshalb nicht mehr \u00fcber die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind, m\u00f6glichst gleichwertig versichern k\u00f6nnen. Der Bundesrat hat keine vollst\u00e4ndigen Kenntnisse \u00fcber die Versicherungen nach Artikel\u00a07a KVV.</p><p>Eine Umwandlung von einer Kann-Bestimmung in eine Muss-Bestimmung h\u00e4tte zur Folge, dass jeder der aktuell bestehenden 59 Krankenversicherer eine solche Privatversicherung anbieten m\u00fcsste. Da sich aber nur ein kleines Kollektiv von Personen f\u00fcr diese Versicherungsdeckung interessiert und diese Personen auch in der ganzen Welt verstreut sind, ist insbesondere f\u00fcr kleine Versicherungen eine angemessene Pr\u00e4mienfestlegung kaum mehr m\u00f6glich und die Durchf\u00fchrung einer solchen Versicherung generell erschwert. Aus diesen Gr\u00fcnden erachtet der Bundesrat die Umwandlung in eine Muss-Bestimmung als nicht zielf\u00fchrend.</p><p>4. Auslandschweizer und -schweizerinnen sind im Falle einer dauerhaften R\u00fcckkehr in die Schweiz wieder versicherungspflichtig. Mit dem Abschluss einer Versicherung sind sie ab dem ersten Tag pr\u00e4mienpflichtig und haben Anspruch auf alle medizinischen Leistungen. Dass die schweizerische Krankenpflegeversicherung jede versicherungspflichtige Person unabh\u00e4ngig von ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand aufnimmt und vom ersten Tag an Leistungen erbringt, ist Ausdruck des in der Krankenversicherung geltenden Solidarit\u00e4tsprinzips, das von den Betroffenen sehr gesch\u00e4tzt wird. Sollten die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nur zum Zwecke der medizinischen Behandlung in die Schweiz kommen, dann werden sie nicht versicherungspflichtig und k\u00f6nnen die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht abschliessen. Die Krankenversicherer haben das Recht, eine Krankenversicherung r\u00fcckwirkend aufzul\u00f6sen, wenn sie nachtr\u00e4glich feststellen, dass eine Person nur zum Zwecke der medizinischen Behandlung in die Schweiz gekommen ist und sie nach Abschluss der Behandlung unser Land wieder verl\u00e4sst. Damit werden Missbr\u00e4uche verhindert.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1424822400000)\/","SubmittedBy":"Carobbio Guscetti Marina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1426809600000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|2811|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690526078563)\/","SubmissionDate":"\/Date(1418342400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4916,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Migration|Gesundheit"}}