{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150309,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20150309,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.309","BusinessType":3,"BusinessTypeName":"Standesinitiative","BusinessTypeAbbreviation":"Kt. Iv.","Title":"Verankerung einer Beschwerdelegitimation des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegen\u00fcber Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen der Kesb im ZGB","Description":null,"InitialSituation":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schaffhausen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Bund wird aufgefordert, in Artikel\u00a0450 ZGB die Beschwerdebefugnis des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegen\u00fcber Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen der Kesb zu verankern.</p>","Proceedings":"<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 20.09.2017</b></p><p><b>Nationalrat will kein Beschwerderecht der Gemeinden bei KESB </b></p><p><b>Gemeinden sollen bei Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde (KESB) kein Beschwerderecht erhalten. Der Nationalrat hat eine parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion und eine Standesinitiative des Kantons Schaffhausen mit dieser Forderung abgelehnt.</b></p><p>Die Initiativen fordern, neu ein Beschwerderecht f\u00fcr die Wohnsitzgemeinde oder eine andere zust\u00e4ndige, kommunale Beh\u00f6rde gesetzlich zu verankern. Gemeinden m\u00fcssen heute unter Umst\u00e4nden f\u00fcr die Kosten einer Massnahme aufkommen, obwohl sie am Entscheid nicht oder nur beschr\u00e4nkt beteiligt waren.</p><p>Die parlamentarische Initiative der SVP will zudem erreichen, dass der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zur\u00fcckhaltend und nur in Ausnahmef\u00e4llen angewendet wird.</p><p>Entscheid \u00fcber Gemeinde hinweg</p><p>Heute werde gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Praxis weder Beh\u00f6rden noch Gemeinden ein Beschwerderecht einger\u00e4umt, kritisiert Lukas Reimann (SVP/SG). Diese Praxis sei stossend. \"Man darf nicht \u00fcber die K\u00f6pfe der lokalen Beh\u00f6rden hinweg entscheiden.\" Viele Entscheide der KESB w\u00fcrden direkt oder indirekt auch andere Beh\u00f6rden wie etwa die Schulpflege und die Sozialhilfe treffen.</p><p>Aus Sicht der SVP entstehen dadurch unn\u00f6tige Leerl\u00e4ufe, weil das Wissen und die Kenntnisse vor Ort vielfach zu wenig gew\u00fcrdigt oder gar nicht ber\u00fccksichtigt werden. Die SVP will deshalb Gemeinden und Beh\u00f6rden ein Mittel in die Hand geben, um sich gegen \"offensichtliche\" Fehlurteile zur Wehr zu setzen.</p><p>Es sei nicht zielf\u00fchrend, den Gemeinden gegen\u00fcber der KESB ein Beschwerderecht einzur\u00e4umen, erkl\u00e4rte Kommissionssprecherin Sibel Arslan (Gr\u00fcne/BS). Dadurch k\u00f6nnten finanzielle Interessen der Gemeinden in die KESB-Entscheide hineinspielen, was falsche Anreize setze.</p><p>Bei Massnahmen m\u00fcsse das Wohl der Person respektive des Kindes im Zentrum stehen. Ein Beschwerderecht st\u00fcnde ausserdem im Widerspruch zu einer unabh\u00e4ngigen und einzig zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Auch der Bundesrat h\u00e4lt diese Forderung nicht f\u00fcr sinnvoll.</p><p>Der Entscheid des Nationalrates fiel am Ende deutlich aus. Er lehnte die Standesinitiative des Kantons Schaffhausen mit 107 zu 71 Stimmen ab, die parlamentarische Initiative mit 105 zu 69 Stimmen. Letztere ist damit vom Tisch. Die Standesinitiative des Kantons Schaffhausen geht nun an den St\u00e4nderat.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 14.06.2018</b></p><p><b>Parlament will kein Beschwerderecht der Gemeinden bei Kesb </b></p><p><b>Gemeinden sollen bei Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde (Kesb) kein Beschwerderecht erhalten. Auch der St\u00e4nderat hat eine Standesinitiative des Kantons Schaffhausen mit dieser Forderung abgelehnt. Damit ist das Gesch\u00e4ft vom Tisch.</b></p><p>Die Initiativen forderte, neu ein Beschwerderecht f\u00fcr die Wohnsitzgemeinde oder eine andere zust\u00e4ndige, kommunale Beh\u00f6rde gesetzlich zu verankern. Gemeinden m\u00fcssen heute unter Umst\u00e4nden f\u00fcr die Kosten einer Massnahme aufkommen, obwohl sie am Entscheid nicht oder nur beschr\u00e4nkt beteiligt waren.</p><p>Heute werde gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Praxis weder Beh\u00f6rden noch Gemeinden ein Beschwerderecht einger\u00e4umt, kritisierte Thomas Minder (parteilos/SH). Diese Praxis sei stossend. \"Gerade wir als Standesvertreter sollten uns f\u00fcr unsere Gemeinden einsetzen.\"</p><p>Sonst w\u00fcrde \u00fcber die K\u00f6pfe der lokalen Beh\u00f6rden hinweg entschieden. Viele Entscheide der Kesb w\u00fcrden direkt oder indirekt auch andere Beh\u00f6rden wie etwa die Schulpflege und die Sozialhilfe treffen. Die heutige Praxis mache keinen Sinn, konstatierte auch Hannes Germann (SVP), der zweite Vertreter Schaffhausens in der kleinen Kammer.</p><p>Es sei nicht zielf\u00fchrend, den Gemeinden gegen\u00fcber der Kesb ein Beschwerderecht einzur\u00e4umen, erkl\u00e4rte dagegen Kommissionssprecher Daniel Jositsch (SP/ZH). Dadurch k\u00f6nnten finanzielle Interessen der Gemeinden in die Kesb-Entscheide hineinspielen, was falsche Anreize setze.</p><p>Bei Massnahmen m\u00fcsse das Wohl der Person respektive des Kindes im Zentrum stehen. Ein Beschwerderecht st\u00fcnde ausserdem im Widerspruch zu einer unabh\u00e4ngigen und einzig zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Auch der Bundesrat h\u00e4lt diese Forderung nicht f\u00fcr sinnvoll.</p><p>Der Entscheid des Parlaments fiel am Ende deutlich aus. Der St\u00e4nderat lehnte die Standesinitiative des Kantons Schaffhausen mit 30 zu 9 Stimmen bei einer Enthaltung ab.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schaffhausen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Bund wird aufgefordert, in Artikel\u00a0450 ZGB die Beschwerdebefugnis des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegen\u00fcber Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen der Kesb zu verankern.</p>","ReasonText":"<p>Mit Entscheid vom 28. M\u00e4rz 2014 (5A_979/2013) hat das Bundesgericht entschieden, dass der kostenpflichtigen Wohnsitzgemeinde gegen\u00fcber Kindesschutzmassnahmen der Kesb keine Beschwerdebefugnis zukommt.</p><p>Damit hat sich das Bundesgericht der wohl \u00fcberwiegenden Lehrmeinung angeschlossen, wonach dem Gemeinwesen unter dem neuen Recht keine Beschwerdebefugnis zukomme. Einstimmig war diesbez\u00fcglich bekanntlich weder die Lehre noch die Rechtspraxis. So hat das Obergericht Schaffhausen in seinem fr\u00fcher ergangenen Entscheid (OGE 30/2013/9) dem Gemeinwesen aus rechtsstaatlichen \u00dcberlegungen die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, einen Entscheid der Kesb gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, weil es durch ihn mit erheblichen Kosten belastet werden k\u00f6nne.</p><p>Tats\u00e4chlich ist fraglich, ob der Gesetzgeber einen generellen Ausschluss des Beschwerderechts eines kostenbelasteten Gemeinwesens, wie er nun die Folge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, beabsichtigt hat. So f\u00fchrt die bundesr\u00e4tliche Botschaft zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht aus, dass sich die Beschwerdebefugnis materiell an jene von Artikel\u00a0420 ZGB anlehne (vgl. Botschaft des Bundesrates zur \u00c4nderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006, BBL 2006 7001 und insbesondere 7084f.). Gem\u00e4ss fr\u00fcherem Recht konnte auch die Verletzung von tats\u00e4chlich gesch\u00fctzten Interessen, so beispielsweise von fiskalischen Interessen des Gemeinwesens, zur Beschwerde berechtigen.</p><p>Die Rechtsfolgen des bundesgerichtlichen Entscheides sind in jeder Hinsicht unbefriedigend: Erstens, weil sie berechtigte finanzielle Interessen des kostenpflichtigen Gemeinwesens (der Gemeinden oder allenfalls des Kantons, je nach kantonaler Regelung) ausser Acht lassen. Und zweitens, weil diese Praxis dazu f\u00fchrt, dass es in vielen F\u00e4llen niemanden gibt, welcher den Beschluss der Kesb im Interesse der betroffenen Person (insbesondere eines betroffenen Kindes) hinterfragt und einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung zukommen l\u00e4sst. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Eltern mit einem Obhutsentzug einverstanden sind, dieser bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt angeordnet oder die elterliche Sorge bereits entzogen wurde, beziehungsweise bei erwachsenen Personen, wenn diese ohnehin nicht mehr selbst \u00fcber ihren Aufenthalt bestimmen k\u00f6nnen, weil sie umfassend verbeist\u00e4ndet sind. Zudem ist es selten, dass Eltern oder betroffene erwachsene Personen finanziell f\u00fcr kostentr\u00e4chtige Massnahmen aufzukommen haben.</p><p>Die Auswirkungen der mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht angestrebten Professionalisierung f\u00fchren daher zur gewiss nicht erw\u00fcnschten und rechtsstaatlich problematischen Situation, dass von der Kesb gef\u00e4llte Entscheide in nicht unerheblichem Masse weder fachlich noch finanziell \u00fcberpr\u00fcft werden (k\u00f6nnen).</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Schaffhausen","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1528934400000)\/","ResponsibleDepartment":1,"ResponsibleDepartmentName":"Parlament","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"Parl","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|28|1211","Category":null,"Modified":"\/Date(1779242989730)\/","SubmissionDate":"\/Date(1430697600000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4918,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Soziale Fragen|Zivilrecht"}}