{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150315,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20150315,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.315","BusinessType":3,"BusinessTypeName":"Standesinitiative","BusinessTypeAbbreviation":"Kt. Iv.","Title":"Ausweitung des Electronic Monitoring (elektronische Fussfessel)","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Landschaft folgende Standesinitiative ein:</p><p>Artikel\u00a079b Absatz\u00a01 StGB sei wie folgt zu \u00e4ndern:</p><p>Artikel\u00a079b </p><p>Elektronische \u00dcberwachung</p><p>Abs. 1</p><p>Die Vollzugsbeh\u00f6rde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Ger\u00e4te und deren feste Verbindung mit dem K\u00f6rper des Verurteilten (elektronische \u00dcberwachung) anordnen:</p><p>Bst. a</p><p>f\u00fcr den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von f\u00fcnf Tagen bis zu drei Jahren; oder</p><p>Bst. b</p><p>anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates f\u00fcr die Dauer von mindestens einem Monat bis h\u00f6chstens zwei Jahren.</p><p>...</p>","ReasonText":"<p>Ausgangslage</p><p>Electronic Monitoring (EM) im Kanton Basel-Landschaft</p><p>Der Kanton Basel-Landschaft war Teilnehmer des 1999 begonnenen Modellversuchs und praktiziert seit nunmehr 16 Jahren Electronic Monitoring als Vollzugsform f\u00fcr Strafen von 20 Tagen bis zu einem Jahr oder als Vollzugsstufe zwischen station\u00e4rem Vollzug und bedingter Entlassung. Die Erfahrungen k\u00f6nnen nur als sehr gut beschrieben werden: Es gibt sehr wenig Abbr\u00fcche, sehr wenig R\u00fcckf\u00e4lle - und fast immer kann der angestrebte Zweck erreicht werden, dass die Betroffenen zwar eine merkliche Einbusse ihrer Freiheit auf sich nehmen m\u00fcssen, also tats\u00e4chlich eine Freiheitsstrafe verb\u00fcssen, aber nicht aus ihren sozialen Bez\u00fcgen (Arbeitsplatz, Familie usw.) gerissen werden und nach der Strafverb\u00fcssung in desolateren Verh\u00e4ltnissen stehen als vorher. Wichtig ist, dass Electronic Monitoring aus zwei Komponenten besteht: Einerseits die technische \u00dcberwachung mittels Fussfesselsender und einem Empf\u00e4nger zuhause oder via GPS; andererseits die sozialarbeiterische Betreuung w\u00e4hrend des Vollzugs, welche ja im station\u00e4ren Vollzug auch erfolgt, beim EM aber noch wichtiger ist, schon nur um die Betroffenen in der geforderten Selbstdisziplin zu unterst\u00fctzen.</p><p>Die Erfahrung zeigt, dass diese Unterst\u00fctzung gerade bei l\u00e4ngeren Strafen wesentlich ist, weil das \"Durchhalten\", d. h. das l\u00fcckenlose, konsequente Einhalten der Rahmenbedingungen (Zeitrahmen, weitere Auflagen), \u00fcber l\u00e4ngere Zeit deutlich schwieriger ist, als man es sich gemeinhin vorstellt. Die Erfahrungen zeigen aber auch, dass es in der Praxis immer wieder F\u00e4lle gibt, in welchen es Sinn machen w\u00fcrde, auch l\u00e4ngere Strafen als nur solche von 12 Monaten auf diese Art zu vollziehen. Auch eine Erweiterung nach unten - k\u00fcrzere Strafen als 20 Tage - ist angezeigt. Das ist im Rahmen der aktuellen Regelung nicht zul\u00e4ssig, und das soll mit der Standesinitiative ausgeweitet werden.</p><p>Rechtliche Verankerung: Stand auf Bundesebene</p><p>Nach Abschluss des Modellversuchs lief Electronic Monitoring mangels anderweitiger rechtlicher Grundlage unter dem Titel von Artikel\u00a0387 Absatz\u00a04 des Schweizerischen Strafgesetzbuches als \"versuchsweise neue Vollzugsform\". Mit dem Beschluss der Eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te vom 19. Juni 2015 betreffend Revision des Sanktionenrechts wurde nun ein neuer Artikel\u00a079b geschaffen, welcher das Electronic Monitoring im StGB verankert. Der Anwendungsbereich wurde unver\u00e4ndert aus dem bisherigen Recht \u00fcbernommen: Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12 Monaten und Externate von 3 bis 12 Monaten k\u00f6nnen in Form von EM vollzogen werden. Die Standesinitiative kann deshalb im Rahmen dieser Revision keine Rolle mehr spielen und wird von den Eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten separat zu behandeln sein.</p><p>Der Vorschlag zur Ausweitung</p><p>Ausweitung nach oben</p><p>Unsere Erfahrungen beschr\u00e4nken sich zurzeit auf eine Vollzugsdauer bis zu 12 Monaten. Bereits aus dieser Optik kann gesagt werden, dass in geeigneten F\u00e4llen auch wesentlich l\u00e4ngere Freiheitsstrafen in Form von EM verb\u00fcsst werden k\u00f6nnten. Originell ist l\u00e4ngeres EM ja inzwischen auch nach geltendem Bundesrecht nicht mehr: Seit dem 1. Januar 2015 k\u00f6nnen Rayonverbote mittels EM kontrolliert werden, und da gilt ein Jahr \u00dcberwachung als Mindestdauer. Es sind auch drei, f\u00fcnf, zehn oder noch mehr Jahre m\u00f6glich. Insofern entsprechen lange EM-\u00dcberwachungen geltendem Bundesrecht und m\u00fcssen, wenn die Gerichte sie aussprechen, umgesetzt werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund gibt es keine Gr\u00fcnde, l\u00e4ngeres EM nicht auch f\u00fcr den Vollzug von Freiheitsstrafen zuzulassen - im Gegenteil: So w\u00fcrde damit eine gewisse Harmonisierung zwischen diesen aktuell unterschiedlichen bundesrechtlichen Vorgaben erreicht.</p><p>Deshalb h\u00e4lt der Landrat eine deutliche, im Vergleich zu den Rayonverboten aber dennoch massvolle Ausweitung auf drei Jahre f\u00fcr angemessen. Das erg\u00e4be eine effektive Vollzugsdauer von zwei Jahren, falls die bedingte Entlassung, was die Regel ist, nach zwei Dritteln der Strafe gew\u00e4hrt werden kann, oder maximal drei Jahren - was bei EM praktisch nie vorkommt, weil die Betroffenen sich ja wohlverhalten m\u00fcssen oder sonst aus dem Programm fallen. Dieses Strafmass entspricht der gesetzlichen Grenze f\u00fcr teilbedingte Strafen, was als eine Art \u00dcbergang von mittlerer zu schwerer Kriminalit\u00e4t betrachtet werden kann.</p><p>Ausweitung nach unten</p><p>Aktuell ist eine Mindestdauer von 20 Tagen vorgeschrieben, was in der Revision des Sanktionenrechts beibehalten wird; darunter soll kein Einsatz von EM m\u00f6glich sein. Dies ist insofern nicht gravierend, als im unteren Bereich meist Alternativen zur Verf\u00fcgung stehen wie gemeinn\u00fctzige Arbeit. Dennoch gibt es F\u00e4lle, in welchen eine unbedingte kurze Strafe zum Vollzug gelangt und dennoch ein station\u00e4rer Vollzug kontraproduktiv w\u00e4re. Dies d\u00fcrfte nach der Revision des Sanktionenrechts h\u00e4ufiger der Fall sein als heute, weil es ja das erkl\u00e4rte Ziel ist, wieder vermehrt die kurzen (unbedingten) Freiheitsstrafen zu \"f\u00f6rdern\". In der Praxis gibt es \"\u00f6konomische\" Grenzen f\u00fcr das EM, weil das Installieren der Ger\u00e4te und die Datenbearbeitung im System einen gewissen Aufwand bedeuten, welcher sich f\u00fcr zwei oder drei Vollzugstage nicht \"lohnt\". Mit den aktuellen Ger\u00e4ten, welche wesentlich weniger Installationsaufwand erfordern, ist allerdings diese \u00f6konomische Grenze deutlich gesunken; gleichzeitig sind die Kosten der Haftpl\u00e4tze gestiegen, womit sich der \u00f6konomische Break-even-Point also aktuell unterhalb von einer Woche bewegen d\u00fcrfte. Im \u00dcbrigen darf der Bund solche \u00dcberlegungen ohnehin getrost den Kantonen \u00fcberlassen. Der Landrat schl\u00e4gt deshalb eine Untergrenze von f\u00fcnf Tagen vor. Auch f\u00fcr die Externate kann die Untergrenze deutlich gesenkt werden; hier erscheint eine Minimaldauer von einem Monat als angemessen.</p><p>Weitere positive Effekte</p><p>Im Vordergrund dieser Ausweitung stehen wie gesagt die sehr guten Erfahrungen mit EM in seinem Hauptzweck: der Verhinderung oder zumindest Minderung der negativen Effekte des station\u00e4ren Strafvollzugs. Es soll aber nicht ungesagt bleiben, dass EM gleichzeitig auch klare wirtschaftliche Vorteile hat: Es ist wesentlich weniger teuer als der station\u00e4re Vollzug. Bereits gegen\u00fcber der Halbgefangenschaft betragen die Kosten weniger als die H\u00e4lfte; gegen\u00fcber Strafanstalten betragen die Kosten sogar weniger als 30 Prozent. F\u00fcr einen Vollzug von beispielsweise 18 Monaten bedeutet dies eine Einsparung von \u00fcber 120 000 Franken - keine zu vernachl\u00e4ssigende Gr\u00f6sse in Zeiten schwieriger Budgets. Gleichzeitig kann damit, ebenso hochwillkommen, der Platzmangel in den Strafanstalten etwas verringert werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Basel-Landschaft","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1513123200000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"1216","Category":"V","Modified":"\/Date(1779242468740)\/","SubmissionDate":"\/Date(1443052800000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4920,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Strafrecht"}}