{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150412,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20150412,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.412","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Zulassung einer rechtlichen Pr\u00fcfung der Modalit\u00e4ten der elektronischen Stimmabgabe","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel\u00a08a - elektronische Stimmabgabe - des Bundesgesetzes \u00fcber politische Rechte (BPR) wird wie folgt erg\u00e4nzt:</p><p>Art. 8a</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Die Kantone sehen unabh\u00e4ngige und unparteiische Gremien vor, die \u00fcber Beschwerden befinden, welche die Vereinbarkeit der Systeme elektronischer Stimmabgabe mit den anwendbaren Bestimmungen des geltenden Rechts zum Gegenstand haben. Eine Beschwerde gegen Modalit\u00e4ten elektronischer Stimmabgabesysteme wird unabh\u00e4ngig von einer bestimmten Abstimmung oder Wahl zugelassen. Die Beschwerde ans Bundesgericht kann gegen alle letztinstanzlichen Entscheidungen auf kantonaler Ebene eingelegt werden.</p><p>Abs. 2ter</p><p>Die Bestimmungen gelten auch f\u00fcr kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen.</p><p>...</p>","ReasonText":"<p>In seinem Urteil 1C_136/2014 vom 22. Juli 2014 hatte das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Ausdehnung der elektronischen Stimmabgabe auf die Gesamtheit der W\u00e4hler bei einer kantonalen Abstimmung in Genf abgewiesen. Das Bundesgericht f\u00fchrte im Wesentlichen aus, dass eine Beschwerde gegen ein Stimmabgabeverfahren nur zul\u00e4ssig sei, wenn dargelegt w\u00fcrde, inwieweit sich bestimmte Schwachstellen im System konkret auf eine bestimmte Abstimmung ausgewirkt h\u00e4tten, auch wenn sich die Beschwerde gegen die angewandten Verfahren als solche richte und nicht gegen das Abstimmungsergebnis selbst. Der Tatsachenvortrag, dass eine Schwachstelle existierte und dass diese in nicht nachweisbarer Weise genutzt werden k\u00f6nne, sei nicht ausreichend. Das Gericht ist der Auffassung, dass Argumente dieser Art auf politischer Ebene behandelt werden m\u00fcssten. Folglich gibt es in der Praxis keinen Rechtsschutz gegen die Eigenheiten eines elektronischen Stimmabgabesystems. Insofern weicht das Bundesgericht von der Rechtsprechung der Gerichte anderer Rechtsordnungen ab.</p><p>Dieser Ansatz scheint unvereinbar mit dem Internationalen Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2). Der Pakt sieht vor, dass jeder, der in seinen anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen. Besagte Rechte schliessen die M\u00f6glichkeit ein, bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie \u00c4usserung des W\u00e4hlerwillens gew\u00e4hrleistet ist, zu w\u00e4hlen.</p><p>Das Bundesgericht schafft mit diesem Urteil eine Situation, die eine externe Kontrolle der Umsetzung der auf die Durchf\u00fchrung von Abstimmungen und Wahlen zielenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Exekutivgewalt ausschliesst. Das heisst, dass es seitdem nicht m\u00f6glich ist, den Rechtsweg gegen die Anwendung solcher Vorschriften in Wahl- und Abstimmungsverfahren zu beschreiten.</p><p>Diese Situation ist offensichtlich gef\u00e4hrlich; es ist daher angebracht, das Gesetz zu \u00e4ndern, um eine abstrakte Beschwerde gegen Stimmabgabeverfahren zuzulassen. Eine unrichtige oder das Ergebnis verf\u00e4lschende elektronische Stimmabgabe muss von der Judikative \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, auch wenn das Abstimmungsergebnis oder das Abstimmungsverfahren gesetzeswidrig nur verf\u00e4lscht und nicht im Ergebnis ge\u00e4ndert wird. Das heisst, es muss sichergestellt sein, dass ein von der Exekutivgewalt unabh\u00e4ngiges Organ befugt ist, \u00fcber eine Beschwerde gegen die Umsetzungsmodalit\u00e4ten zu entscheiden und eine konkrete Vorabentscheidung \u00fcber solche Wahl- und Abstimmungsverfahren durch die Exekutive herbeizuf\u00fchren. Die Umsetzung elektronischer Stimmabgabesysteme muss auch ausserhalb - insbesondere vor - einer bestimmten laufenden Wahl oder Abstimmung beurteilt werden k\u00f6nnen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Reimann Lukas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1464652800000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"4|34","Category":"V","Modified":"\/Date(1763108922523)\/","SubmissionDate":"\/Date(1426550400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4917,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Medien und Kommunikation"}}