{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20150435,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20150435,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.435","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"F\u00fcr eine ausgewogene und wirksame schweizweite Steueramnestie. Selbstanzeige bisher versteckter Eink\u00fcnfte und Verm\u00f6genswerte beg\u00fcnstigen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und auf Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>F\u00fcr Steuerpflichtige, die nicht Erbinnen oder Erben sind, soll die Verwirkungsfrist bei strafloser Selbstanzeige weniger streng gehandhabt werden.</p><p>Ziff. I </p><p>Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 \u00fcber die direkte Bundessteuer</p><p>Art. 205d \u00dcbergangsbestimmung zur \u00c4nderung vom ...</p><p>Abs. 1</p><p>F\u00fcr Steuerpflichtige nach den Artikeln 175 Absatz\u00a03 und 181a Absatz\u00a01 erlischt das Recht, nach Artikel\u00a0152 ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, drei Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, f\u00fcr die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskr\u00e4ftige Veranlagung unvollst\u00e4ndig ist.</p><p>Abs. 2</p><p>Absatz\u00a01 gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten.</p><p>2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden</p><p>Art. 72r Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die \u00c4nderung vom ...</p><p>Abs. 1</p><p>Die Kantone passen ihre Gesetzgebung an die \u00c4nderung des vorliegenden Gesetzes bis zu deren Inkrafttreten an.</p><p>Abs. 2</p><p>Die \u00c4nderungen nach Artikel\u00a078f sind ab ihrem Inkrafttreten direkt anwendbar, auch wenn ihnen kantonales Recht entgegensteht.</p><p>Art. 78f \u00dcbergangsbestimmung zur \u00c4nderung vom ...</p><p>Abs. 1</p><p>F\u00fcr Steuerpflichtige nach den Artikeln 56 Absatz\u00a01bis und 57b Absatz\u00a01 erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten nach Artikel\u00a053 Absatz\u00a02, drei Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, f\u00fcr die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskr\u00e4ftige Veranlagung unvollst\u00e4ndig ist.</p><p>Abs. 2</p><p>Diese Bestimmung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten.</p><p>Ziff. II</p><p>Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>","ReasonText":"<p>1. Einleitung</p><p>1969 wurde in der Schweiz letztmals eine generelle Steueramnestie f\u00fcr Bund, Kantone und Gemeinden durchgef\u00fchrt. Damals wurde eine \u00dcbergangsbestimmung in die Verfassung eingef\u00fcgt. Diese Amnestie befreite die Steuerpflichtigen sowohl von der Straf- als auch von der Nachsteuer. Sie erstreckte sich nicht nur auf die Einkommens- und die Verm\u00f6genssteuern nat\u00fcrlicher Personen und auf die Gewinne und das Kapitel juristischer Personen, sondern auch auf die Stempelabgabe, die Verrechnungssteuer, die Erbschaftssteuer, die Sicherungssteuer und die Milit\u00e4rersatzabgabe. Es handelte sich also um eine eigentliche Generalamnestie. Die steuerpflichtige Person kam nicht nur ohne Strafsteuer davon, sondern sie musste auch die bis zu jenem Zeitpunkt hinterzogenen Steuern nicht nachzahlen.</p><p>Damals waren einzig Steuer\u00fcbertretungen - dazu geh\u00f6rten auch die T\u00e4uschung oder der Betrug mittels falscher, verf\u00e4lschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden - strafbar, und die Strafe bestand aus einer begrenzten Busse, die die Verwaltungsbeh\u00f6rden verh\u00e4ngten. Erst auf den 1. Januar 1978 wurde im Bereich der direkten Steuern der Steuerbetrug als Straftatbestand eingef\u00fchrt. Verfolgt werden kann er sowohl von den Verwaltungs- als auch von den Strafbeh\u00f6rden. Die Ermittlungsfrist wurde in den am 14. Dezember 1990 von der Bundesversammlung verabschiedeten Bundesgesetzen \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) und \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) von f\u00fcnf Jahren auf zehn Jahre verl\u00e4ngert. Aufgrund des DBG mussten die Kantone die Fristen f\u00fcr die Verj\u00e4hrung der Strafen und des Rechts, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, auf den 1. Januar 2001 anpassen. Das heisst, der Gesetzgeber hat seit 1969 die Strafen f\u00fcr die Steuerhinterziehung laufend versch\u00e4rft und die Zeit f\u00fcr die Ermittlungen bei Steuerwiderhandlungen und Steuervergehen verl\u00e4ngert (von f\u00fcnf auf zehn Jahre). Dass die Steuerermittlung versch\u00e4rft wurde, zeigt auch die Tatsache, dass auf den 1. Januar 1978 bei der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung (ESTV) ein besonderes Steuerkontrollorgan eingerichtet wurde. Dieses wurde mit allen Untersuchungsbefugnissen einer Strafbeh\u00f6rde ausgestattet ausser mit dem Recht, jemanden festzunehmen. Seit dem Inkrafttreten des DBG am 1. Januar 1995 kann dieses Untersuchungsorgan auch ohne vorg\u00e4ngige Zustimmung der Kantone t\u00e4tig werden. Es ist mit weiten Untersuchungsbefugnissen ausgestattet. So kann es nicht nur bei Steuerwiderhandlungen ermitteln, sondern auch bei Steuerhinterziehung im gr\u00f6sseren Umfang. In der Regel gehen mit einer Versch\u00e4rfung der Steuerstrafbestimmungen, der Untersuchungsinstrumente und der Verl\u00e4ngerung der Fristen zur Verj\u00e4hrung und zur Nachbesteuerung Massnahmen und Vorkehrungen einher wie eine Steueramnestie, damit die Steuerpflichtigen ihre steuerliche Situation regularisieren k\u00f6nnen.</p><p>Obwohl die Stellung der Steuerpflichtigen, wie diese Ausf\u00fchrungen zeigen, deutlich schwieriger geworden ist, gab es von 1978 bis heute nie eine Steueramnestie. Mit dieser Initiative, die gemeinsam mit dem Kompetenzzentrum in Steuerfragen der Fachhochschule der italienischen Schweiz (Supsi) in Lugano Manno erarbeitet wurde, soll diese L\u00fccke geschlossen werden.</p><p>2. Die \"Mini-Amnestie\" vom 1. Januar 2010 </p><p>Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz \u00fcber die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbf\u00e4llen und die Einf\u00fchrung der straflosen Selbstanzeige in Kraft. Es gilt f\u00fcr die direkten Bundes- und Kantonssteuern und legt fest, dass Steuerpflichtige, die erstmals die Hinterziehung von Bundes-, Kantons- oder Gemeindesteuern selbst anzeigen, straffrei bleiben. Sie m\u00fcssen allerdings die in den vergangenen zehn Jahren hinterzogenen Steuern samt Verzugszinsen nachbezahlen. Erben m\u00fcssen die Nachsteuer nur f\u00fcr die letzten drei Jahre bezahlen. Betrachtet man diese Nachsteuerfristen, so f\u00f6rdert dieses Gesetz die Selbstanzeige nicht sonderlich, denn die Einsparungen gegen\u00fcber der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung sind vernachl\u00e4ssigbar. So musste eine steuerpflichtige Person, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2010 selbst angezeigt hat, die Nachsteuern samt Verzugszinsen f\u00fcr zehn Jahre und eine moderate Busse von einem F\u00fcnftel des hinterzogenen Betrags bezahlen. Zur Illustration hier ein Beispiel: Aufgrund des alten Rechts musste eine steuerpflichtige Person eine Nachsteuer von 100 bezahlen. Hinzu kamen 20 f\u00fcr die Verzugszinsen und 20 f\u00fcr die Busse (ein F\u00fcnftel von 100). Im Ganzen waren das also 140. Aufgrund der Mini-Amnestie betr\u00e4gt die Nachsteuer immer noch 100 und der Verzugszins 20. Die Busse entf\u00e4llt. Statt der 140 bezahlt die betreffende Person also 120; das sind nur 15 Prozent weniger. Demgegen\u00fcber sah die Amnestie von 1969 keinerlei Nachsteuer vor.</p><p>Die Mini-Amnestie ist sicher kein Instrument, das geeignet ist, die Steuerpflichtigen zu veranlassen, die bisher hinterzogenen Eink\u00fcnfte und Verm\u00f6genswerte zu deklarieren. Wenn diese Mini-Amnestie dennoch einen gewissen Erfolg hatte, dann ist dieser vor allem vor dem Hintergrund der zunehmenden Erosion des Bankgeheimnisses und der von den Banken umgesetzten Weissgeldstrategie zu sehen.</p><p>3. Die Entwicklung des Bankgeheimnisses</p><p>Der Bundesrat hat unter dem wachsenden Druck der internationalen Gemeinschaft am 13. M\u00e4rz 2009 beschlossen, auf Gesuch hin Informationen, darunter auch Bankdaten, mit anderen Staaten auszutauschen. Die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen wurden entsprechend ge\u00e4ndert. Sogenannte \"fishing expeditions\" sollten aber verhindert werden. Die Schweiz gew\u00e4hrt demnach den ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden Amtshilfe auch im Bereich der Bankdaten. Die Schweizer Steuerbeh\u00f6rden hingegen haben keinen Zugang zu den Bankdaten, die sie br\u00e4uchten, um die steuerbaren Faktoren von in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen abzukl\u00e4ren. Gegen diese Ungleichbehandlung hat die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren mehrfach protestiert (das letzte Mal am vergangenen 27. M\u00e4rz). Gleichzeitig hat sie - unter bestimmten Voraussetzungen - einhellig Zugang zu Bankdaten von in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen gefordert. Diese Forderung steht im Widerspruch zur Volksinitiative \"Ja zum Schutz der Privatsph\u00e4re\", die in der Verfassung verankern will, dass unter anderem Schweizer Steuerbeh\u00f6rden nur im Rahmen eines Strafverfahrens bei Dritten und damit auch bei Finanzinstituten Informationen \u00fcber in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige einholen k\u00f6nnen. Mit dieser Volksinitiative soll also die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug aufrechterhalten bleiben. Der Bundesrat hat sich in einer Medienmitteilung am 11. Februar 2015 gegen diese Initiative ausgesprochen. Verschiedene bereits beschlossene oder in der Vernehmlassung befindliche Gesetzes\u00e4nderungen gehen in j\u00fcngster Zeit in Richtung einer weiteren Aufweichung des Bankgeheimnisses f\u00fcr in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige. Genannt seien hier insbesondere das Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Gafi-Empfehlungen, mit dem die qualifizierte Steuerhinterziehung (Steuerbetrug) als Geldw\u00e4schereivortat eingef\u00fchrt wurde, der Entwurf von 2013 zu einer Revision des Steuerstrafrechts, mit dem die Steuerbeh\u00f6rden mehr Untersuchungsbefugnisse bekommen sollen, der Entwurf von 2014 zu einem Finanzinstitutsgesetz, der die Weissgeldstrategie kodifiziert, der Entwurf von 2015 zu einem Bundesgesetz \u00fcber den automatischen Informationsaustausch, der es den Schweizer Steuerbeh\u00f6rden erm\u00f6glichen will, ausl\u00e4ndische Finanzinformationen f\u00fcr die Besteuerung der in der Schweiz ans\u00e4ssigen Personen zu verwenden, usw.</p><p>4. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Steueramnestie</p><p>Ber\u00fccksichtigt man, dass die Strafen f\u00fcr die Schweizer Steuerpflichtigen laufend versch\u00e4rft, die Untersuchungsm\u00f6glichkeiten st\u00e4ndig ausgebaut und das Bankgeheimnis gleichzeitig aufgeweicht wurden, so gibt es durchaus Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Steueramnestie. Weitere Gr\u00fcnde f\u00fcr eine seit 50 Jahren ausstehende Massnahme sind die schon Jahre dauernde Wirtschaftskrise, die Schw\u00e4chung des Schweizer Finanzplatzes und die Schwierigkeiten der Haushalte von Bund und Kantonen.</p><p>Gegenw\u00e4rtig sind verschiedene M\u00f6glichkeiten zur Durchf\u00fchrung einer Steueramnestie denkbar. Hauptvariante ist eine Steueramnestie nach dem Muster von 1969. Dazu w\u00e4re die Bundesverfassung mit einer \u00dcbergangsbestimmung zu erg\u00e4nzen. Eine solche Vorlage kommt allerdings ungelegen, weil zuerst das Problem gel\u00f6st werden muss, wie weit die Schweizer Steuerbeh\u00f6rden Zugriff auf vom Bankgeheimnis gesch\u00fctzte Bankdaten haben sollen. Dazu muss der Ausgang der Volksabstimmung zur Volksinitiative \"Ja zum Schutz der Privatsph\u00e4re\" abgewartet werden. Das sind mindestens zwei, drei Jahre.</p><p>Eine Steueramnestie nur auf Kantonsebene ist nicht praktikabel; denn das Bundesgericht hat am 30. M\u00e4rz 2015 eine Tessiner Steueramnestie aufgehoben. Schliesst man also eine schweizweite Amnestie mit der Erg\u00e4nzung der Bundesverfassung mit einer \u00dcbergangsbestimmung und kantonale Steueramnestien aus, so bleibt ein einziger Weg offen: die Revision der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Mini-Amnestie.</p><p>Es gilt deshalb zu pr\u00fcfen, wie f\u00fcr Personen, die die Steuern hinterziehen, der geschuldete Steuerbetrag verringert werden kann, damit sie die bisher vor dem Fiskus versteckten Verm\u00f6genswerte aufdecken.</p><p>In allererster Linie muss eine Steueramnestie eine einmalige Ausnahme sein, damit die Steuerhinterziehung nicht gef\u00f6rdert wird. K\u00e4me es alle paar Jahre zu einer Amnestie, so k\u00f6nnten die Steuerpflichtigen die steuerbaren Werte nicht deklarieren und auf die n\u00e4chste Amnestie vertrauen. Da aber die letzte Amnestie, die die straflose Regularisierung erm\u00f6glichte und die Nachsteuer samt Verzugszinsen erliess, fast 50 Jahre zur\u00fcckliegt, ist es sinnvoll zu \u00fcberlegen, ob eine gleichartige Massnahme nicht machbar w\u00e4re. Auch die internationale Wirtschaftskrise, die ihren Schatten auch auf unser Land wirft, und die schwierige Lage der \u00f6ffentlichen Haushalte von Bund und vor allem der Kantone und der Gemeinden sprechen f\u00fcr eine Steueramnestie. Zu l\u00f6sen bleibt noch das ethische und damit subjektive und emotionale Problem. Darauf gibt es nicht nur eine einzige Antwort. Sowohl die Gr\u00fcnde der Bef\u00fcrworterinnen und Bef\u00fcrworter als auch diejenigen der Gegnerinnen und Gegner sind bedenkenswert. Es gilt abzuw\u00e4gen, ob die Ethik oder die Staatsr\u00e4son \u00fcberwiegen soll. Aus den dargelegten Gr\u00fcnden \u00fcberwiegt die Staatsr\u00e4son, denn in diesem besonders schwierigen Moment ist es wichtig, die Steuerertr\u00e4ge zu steigern. Bei einer Selbstanzeige im Rahmen einer Amnestie muss die Person, die Steuern hinterzogen hat, einen erheblichen Steuerbetrag bezahlen. Nachher w\u00fcrden ihre steuerbaren Eink\u00fcnfte und Verm\u00f6genswerte immer besteuert.</p><p>Zus\u00e4tzlich zu beachten ist Folgendes: Man kann sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, wenn die Strafen versch\u00e4rft, die Instrumente zur Abkl\u00e4rung ausgebaut und die Verj\u00e4hrungsfristen verl\u00e4ngert werden. Und dies war in erheblichem Umfang der Fall: 1969 gab es erst eine einfache Busse, 1978 wurde der Steuerbetrug als Straftatbestand eingef\u00fchrt und nun steht ein Gesetz an, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Kriminalisierung vorsieht. Die Untersuchungsmassnahmen ihrerseits wurden mit der Einrichtung eines Steuerkontrollorgans innerhalb der ESTV im Jahr 1978 deutlich versch\u00e4rft. Die Verj\u00e4hrungsfrist und die Nachsteuerfrist wurden von f\u00fcnf auf zehn Jahre verl\u00e4ngert. Dies bedeutet, dass sich der Steuerbetrag der meisten Steuerhinterzieherinnen und -hinterzieher verdoppelte, von Personen also, deren Verm\u00f6gen in den Jahren zuvor durch nicht deklarierte Eink\u00fcnfte und Verm\u00f6genswerte deutlich gewachsen ist. Aufgrund aller dieser Versch\u00e4rfungsmassnahmen l\u00e4sst sich sagen, dass es zumindest diskutabel ist, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird oder nicht. Zudem mildert die Bezahlung mindestens eines Teils des hinterzogenen Steuerbetrags sowohl die Verletzung des ethischen Grundsatzes als auch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.</p><p>5. Die Revision des Bundesgesetzes \u00fcber die Mini-Amnestie</p><p>Wenn man bisher versteckte Gelder aufdecken will, ist es unserer Ansicht nach am einfachsten, konkretesten und wirksamsten, ins DBG und ins StHG eine \u00dcbergangsbestimmung einzuf\u00fcgen, mit der der Zeitraum, in dem die hinterzogenen Steuern erfasst werden und f\u00fcr den Strafsteuern bezahlt werden m\u00fcssen, verk\u00fcrzt wird. Heute betr\u00e4gt die Frist, w\u00e4hrend der ein Nachsteuerverfahren eingeleitet werden kann, bei Erben, die die von der verstorbenen Person hinterzogenen Verm\u00f6genswerte selbst anzeigen, drei Jahre, bei allen anderen Personen zehn Jahre. Damit wird der Steuerbetrag im Vergleich zu demjenigen der \u00fcbrigen Steuerpflichtigen wegen des Wegfalls der Busse (die vorher einen F\u00fcnftel der hinterzogenen Steuern ausmachte) nur in vernachl\u00e4ssigbarem Umfang verringert. Deshalb ist dieses Instrument kaum geeignet, einen Anreiz zur Regularisierung versteckter Verm\u00f6genswerte zu schaffen.</p><p>Man muss darum die Nachsteuerperiode k\u00fcrzen, sodass die hinterzogenen Steuern samt Verzugszinsen \u00fcber eine k\u00fcrzere Dauer eingetrieben werden. Dies macht die parlamentarische Initiative: Sie schl\u00e4gt eine \u00dcbergangsbestimmung vor, die diese Dauer auf generell drei Jahre verk\u00fcrzt. Die Steuerpflichtigen sollen davon w\u00e4hrend zwei Jahren profitieren k\u00f6nnen.</p><p>Wichtig ist, dass diese M\u00f6glichkeit nur w\u00e4hrend zweier Jahre ab Inkrafttreten besteht. F\u00fcr diejenigen, die sp\u00e4ter eine Selbstanzeige machen, gilt das geltende Recht: Sie bezahlen die w\u00e4hrend zehn Jahren hinterzogenen Steuern samt Verzugszinsen. Diese auf zwei Jahre befristete Massnahme bildet einen hohen Anreiz, versteckte Eink\u00fcnfte und Verm\u00f6genswerte aufzudecken.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Regazzi Fabio","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1466467200000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1712771310160)\/","SubmissionDate":"\/Date(1433808000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4919,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Steuer"}}