{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20151088,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20151088,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.1088","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Europakompatible Auslegung und Aus\u00fcbung hoheitlicher Befugnisse durch EU-B\u00fcrger in der Schweiz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die T\u00e4tigkeit von Notaren und Gerichtsgutachtern gilt heute in der Schweiz als hoheitliche Aufgabe (i. S. v. Art. 1 Abs. 3 BGBM). Bundesgerichtsurteile st\u00fctzen diese Auffassung (Notare: BGE 131 II 639 E. 6.1, S. 645; BGE 128 I 280 E. 3, S. 281f.; Gerichtsgutachter: BGer 2C_121/2011, E. 3.3). Entsprechend sollte f\u00fcr diese Berufe die Personenfreiz\u00fcgigkeit gem\u00e4ss dem entsprechenden Abkommen mit der EU (FZA) nicht anwendbar sein (siehe Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Bundesgericht hat dies denn auch so festgehalten (Notare: BGE 128 I 280 E. 3, S. 281f.; Gerichtsgutachter: BGer 2C_ 121/2011, E. 3.3).</p><p>Demgegen\u00fcber qualifiziert der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) die T\u00e4tigkeiten von Notaren und Gerichtsgutachtern nicht als hoheitlich, mit der Folge, dass Angeh\u00f6rige dieser Berufsgruppen sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen k\u00f6nnen (Notare: Rs. C-47/08, Slg. 2011 I-04105; Gerichtsgutachter: Rs. C-306/89, Slg. 1991 I-05863). Daraus ergeben sich folgende Fragen:</p><p>1. Was wird der Bundesrat unternehmen, um zu verhindern, dass mittels einer sogenannten europakompatiblen Auslegung des FZA Notare und Gerichtsgutachter aus der EU ihre berufliche, vom Bundesgericht als hoheitlich qualifizierte T\u00e4tigkeit in der Schweiz aus\u00fcben k\u00f6nnen?</p><p>2. Wie stellt er sich dazu, dass die erw\u00e4hnte Rechtsprechung des EuGH auf der allgemeinen Niederlassungsfreiheit des EU-Rechts basiert, welche im Verh\u00e4ltnis Schweiz-EU nicht allgemein gilt?</p><p>3. Wie stellt er sich allgemein dazu, dass unter dem Titel der europakompatiblen Auslegung EU-Recht \u00fcbernommen wird, das \u00fcber die einschl\u00e4gigen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hinausgeht?</p><p>4. Ist er bereit, im Rahmen der Verhandlungen mit der EU \u00fcber die Personenfreiz\u00fcgigkeit daf\u00fcr zu sorgen, dass die Schweiz den Begriff der hoheitlichen T\u00e4tigkeit weiterhin so auslegen kann, dass Notare und Gerichtsgutachter nicht darunterfallen, und dass allgemein das FZA nicht dazu genutzt werden kann, dass EU-B\u00fcrger in der Schweiz hoheitliche Befugnisse aus\u00fcben?</p><p>5. Wie stellt er sich dazu, dass mit einem Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU allgemein die europakompatible Auslegung schweizerischen Rechts und damit die \u00dcbernahme von f\u00fcr die Schweiz nicht verbindlichem EU-Recht verst\u00e4rkt und zudem die Aus\u00fcbung hoheitlicher Befugnisse durch EU-B\u00fcrger in der Schweiz weiter erleichtert w\u00fcrde?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1.-4. Der Bundesrat hat sich bereits am 26. August 2015 in seiner Antwort auf die Motion Amherd 15.3728 \u00fcber den Zugang zum Notarberuf durch EU-/Efta-B\u00fcrgerinnen und -B\u00fcrger ge\u00e4ussert. Darin erkl\u00e4rte er insbesondere die Funktionsweise des Abkommens \u00fcber die Personenfreiz\u00fcgigkeit zwischen der Schweiz und der EU (FZA) und unterstrich, dass es im Interesse der Schweiz liegt, die Berufsqualifikationen von Notaren aus der EU kontrollieren zu k\u00f6nnen.</p><p>Die T\u00e4tigkeit von Gerichtsgutachtern ist im Gegensatz zu derjenigen von Notaren in der Schweiz nicht reglementiert; keine Gesetzesgrundlage beschr\u00e4nkt den Zugang zu diesem Beruf auf Inhaberinnen und Inhaber bestimmter Berufsqualifikationen. Die Richtlinie 2005/36/EG \u00fcber die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in Anhang III des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (FZA) \u00fcbernommen wurde, ist auf diese T\u00e4tigkeit somit nicht anwendbar.</p><p>Im Allgemeinen sind Berufe, die mit der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt verbunden sind (sogenannte hoheitliche Aufgaben), bereits heute vom Geltungsbereich des FZA ausgenommen (Art. 10, 16 und 22 Abs. 1 Anhang I FZA). Der Bundesrat kann somit keine weiteren Massnahmen treffen. Das Bundesgericht (BG) entscheidet indessen endg\u00fcltig \u00fcber die konkrete Reichweite dieses Ausschlusses. Nach den Kenntnissen des Bundesrates musste sich das BG nicht mit der Anwendung dieser Bestimmungen f\u00fcr Notare oder Gerichtsgutachter auseinandersetzen, seit der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Entscheiden festhielt, dass der Notarberuf nicht als T\u00e4tigkeit gilt, die mit der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt verbunden ist (siehe Motion Amherd, Abs. 1).</p><p>Es ist m\u00f6glich, dass sich die rechtliche Situation der Notare ver\u00e4ndert. Innerhalb der EU kommt die Richtlinie 2005/36/EG, die im Dezember 2013 durch die Richtlinie 2013/55/EU ersetzt wurde, f\u00fcr diesen Beruf n\u00e4mlich nicht mehr zur Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Notaren das Recht auf Freiz\u00fcgigkeit entzogen wurde (siehe Antwort des Bundesrates auf die Motion Amherd, Abs. 3). Die \u00dcbernahme der Richtlinie 2013/55/EU in Anhang III FZA wurde zwischen der EU und der Schweiz noch nicht diskutiert, da die Gespr\u00e4che seit der Annahme der Masseneinwanderungs-Initiative vom 9. Februar 2014 auf Eis gelegt sind. Eine solche \u00dcbernahme w\u00fcrde es den Schweizer Beh\u00f6rden erm\u00f6glichen, gegen\u00fcber Notaren aus der EU/Efta strenger zu sein; sie k\u00f6nnten ihnen die Anwendung der Regeln zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gem\u00e4ss Sekund\u00e4rrecht (Richtlinie 2005/36/EG) verweigern.</p><p>Die Funktion des Gerichtsgutachters unterliegt den allgemeinen Mechanismen des FZA, zumal die Schweiz keine Reglementierung der T\u00e4tigkeit vorsieht. Wie oben erw\u00e4hnt, liegt es letztlich am BG zu bestimmen, ob die Funktion in den Anwendungsbereich der Artikel\u00a010, 16 und 22 Absatz\u00a01 Anhang I FZA f\u00e4llt.</p><p>5. Es ist noch zu fr\u00fch, um die Auswirkungen eines allf\u00e4lligen neuen institutionellen Abkommens mit der EU auf den Notarberuf oder die T\u00e4tigkeit als Gerichtsgutachter abzusch\u00e4tzen oder vorherzusagen. Der Abschluss eines institutionellen Abkommens w\u00fcrde jedoch nichts daran \u00e4ndern, dass jede \u00dcbernahme eines Rechtsakts der EU in das FZA stets Gegenstand eines Beschlusses der Schweiz innerhalb des Gemischten Ausschusses zum FZA sein m\u00fcsste. Wie in seiner Antwort auf die Motion Amherd (letzter Absatz) erw\u00e4hnt, ist der Bundesrat der Ansicht, dass f\u00fcr reglementierte Berufe, die nicht mit der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt verbunden sind, die mit der Richtlinie 2005/36/EG eingef\u00fchrte Nachpr\u00fcfung der Berufsqualifikationen ausreichend ist. Mit dieser kann sichergestellt werden, dass ausschliesslich kompetente und gut ausgebildete Berufsangeh\u00f6rige gegebenenfalls Zugang zum Beruf in der Schweiz erhalten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1455667200000)\/","SubmittedBy":"Vogt Hans-Ueli","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1455667200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|44|1221","Category":null,"Modified":"\/Date(1750802841480)\/","SubmissionDate":"\/Date(1449532800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5001,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Gerichtswesen"}}