{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153049,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153049,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3049","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Swissleaks. Anzeichen f\u00fcr massenhafte Geldw\u00e4scherei durch die HSBC. Abw\u00e4gungen und Ausfl\u00fcchte der Bundesanwaltschaft","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die auf den von Herv\u00e9 Falciani entwendeten Daten der HSBC basierenden Enth\u00fcllungen der Medien im Rahmen von Swissleaks haben sofort gezeigt, dass auf internationaler Ebene eine enorme Maschinerie zur Steuerflucht geschaffen wurde. Es gibt aber auch Hinweise auf Geldw\u00e4scherei und auf finanzielle Beziehungen der HSBC mit Personen, die der Terrorismusfinanzierung verd\u00e4chtigt werden. Der Bundesanwalt sagte am 18. Februar 2015, dass die Bundesanwaltschaft die Rechtslage pr\u00fcfe und innerhalb einer bis zwei Wochen einen Entscheid treffen werde. Am gleichen Tag er\u00f6ffnete die Genfer Generalstaatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen qualifizierter Geldw\u00e4scherei und ordnete eine Hausdurchsuchung bei der HSBC-Niederlassung in Genf an. Die ganze Geschichte wird noch abstruser durch die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft diese Daten bereits seit mehreren Jahren besass und nichts unternommen hatte.</p><p>Ich m\u00f6chte der Bundesanwaltschaft folgende Fragen stellen:</p><p>1. Warum befand die Bundesanwaltschaft es nicht f\u00fcr angezeigt, die von Herv\u00e9 Falciani entwendeten elektronischen Daten zu pr\u00fcfen, ohne die Steuerfragen zu behandeln, obwohl bekanntlich Steuervergehen oft auch auf andere Verst\u00f6sse hindeuten?</p><p>2. Der Bundesanwalt erkl\u00e4rte am 18. Februar, man m\u00fcsse verstehen, dass die Rechtslage dieser Daten sehr heikel sei. Weil sie gestohlen seien, k\u00f6nnten sie gerichtlich nicht verwendet werden. Auf welcher gesetzlichen Grundlage und aus welcher Schlussfolgerung kann die Bundesanwaltschaft das behaupten, w\u00e4hrend namhafte Juristinnen und Juristen, ehemalige Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte genau das Gegenteil sagen?</p><p>3. Nehmen wir an, die Bundesanwaltschaft erhalte einen Koffer mit Akten, die einem Psychiater gestohlen wurden und die der \u00e4rztlichen Schweigepflicht unterliegende Aussagen von dessen Patientinnen und Patienten enthalten, von denen einer des internationalen Terrorismus verd\u00e4chtigt wird. W\u00fcrde es die Bundesanwaltschaft unterlassen, die in den Akten enthaltenen Aussagen zu verwenden?</p><p>4. Am 18. Februar 2015 sagte der Bundesanwalt weiter, er k\u00f6nne nur auf Grundlage von Medienberichten keine Untersuchung er\u00f6ffnen. Sollte man nicht ber\u00fccksichtigen, dass allein die Existenz eines fundierten Verdachts die Er\u00f6ffnung einer Untersuchung erlaubt, ob dieser Verdacht nun von den Medien kommt oder nicht?</p><p>5. Hat die Bundesanwaltschaft zu wenig Personal, wenn sie f\u00fcr eine Pr\u00fcfung zwei Wochen braucht, w\u00e4hrend eine kantonale Staatsanwaltschaft bereits alles gepr\u00fcft und einen Entscheid getroffen hat?</p><p>6. Hat die Bundesanwaltschaft allenfalls vermeiden wollen, Rechtsrisiken einzugehen, um ihr Image gegen\u00fcber der Politik zu sch\u00fctzen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die betreffenden Daten waren Gegenstand eines Bankdatendiebstahls. In der diesbez\u00fcglichen Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft interessierten die Existenz, die Herkunft und die Natur der Daten, nicht deren Inhalt. Dass die Daten im Zusammenhang mit mutmasslichen Steuervergehen zulasten ausl\u00e4ndischer Steuerbeh\u00f6rden stehen, vermag keinen hinreichenden Verdacht f\u00fcr die Er\u00f6ffnung einer Untersuchung wegen (unbekannter) anderer Delikte zu begr\u00fcnden. Eine Beweisausforschung, in welcher ohne hinreichenden Tatverdacht aufs Geratewohl nach Beweisen f\u00fcr strafbares Verhalten gesucht wird, ist unzul\u00e4ssig. Die Ergebnisse einer solchen \"fishing expedition\" sind nicht verwertbar (BGE 137 I 218 E. 2.3.2).</p><p>2. Die Daten wurden von einer Privatperson in mutmasslich strafbarer Weise beschafft (von der Bundesanwaltschaft zur Anklage gebrachter Bankdatendiebstahl). Artikel\u00a0141 Absatz\u00a02 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) erkl\u00e4rt, dass Beweise, die Strafbeh\u00f6rden in strafbarer Weise erhoben haben, nicht verwertet werden d\u00fcrfen, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufkl\u00e4rung schwerer Straftaten unerl\u00e4sslich. Die Frage des Beweisverbots in F\u00e4llen, in denen nicht staatliche Hoheitstr\u00e4ger, sondern Privatpersonen Beweismittel beschaffen, wird in der StPO dagegen nicht explizit beantwortet. Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden h\u00e4tten rechtm\u00e4ssig erlangt werden k\u00f6nnen und kumulativ dazu eine Interessenabw\u00e4gung f\u00fcr die Verwertung spricht (BGE 1B_22/2012 E. 2.4.4). Vorliegend h\u00e4tte die Bundesanwaltschaft die Daten nicht selber erlangen k\u00f6nnen, da weder im Zeitpunkt ihrer Beschaffung noch im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung ein hinreichender Tatverdacht gegen die vom Bankdatendiebstahl betroffene Bank bestand. Im Einklang mit der erw\u00e4hnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits damit und ohne zus\u00e4tzliche Interessenabw\u00e4gung von der Unverwertbarkeit der von der beschuldigten Person gestohlenen Daten auszugehen. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etablierten Schranken sind rechtsstaatlich notwendig, weil seitens des Staates, dem das Straf- bzw. Strafverfolgungsmonopol zukommt, keine Anreize zur Selbstjustiz bei der Beweissammlung geschaffen werden d\u00fcrfen.</p><p>3. Die Bundesanwaltschaft muss im konkreten Einzelfall nach Gesetz, Rechtsprechung und Lehre \u00fcber die Verwertbarkeit von erlangten Beweisen entscheiden. Sie hat sich grunds\u00e4tzlich nicht zu verk\u00fcrzten, hypothetischen Fallbeispielen zu \u00e4ussern. Generell ist darauf hinzuweisen, dass Informationen, welche unter Verletzung eines Berufsgeheimnisses nach den Artikeln 170 bis 173 StPO erlangt wurden, dem strikten Verwertungsverbot nach Artikel\u00a0141 Absatz\u00a01 Satz 2 StPO unterliegen (vgl. auch Art. 271 StPO). Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Berufsgeheimnistr\u00e4gern nach den Artikeln 170 bis 173 StPO stammen, d\u00fcrfen gem\u00e4ss Artikel\u00a0264 StPO nicht beschlagnahmt werden, dies ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen wurden. Bereits vor Inkrafttreten der gesamtschweizerischen StPO hielt das Bundesgericht zur Tragweite des anwaltlichen Berufsgeheimnisses fest, dass gestohlene Verteidigerakten grunds\u00e4tzlich nicht verwertet werden k\u00f6nnen (BGE 117 Ia 341 E. 6).</p><p>4. Die Er\u00f6ffnung einer Strafuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft setzt das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts auf eine strafbare Handlung in Bundeskompetenz voraus. Die erforderlichen tats\u00e4chlichen Hinweise auf eine solche strafbare Handlung m\u00fcssen konkreter Natur sein. Ein Medienbericht alleine gen\u00fcgt daf\u00fcr in der Regel nicht. Die Bundesanwaltschaft hat die Medienberichterstattung in ihre gesamthafte Beurteilung der Sachlage einbezogen, mit dem Ergebnis, dass derzeit kein hinreichender Tatverdacht f\u00fcr eine Verfahrenser\u00f6ffnung durch die Bundesanwaltschaft besteht.</p><p>5. Die Bundesanwaltschaft hat eine sorgf\u00e4ltige, abteilungs\u00fcbergreifende Pr\u00fcfung der Sachlage vorgenommen. Das fachliche Vorgehen von kantonalen Staatsanwaltschaften kommentiert die Bundesanwaltschaft nicht, weder im Einzelfall noch generell.</p><p>6. Der schweizerische Rechtsstaat zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die Politik nicht in die konkrete Verfahrensf\u00fchrung der Strafbeh\u00f6rden eingreift. Wie Artikel\u00a026 Absatz\u00a04 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) festh\u00e4lt, nimmt selbst die parlamentarische Oberaufsicht keine inhaltliche Kontrolle von Entscheiden der Bundesanwaltschaft vor. Zu diesen Entscheiden geh\u00f6ren auch die Er\u00f6ffnung oder Nichter\u00f6ffnung von Verfahren. Die Bundesanwaltschaft ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine unabh\u00e4ngige Institution der eidgen\u00f6ssischen Strafjustiz. Als solche trifft sie ihre Entscheide - wie im vorliegenden Fall auch - einzig gest\u00fctzt auf die geltende Rechtsordnung, unbeeinflusst von politischen Meinungen und fern von Image-Fragen.</p>  Antwort der Aufsichtsbeh\u00f6rde","FederalCouncilProposal":24,"FederalCouncilProposalText":"Antwort der Aufsichtsbeh\u00f6rde","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1430265600000)\/","SubmittedBy":"Sommaruga Carlo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1489708800000)\/","ResponsibleDepartment":12,"ResponsibleDepartmentName":"Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die Bundesanwaltschaft","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"AB-BA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|1221|2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1779237075290)\/","SubmissionDate":"\/Date(1425427200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4917,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Gerichtswesen|Steuer"}}