{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153062,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153062,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3062","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Unethische Methoden bei der \u00dcberweisung von Patientinnen und Patienten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu pr\u00fcfen und Bericht zu erstatten,</p><p>1. in welcher Art, in welcher Systematik und in welchem Umfang Spit\u00e4ler, Kliniken, Ambulatorien und andere f\u00fcr die \u00dcberweisung von Patientinnen und Patienten Zahlungen leisten;</p><p>2. und/oder \u00c4rzte und \u00c4rztenetzwerke f\u00fcr die \u00dcberweisung von Patientinnen und Patienten Zahlungen einfordern; </p><p>3. sowie mit welchen Massnahmen verhindert werden kann, dass unethische Methoden mit Geldfluss bei der \u00dcberweisung angewendet werden und dass aktive bzw. passive Bestechung erfolgt.</p>","ReasonText":"<p>Offensichtlich sind Zahlungen zwischen Medizinern und Fach\u00e4rzten, Spit\u00e4lern, Kliniken und Ambulatorien keine Ausnahmen, wenn Patientinnen und Patienten \u00fcberwiesen werden. Spit\u00e4ler zahlen f\u00fcr die \u00dcberweisung von Patientinnen und Patienten mit privater oder halbprivater Zusatzversicherung, f\u00fcr die Nutzung ihrer Computer- und Magnetresonanz-Tomografien oder f\u00fcr Eingriffe, f\u00fcr die die Klinik einen Leistungsauftrag besitzt und anderes mehr.</p><p>Die Zahlung von Kick-backs - oder Schmiergeldern? - f\u00fchrt dazu, dass die Patientinnen und Patienten nicht mehr wissen, ob die \u00dcberweisungsempfehlung aus fachlicher Sicht angezeigt ist oder ob sie aus wirtschaftlichem Interesse erfolgt und ob die CT- oder MRI-Untersuchung aus medizinischer Sicht notwendig ist.</p><p>In Deutschland wird gegenw\u00e4rtig untersucht, wo die Straftatbest\u00e4nde der Bestechung im Strafrecht auch f\u00fcr die \u00c4rzte anwendbar w\u00e4ren. So stellt sich auch im schweizerischen Gesundheitswesen die Frage, ab wann eine Zahlung unter Medizinern und Spit\u00e4lern eine \"Aufwandentsch\u00e4digung\" ist und ab wann es sich um aktive bzw. passive Bestechung handelt. Ebenso stellt sich die Frage, ob die nachgewiesene Bestechung in der Medizin strafrechtlich zu verfolgen und zu ahnden ist oder ob allenfalls eine Anpassung im Strafrecht notwendig ist.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Thematik der sogenannten Kick-backs an den zuweisenden Leistungserbringer wurde in mehreren Vorst\u00f6ssen (Postulat Heim 15.3061, Postulat Hardegger 15.3062 sowie Interpellation Stolz 15.3246 und Interpellation Stahl 15.3259) aufgeworfen. Der Bundesrat erlaubt sich daher, die Fragen in derselben Weise zu beantworten.</p><p>Die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung t\u00e4tigen Leistungserbringer sind verpflichtet, im Interesse der Patientin oder des Patienten zu handeln und sich dabei an das Wirtschaftlichkeitsgebot zu halten (Art. 56 des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Sie beachten dabei die gesetzlichen Grunds\u00e4tze der Wirksamkeit, Zweckm\u00e4ssigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Qualit\u00e4t der erbrachten Leistungen. Diese Regeln gelten auch bei einer \u00dcberweisung zwischen Leistungserbringern. Der zuweisende Leistungserbringer muss im Sinne der genannten Grunds\u00e4tze die Patientin und den Patienten beraten, damit diese \u00fcber die n\u00f6tigen Informationen zur Aus\u00fcbung der freien Wahl eines ambulanten oder eines station\u00e4ren Leistungserbringers verf\u00fcgen. \u00dcberdies d\u00fcrfen Patientinnen und Patienten ausschliesslich nur f\u00fcr die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen \u00fcberwiesen werden. Wenn die zuweisenden Leistungserbringer Vorteile f\u00fcr die Vermittlung erhalten w\u00fcrden, w\u00e4re die Information der Patientin oder des Patienten davon beeinflusst und durch einen Interessenkonflikt des Leistungserbringers gepr\u00e4gt. Der Bundesrat h\u00e4lt es f\u00fcr bedenklich und ethisch fragw\u00fcrdig, wenn die freie Wahl der versicherten Personen durch solche Praktiken unterlaufen wird. \u00dcberdies erh\u00f6hen sie die Gefahr, dass unn\u00f6tige Leistungen erbracht und Patientinnen und Patienten unn\u00f6tigen Risiken ausgesetzt werden.</p><p>Verg\u00fcnstigungen - namentlich geldwerte Vorteile oder Rabatte - zwischen Leistungserbringern sind jedoch nicht a priori illegal. In solchen F\u00e4llen verlangt Artikel\u00a056 Absatz\u00a03 KVG die Weitergabe von direkten oder indirekten Verg\u00fcnstigungen an die versicherte Person bzw. an ihren Versicherer. Der Bundesrat weist auch auf die Standesordnung der FMH hin, die Entgelte oder andere Vorteile f\u00fcr die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder f\u00fcr die Vornahme einzelner Untersuchungs- oder Behandlungsmassnahmen verbietet (Art. 36). Werden Leistungserbringer aufgrund von sogenannten Kick-backs beg\u00fcnstigt, besteht f\u00fcr den Versicherer die M\u00f6glichkeit, das Schiedsgericht gem\u00e4ss Artikel\u00a089 KVG anzurufen und gest\u00fctzt auf Artikel\u00a056 Absatz\u00a04 KVG die Herausgabe der Verg\u00fcnstigung zu verlangen, welche der Leistungserbringer nicht an die versicherte Person resp. an den Versicherer weitergegeben hat. Die rechtliche Situation bezogen auf das KVG ist somit eindeutig. Es besteht hier kein weiterer Pr\u00fcfungs- und Regelungsbedarf. Unklar ist indessen, ob und in welchem Ausmass Zahlungen zwischen Leistungserbringern erfolgen und inwieweit sie weitergegeben werden. Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) hat die Thematik im Rahmen der regelm\u00e4ssigen Treffen mit den Verb\u00e4nden der Versicherer aufgenommen. Den Versicherern sind keine F\u00e4lle von sogenannten Kick-backs bei \u00dcberweisungen zwischen Leistungserbringern bekannt. Der Bundesrat wird das Thema jedoch zusammen mit den Versicherern und der FMH weiterverfolgen.</p><p>Weiter f\u00fchrt das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) in Artikel\u00a040 die Berufspflichten auf, zu deren Einhaltung Personen, die einen universit\u00e4ren Medizinalberuf selbstst\u00e4ndig aus\u00fcben, verpflichtet sind. Artikel\u00a040 Buchstabe\u00a0e MedBG sieht vor, dass diese bei der Zusammenarbeit mit Angeh\u00f6rigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten wahren und unabh\u00e4ngig von finanziellen Vorteilen handeln m\u00fcssen. Mit Artikel\u00a040 MedBG soll letztlich sichergestellt werden, dass die - ausserhalb von Modellen mit eingeschr\u00e4nkter Wahl der Leistungserbringer - vom Gesetz garantierte freie Wahl eines ambulanten oder eines station\u00e4ren Leistungserbringers durch die Patientinnen und Patienten nicht durch das Interesse an einem finanziellen Vorteil des Leistungserbringers beeintr\u00e4chtigt wird. Artikel\u00a041 Absatz\u00a01 MedBG verpflichtet die Kantone, eine Beh\u00f6rde zu bezeichnen, welche die Personen, die im betreffenden Kanton einen universit\u00e4ren Medizinalberuf selbstst\u00e4ndig aus\u00fcben, beaufsichtigt. Diese Aufsichtsbeh\u00f6rde trifft die f\u00fcr die Einhaltung der Berufspflichten n\u00f6tigen Massnahmen (Art. 41 Abs. 2 MedBG). In Artikel\u00a043 MedBG werden als m\u00f6gliche Sanktionen im Falle einer Verletzung der Berufspflichten die Verwarnung als mildeste und das definitive Verbot der selbstst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung als schwerste m\u00f6gliche Sanktion aufgez\u00e4hlt. Die in Artikel\u00a040 MedBG genannten Berufspflichten sind ausschliesslich auf selbstst\u00e4ndig erwerbende Medizinalpersonen anwendbar. F\u00fcr den Bereich der unselbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit richten sich die anwendbaren Berufspflichten somit nach den kantonalen Gesundheitsgesetzen, deren Berufspflichten sich jedoch zu weiten Teilen mit denjenigen des MedBG decken. Die Kantone sind somit grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Massnahmen zur Erkennung und Sanktionierung von sogenannten Kick-backs zust\u00e4ndig, was mit ihrer Kompetenz der Zulassung und der Aufsicht \u00fcber die Leistungserbringer im Einklang steht. Den Bundesbeh\u00f6rden obliegt lediglich eine Pflicht zur Meldung an die kantonalen Aufsichtsbeh\u00f6rden bez\u00fcglich Vorf\u00e4llen, welche die Berufspflichten der selbstst\u00e4ndigen Medizinalpersonen verletzen k\u00f6nnten (Art. 42 MedBG).</p><p>Aus den Ausf\u00fchrungen wird klar, dass die rechtliche Situation sowohl im KVG wie im MedBG gekl\u00e4rt ist und kein weiterer Pr\u00fcfungs- und Regelungsbedarf besteht. Im Bereich der Arzneimittel wurde die Frage der Weitergabe von Verg\u00fcnstigungen im Rahmen der laufenden Revision des Heilmittelgesetzes (Botschaft vom 7. November 2012 zur \u00c4nderung des Heilmittelgesetzes; BBl 2013 I) bereits aufgenommen.</p><p>Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung, der Tatsache, dass den Versicherern offenbar keine F\u00e4lle von sogenannten Kick-backs bekannt sind, sowie mangels Kompetenz zur Aufsicht \u00fcber die Leistungserbringer des KVG er\u00fcbrigt sich daher eine vertiefte Berichterstattung vonseiten des Bundesrates zur vorliegenden Thematik.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1433462400000)\/","SubmittedBy":"Hardegger Thomas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1489708800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1216|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690525033560)\/","SubmissionDate":"\/Date(1425513600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4917,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Strafrecht|Gesundheit"}}