{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153072,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153072,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3072","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft. Weniger Schranken f\u00fcr die Vereinbarkeit von Familie und Beruf","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Anwendungsbereich des Normalarbeitsvertrags (NAV) Hauswirtschaft (SR 221.215.329.4) dergestalt enger zu fassen, dass der NAV die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weniger behindert.</p><p>Dies kann namentlich erreicht werden, indem die Betreuung von Kindern und allenfalls auch von Betagten und Kranken (Art. 3 Bst. e) vom NAV ausgenommen wird und/oder die Schwelle von 5 Stunden pro Woche (Art. 2 Abs. 3 Bst. i) erh\u00f6ht wird.</p>","ReasonText":"<p>Mit dem NAV Hauswirtschaft vom 20. Oktober 2010 legt der Bundesrat landesweit zwingende Mindestl\u00f6hne f\u00fcr Angestellte in der Hauswirtschaft fest.</p><p>Der weite Anwendungsbereich dieses NAV schafft ein unn\u00f6tiges Hindernis f\u00fcr eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.</p><p>Erfasst wird n\u00e4mlich unter anderem auch, wer bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken mithilft (Art. 3 Bst. e). Die zwingenden Mindestl\u00f6hne greifen, sobald jemand mehr als 5 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber t\u00e4tig ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. i). Diese Schwelle ist schnell \u00fcberschritten, z. B. wenn jemand einmal die Woche einen Tag ein Kind betreut oder wenn jemand einige Arbeitsstunden als Reinigungskraft leistet und daneben aushilfsm\u00e4ssig ab und zu ein Kind h\u00fctet.</p><p>Das Problem liegt darin, dass die Mindestl\u00f6hne des NAV (Fr. 18.55 bis Fr. 22.40) f\u00fcr die Kinderbetreuung im Vergleich zum Marktpreis hoch sind (vgl. z. B. <a href=\"http://www.betreut24.ch\">www.betreut24.ch</a>, wo von einem Mindestlohn von 15 Franken f\u00fcr einen vollj\u00e4hrigen Babysitter und 4 Franken f\u00fcr Tagesm\u00fctter ausgegangen wird).</p><p>Im Resultat wird so die flexible Kinderbetreuung verteuert und erschwert, in vielen F\u00e4llen lohnt sie sich gar nicht mehr. Dies schadet dem erkl\u00e4rten Ziel des Bundesrates, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu f\u00f6rdern.</p><p>Eine massvolle Einschr\u00e4nkung des NAV, z. B. durch eine h\u00f6here Schwelle von 8 bis 10 Stunden pro Woche (ein Arbeitstag) oder die Ausnahme der Kinderbetreuung, w\u00fcrde die Ziele des NAV wahren und gleichzeitig die Vereinbarkeit von Beruf und Familie st\u00e4rken.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Seit dem 1. Januar 2011 gilt f\u00fcr Hausangestellte in Privathaushalten die Verordnung \u00fcber den Normalarbeitsvertrag f\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft). Der NAV Hauswirtschaft enth\u00e4lt einen Mindestlohn f\u00fcr Hausangestellte mit einem minimalen Besch\u00e4ftigungsgrad von durchschnittlich 5 Stunden pro Woche f\u00fcr denselben Arbeitgeber.</p><p>Der Bundesrat erliess den befristeten NAV im Sinne von Artikel\u00a0360a des Obligationenrechts (SR 220) im Jahre 2011 und verl\u00e4ngerte diesen Ende 2013 um drei Jahre. Die Einf\u00fchrung des Mindestlohnes war notwendig, um den missbr\u00e4uchlichen Lohnbedingungen entgegenzuwirken, welche durch die wachsende Besch\u00e4ftigung von zugewanderten Betreuerinnen und Hausangestellten in privaten Haushalten (sogenannte Pendelmigrantinnen) festgestellt wurden. Damit sollte auch verhindert werden, dass infolge der Ausweitung der Personenfreiz\u00fcgigkeit zunehmend Personen f\u00fcr Haushaltsdienste in der Schweiz angestellt werden, die bereit sind, f\u00fcr L\u00f6hne weit unter dem orts- und branchen\u00fcblichen Niveau zu arbeiten.</p><p>Der NAV Hauswirtschaft erfasst nur jene Arbeitsverh\u00e4ltnisse und Personen, welche von missbr\u00e4uchlichen Lohnunterbietungen besonders gef\u00e4hrdet sind. Der Bundesrat hat daher verschiedene Ausnahmen vom Geltungsbereich definiert: So sind die n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen, Au-pairs, Jugendliche, die nur gelegentlich, und Personen, die ausserfamili\u00e4r Kinder betreuen, vom Geltungsbereich ausgenommen (Art. 2 Abs. 3 Bst. a-c NAV Hauswirtschaft). Dies betrifft Personen, die stunden- oder tageweise anstelle der Eltern deren Kinder betreuen und dabei keine Hausarbeiten verrichten, unabh\u00e4ngig davon, ob die Betreuung in der Wohnung der Eltern oder in der eigenen Wohnung \u00fcbernommen wird. Auch Personen, welche nur bis zu 5 Stunden pro Woche im selben Haushalt t\u00e4tig sind, sind ausgenommen (Art. 2 Abs. 3 Bst. i NAV Hauswirtschaft), weil es sich bei diesen Anstellungen in der Regel um h\u00f6her bezahlte Reinigungsarbeiten handelt, welche nicht durch einen Mindestlohn gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen. F\u00fcr diese Arbeitsverh\u00e4ltnisse gilt folglich der NAV-Mindestlohn nicht.</p><p>Hingegen sind Hausangestellte vom Geltungsbereich erfasst, welche neben Hausarbeiten im engeren Sinne auch Mithilfe bei der Betreuung von Personen und Unterst\u00fctzung in der Alltagsbew\u00e4ltigung leisten (Art. 3 NAV Hauswirtschaft). Mit der Definition der T\u00e4tigkeiten in Artikel\u00a03 wollte der Bundesrat verhindern, dass der NAV Hauswirtschaft umgangen wird, indem der Einsatz als Betreuungsverh\u00e4ltnis bezeichnet wird, obwohl dieser zu einem betr\u00e4chtlichen Teil eigentliche Haushaltarbeiten beinhaltet. Wenn jedoch eine Person regelm\u00e4ssig einen Tag pro Woche ein Kind betreut oder wenn eine Person als Reinigungskraft durchschnittlich weniger als 5 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeitet und im Sinne einer Ausnahme einmal sein Kind h\u00fctet, so ist sie dem NAV Hauswirtschaft nicht unterstellt.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass der NAV Hauswirtschaft nur jene Personen erfasst, welche vor missbr\u00e4uchlichen Lohnbedingungen gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen, jedoch die privaten Haushalte nicht unn\u00f6tig belastet, welche auf familienexterne Kinderbetreuung angewiesen sind. Diese sind in der Organisation der Kinderbetreuung frei, und die Entl\u00f6hnung f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit richtet sich nach orts- und branchen\u00fcblichen Kriterien. Der Bundesrat sieht daher keinen Bedarf, den Geltungsbereich des NAV Hauswirtschaft zu lockern.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1431043200000)\/","SubmittedBy":"Caroni Andrea","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1434672000000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|44|1211","Category":null,"Modified":"\/Date(1690524520060)\/","SubmissionDate":"\/Date(1425859200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4917,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Zivilrecht"}}