{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153160,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153160,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3160","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Negativzinsen f\u00fcr Sozialversicherungen vermeiden. Keine Ungleichbehandlung bei den Kantonen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, eine Vorlage zu unterbreiten, die es in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB) erlaubt, die dem BVG unterstellten registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die der obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Institutionen von den Negativzinsen f\u00fcr ihre betriebsnotwendigen Liquidit\u00e4tsbest\u00e4nde auszunehmen.</p><p>Gleichzeitig soll auch das vorhandene Problem der Ungleichbehandlung der Kantone eliminiert werden.</p>","ReasonText":"<p>Mit dem Beschluss der SNB, Negativzinsen einzuf\u00fchren, kommen insbesondere die Sozialversicherungen, also Institutionen der beruflichen Vorsorge und der obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der obligatorischen Unfallversicherung unterstellte Institutionen, unter Druck. Der Bund und seine Bundesstellen, wie z. B. der AHV-Fonds und die Publica, k\u00f6nnen mit der SNB spezielle Bankdienstleistungen gem\u00e4ss Artikel\u00a011 des Nationalbankgesetzes vereinbaren. Davon sind die \u00fcbrigen Sozialversicherungen ausgeschlossen. Angesichts der Negativzinsen stellt sich die Frage, wie sie von diesen Kosten befreit werden k\u00f6nnen. So entstehen z. B. den Vorsorgeeinrichtungen bei Negativzinsen von 0,5 Prozent etwa 300 Millionen Franken Mehrkosten (720 Milliarden Franken Verm\u00f6gen 8 Prozent Liquidit\u00e4t, ohne LV 120 Milliarden), den Krankenkassen rund 10 Millionen Franken sowie der Suva etwa 4 bis 5 Millionen Franken Mehrkosten, die von den Versicherten zu tragen sind. Das Ziel, ausl\u00e4ndische Verm\u00f6gensanlagen von der Schweiz fernzuhalten, w\u00fcrde mit dieser Ausnahme nicht gef\u00e4hrdet, und mit einer Regelung in Artikel\u00a011 des Nationalbankgesetzes wird an der Unabh\u00e4ngigkeit der SNB nicht ger\u00fcttelt.</p><p>Beispiel: Artikel\u00a011 des Nationalbankgesetzes:</p><p>\"Die SNB kann dem Bund und den registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie den dem Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung unterstellten Krankenkassen und der Suva Bankdienstleistungen erbringen. Sie erbringt diese gegen angemessenes Entgelt, jedoch unentgeltlich, wenn sie die Durchf\u00fchrung der Geld- und W\u00e4hrungspolitik erleichtern. Die Einzelheiten werden unter Wahrung der Unabh\u00e4ngigkeit der SNB in Vereinbarungen zwischen dem Bundesrat und der SNB geregelt.\"</p><p>Unsch\u00f6n ist auch die Situation, dass z. B. der Kanton Genf, der Kanton Z\u00fcrich sowie die Stadt Z\u00fcrich aufgrund von Vereinbarungen Girokonti bei der SNB unterhalten. Demgegen\u00fcber wurde anderen Kantonen, namentlich dem Kanton Zug, die Er\u00f6ffnung eines derartigen Kontos bei der SNB verweigert. Dies ist als eine Ungleichbehandlung der Kantone zu beurteilen, was aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung nicht akzeptabel ist.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach der Aufhebung des Euro-Mindestkurses stellt die Negativzinspolitik aktuell das wichtigste Instrument der Geldpolitik der Schweizerischen Nationalbank (SNB) dar. Die niedrigen Zinsen erm\u00f6glichen es, f\u00fcr k\u00fcrzere Laufzeiten eine Zinsdifferenz zum Euro aufrechtzuerhalten. Die Attraktivit\u00e4t des Frankens gegen\u00fcber dem Euro, aber auch gegen\u00fcber anderen W\u00e4hrungen soll reduziert und so dem anhaltenden Aufwertungsdruck entgegengewirkt werden. Negativzinsen verfolgen das Ziel, den Franken zu schw\u00e4chen, die Teuerung wieder in den positiven Bereich zu bringen und damit auch die Wirtschaftsentwicklung zu stabilisieren. Daf\u00fcr ist es wichtig, dass die Negativzinsen ihre volle Wirkung entfalten k\u00f6nnen. Ausnahmen vom Negativzins k\u00f6nnten die Wirksamkeit der Negativzinspolitik gef\u00e4hrden.</p><p>Werden Ausnahmen gew\u00e4hrt, muss dies gesamtwirtschaftlich vorteilhaft sein. Sie sollten die Wirksamkeit des Instrumentes auch nicht wesentlich tangieren. Die SNB \u00fcberdenkt laufend ihre Politik in Bezug auf die gew\u00e4hrten Ausnahmen f\u00fcr den Bund und seine Betriebe. Sie hat sich vorbehalten, auf die getroffenen Entscheide zur\u00fcckzukommen.</p><p>Die weltweit tiefen Zinsen sind der Ausdruck geringer Teuerungs- und Wachstumsaussichten sowie der deswegen allgemein expansiven Geldpolitik der Zentralbanken. Die Vorsorgeeinrichtungen leiden auf einem Teil der angelegten Verm\u00f6gen unter diesen tiefen Zinsen und Renditen. Durch die Negativzinsen werden sie zus\u00e4tzlich belastet. Die Vorsorgeeinrichtungen m\u00fcssen entweder mehr Risiken eingehen, um trotzdem noch positive Renditen im Bereich der Forderungen zu erreichen. Sie sind demnach dem Tiefzinsumfeld, welches nur geringe Risikopr\u00e4mien f\u00fcr hohe Zins\u00e4nderungsrisiken bezahlt, st\u00e4rker ausgesetzt. Allerdings treffen die Negativzinsen nur die Liquidit\u00e4t in Schweizerfranken und damit einen geringen Teil der Anlagen. Aus Sicht des Bundesrates ist in diesem Umfeld die Umsetzung der Reform 2020 noch dringlicher geworden. Auch muss der gesetzliche Mindestzinssatz in diesem Jahr \u00fcberpr\u00fcft und gegebenenfalls angepasst werden.</p><p>Eine Ausnahme der Vorsorgeeinrichtungen von der Negativverzinsung sollte nicht ohne Abkl\u00e4rung m\u00f6glicher Folgen gew\u00e4hrt werden. Die Auswirkungen der Negativzinsen und m\u00f6gliche Massnahmen sollen mittels Annahme des Postulates Bischof 15.3091 gepr\u00fcft werden. Der Bundesrat f\u00fchrt laufend Gespr\u00e4che mit der SNB, bei denen die Frage der Auswirkungen der Negativzinsen ein wichtiges Thema ist. Ein gesetzgeberischer Eingriff zur Schaffung von Ausnahmen bei den Negativzinsen w\u00fcrde aber die Wirksamkeit der Geldpolitik in Bezug auf inl\u00e4ndische Anleger gef\u00e4hrden. In der aktuellen Lage w\u00e4re eine Schw\u00e4chung der Geldpolitik nicht zu rechtfertigen. Ein entsprechender gesetzlicher Eingriff w\u00fcrde daneben auch die Handlungsf\u00e4higkeit der SNB bei der F\u00fchrung ihrer Geldpolitik infrage stellen.</p><p>Institutionen, welche nicht prim\u00e4r auf die Rendite ihrer Verm\u00f6gen, sondern auf Beitragszahlungen angewiesen sind, werden von der Negativzinspolitik nur am Rande betroffen. Die SNB nimmt seit ihrem Entscheid vom 22. April 2015 neben den gew\u00e4hrten Freibetr\u00e4gen nur noch die Girokonten der zentralen Bundesverwaltung, darunter der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, von Negativzinsen aus. Die Girokonten der im Vorstoss erw\u00e4hnten Kantone (inklusive der Stadt Z\u00fcrich) wurden zwischenzeitlich aufgehoben.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1432684800000)\/","SubmittedBy":"Kuprecht Alex","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1434585600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1690525136283)\/","SubmissionDate":"\/Date(1426636800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4917,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Sozialer Schutz"}}