{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153259,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153259,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3259","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Kick-backs unter \u00c4rzten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Anfang 2015 wurde bekannt, dass es offenbar mehr F\u00e4lle als bisher angenommen gibt, in welchen \u00c4rzte gegen Geld Spezialisten und Kliniken vermitteln:</p><p>1. Sind dem BAG solche F\u00e4lle von Kick-backs bekannt?</p><p>2. Sind strafrechtliche Schritte unternommen worden? Wenn nein, warum nicht?</p><p>3. Was f\u00fcr M\u00f6glichkeiten gibt es, dass solche nichtvorgesehenen Kick-back-Zahlungen gemeinsam und unter Federf\u00fchrung der Standesorganisationen vermehrt geahndet und sanktioniert werden k\u00f6nnen?</p><p>4. K\u00f6nnte die partielle Aufhebung des Vertragszwangs dabei nicht Abhilfe schaffen und somit die Qualit\u00e4t des Gesundheitswesens verbessern?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Thematik der sogenannten Kick-backs an den zuweisenden Leistungserbringer wurde in mehreren Vorst\u00f6ssen (Postulat Heim 15.3061, Postulat Hardegger 15.3062 sowie Interpellation Stolz 15.3246 und Interpellation Stahl 15.3259) aufgeworfen. Der Bundesrat erlaubt sich daher, die Fragen in derselben Weise zu beantworten.</p><p>Die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung t\u00e4tigen Leistungserbringer sind verpflichtet, im Interesse der Patientin oder des Patienten zu handeln und sich dabei an das Wirtschaftlichkeitsgebot zu halten (Art. 56 des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Sie beachten dabei die gesetzlichen Grunds\u00e4tze der Wirksamkeit, Zweckm\u00e4ssigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Qualit\u00e4t der erbrachten Leistungen. Diese Regeln gelten auch bei einer \u00dcberweisung zwischen Leistungserbringern. Der zuweisende Leistungserbringer muss im Sinne der genannten Grunds\u00e4tze die Patientin und den Patienten beraten, damit diese \u00fcber die n\u00f6tigen Informationen zur Aus\u00fcbung der freien Wahl eines ambulanten oder eines station\u00e4ren Leistungserbringers verf\u00fcgen. \u00dcberdies d\u00fcrfen Patientinnen und Patienten ausschliesslich nur f\u00fcr die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen \u00fcberwiesen werden. Wenn die zuweisenden Leistungserbringer Vorteile f\u00fcr die Vermittlung erhalten w\u00fcrden, w\u00e4re die Information der Patientin oder des Patienten davon beeinflusst und durch einen Interessenkonflikt des Leistungserbringers gepr\u00e4gt. Der Bundesrat h\u00e4lt es f\u00fcr bedenklich und ethisch fragw\u00fcrdig, wenn die freie Wahl der versicherten Personen durch solche Praktiken unterlaufen wird. \u00dcberdies erh\u00f6hen sie die Gefahr, dass unn\u00f6tige Leistungen erbracht und Patientinnen und Patienten unn\u00f6tigen Risiken ausgesetzt werden.</p><p>Verg\u00fcnstigungen - namentlich geldwerte Vorteile oder Rabatte - sind nicht a priori illegal. Die rechtliche Situation bezogen auf das KVG ist in Artikel\u00a056 Absatz\u00a03 festgehalten: Die Leistungserbringer haben direkte oder indirekte Verg\u00fcnstigungen der versicherten Person bzw. ihrem Versicherer weiterzugeben. Der Bundesrat weist auch auf die Standesordnung der FMH hin, die Entgelte oder andere Vorteile f\u00fcr die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder f\u00fcr die Vornahme einzelner Untersuchungs- oder Behandlungsmassnahmen verbietet (Art. 36).</p><p>Der Bundesrat \u00fcbt keine Aufsicht \u00fcber die Leistungserbringer aus und verf\u00fcgt daher \u00fcber keine direkten Informationen zu F\u00e4llen von sogenannten Kick-backs. Entsprechend hat er auch keine Kenntnis dar\u00fcber, in welchem Ausmass Verg\u00fcnstigungen zwischen Leistungserbringern gew\u00e4hrt werden und inwieweit sie weitergegeben werden, ob strafrechtliche Schritte unternommen wurden oder Sanktionen ergriffen wurden. Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) hat die Thematik im Rahmen der regelm\u00e4ssigen Treffen mit den Verb\u00e4nden der Versicherer aufgenommen. Auch den Versicherern sind keine F\u00e4lle von sogenannten Kick-backs bei \u00dcberweisungen zwischen Leistungserbringern bekannt. Der Bundesrat wird das Thema jedoch zusammen mit den Versicherern und der FMH weiterverfolgen.</p><p>Das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) sieht vor, dass Personen, die einen universit\u00e4ren Medizinalberuf selbstst\u00e4ndig aus\u00fcben, bei der Zusammenarbeit mit Angeh\u00f6rigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten wahren und unabh\u00e4ngig von finanziellen Vorteilen handeln (Art. 40 Bst. e). Mit Artikel\u00a040 MedBG soll letztlich sichergestellt werden, dass die - ausserhalb von Modellen mit eingeschr\u00e4nkter Wahl der Leistungserbringer - vom Gesetz garantierte freie Wahl eines ambulanten oder eines station\u00e4ren Leistungserbringers durch die Patientinnen und Patienten nicht durch das Interesse an einem finanziellen Vorteil des Leistungserbringers beeintr\u00e4chtigt wird. Jeder Kanton muss eine Beh\u00f6rde bezeichnen, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universit\u00e4ren Medizinalberuf selbstst\u00e4ndig aus\u00fcben. Diese Aufsichtsbeh\u00f6rde trifft die f\u00fcr die Einhaltung der Berufspflichten n\u00f6tigen Massnahmen (Art. 41 MedBG). F\u00fcr den Bereich der unselbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit richten sich die anwendbaren Berufspflichten somit nach den kantonalen Gesundheitsgesetzen, deren Berufspflichten sich zu weiten Teilen mit denjenigen des MedBG decken. Die Kantone sind somit f\u00fcr die Massnahmen zur Erkennung und Sanktionierung von Kick-backs zust\u00e4ndig, was mit ihrer Kompetenz der Zulassung und der Aufsicht \u00fcber die Leistungserbringer vereinbar ist. Den Bundesbeh\u00f6rden obliegt lediglich eine Pflicht zur Meldung an die kantonalen Aufsichtsbeh\u00f6rden bez\u00fcglich Vorf\u00e4llen, welche die Berufspflichten der selbstst\u00e4ndigen Medizinalpersonen verletzen k\u00f6nnten (Art. 42 MedBG).</p><p>Werden Leistungserbringer aufgrund von sogenannten Kick-backs beg\u00fcnstigt, besteht f\u00fcr den Versicherer die M\u00f6glichkeit, das Schiedsgericht gem\u00e4ss Artikel\u00a089 KVG anzurufen und gest\u00fctzt auf Artikel\u00a056 Absatz\u00a04 KVG die Herausgabe der Verg\u00fcnstigung zu verlangen, welche der Leistungserbringer nicht an die versicherte Person respektive an den Versicherer weitergegeben hat. Das Schiedsgericht w\u00fcrde sich f\u00fcr seine Beurteilung auf Beweise betreffend nichtweitergegebenen Verg\u00fcnstigungen an die versicherte Person bzw. an ihren Versicherer st\u00fctzen. Auch in einem System ohne Vertragszwang w\u00fcrden Beweise betreffend sogenannte Kick-backs erforderlich sein, damit die Versicherer aus diesem Grund Vertragsverhandlungen mit einem Leistungserbringer verweigern k\u00f6nnen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1433462400000)\/","SubmittedBy":"Stahl J\u00fcrg","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1489708800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690524239750)\/","SubmissionDate":"\/Date(1426723200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4917,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}