{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153297,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153297,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3297","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Artikel 32bbis USG. Ein Hindernis bei der Anwendung des Verursacherprinzips?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>2005 hat das Parlament den neuen Artikel\u00a032bbis des Umweltschutzgesetzes (USG) verabschiedet. Durch diesen Artikel sollte die Ungerechtigkeit beseitigt werden, dass belastete Standorte und Altlasten unterschiedlich behandelt werden. Als Modell sollte Artikel\u00a032d USG dienen. Allerdings ist der Entwurf zu Artikel\u00a032bbis im Parlament teilweise entstellt worden, und die verabschiedete Fassung ist das wenig befriedigende Ergebnis eines Kompromisses, der in letzter Minute erzielt wurde. Von Fachleuten im Bereich des Umweltrechts wird dieser Artikel einhellig kritisiert. Insbesondere die Rechtsprofessorin Isabelle Romy hat beanstandet, dass er zu Rechtsunsicherheit f\u00fchre. Die heutige Situation best\u00e4tigt den Befund, dass sich die Auslegung dieses Artikels schwierig gestaltet.</p><p>Artikel\u00a032bbis betrifft die Finanzierung der Entsorgung von Aushubmaterial von belasteten Standorten. Entfernt der Inhaber eines Grundst\u00fccks Material aus einem belasteten Standort, so kann er von den Verursachern der Belastung und den fr\u00fcheren Inhabern des Standorts zwei Drittel der Mehrkosten f\u00fcr die Untersuchung und Entsorgung des Materials verlangen. Diese Bestimmung unterliegt aber einer Reihe von Bedingungen; insbesondere muss der Inhaber das Grundst\u00fcck zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Juli 1997 erworben haben. Diese zeitliche Beschr\u00e4nkung ist problematisch. Es kommt dazu, dass eine restriktive Auslegung des Begriffs \"Inhaber\" - die weder klar noch koh\u00e4rent mit Artikel\u00a032d USG ist - den Man\u00f6vrierspielraum begrenzt. Vor diesem Hintergrund bleiben Unterschiede in der Behandlung von belasteten Standorten und Altlasten bestehen. Zudem wird das Verursacherprinzip nicht vollumf\u00e4nglich beachtet, wie ein Fall zeigt, der sich k\u00fcrzlich im Tessin zutrug: Dort hat eine kleine landwirtschaftliche Kooperative gr\u00f6sste M\u00fche, von einem multinationalen Unternehmen, das f\u00fcr die Belastung des betreffenden Bodens verantwortlich ist, eine Entsch\u00e4digung zu erhalten; Grund ist die Unbestimmtheit von Artikel\u00a032bbis.</p><p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass Artikel\u00a032bbis zu Rechtsunsicherheit f\u00fchrt?</p><p>2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Artikel\u00a032bbis in der vom Parlament verabschiedeten Fassung dazu beitr\u00e4gt, dass Unterschiede in der Behandlung von belasteten Standorten und Altlasten beseitigt werden?</p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um sicherzustellen, dass das Verursacherprinzip besser zur Anwendung gelangt, wenn Aushubmaterial von belasteten Standorten entsorgt werden muss?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>In der Schweiz gibt es rund 38 000 durch Abf\u00e4lle belastete Standorte, darunter rund 4000 Altlasten, die saniert werden m\u00fcssen, weil sie eine konkrete Gefahr f\u00fcr Mensch und Umwelt darstellen. Bei einem Bauprojekt auf einem belasteten Standort ist das Aushubmaterial gr\u00fcndlich zu untersuchen, damit es w\u00e4hrend des Projekts korrekt entsorgt werden kann. Dies kann Mehrkosten im Vergleich zu Grabungen in einem nichtbelasteten Gel\u00e4nde verursachen. Die \u00dcbernahme dieser Kosten ist in Artikel\u00a032bbis USG (SR 814.01) geregelt, der im Kapitel \u00fcber Abf\u00e4lle angesiedelt ist, aber nicht im Abschnitt zur Sanierung belasteter Standorte.</p><p>Die Sanierung einer Altlast liegt insoweit im \u00f6ffentlichen Interesse, als dadurch sch\u00e4dliche oder l\u00e4stige Einwirkungen verhindert werden. Dagegen steht es dem Inhaber frei, einen belasteten Standort ohne Sanierungsbedarf auszuheben oder im heutigen Zustand zu belassen. Er ist als Inhaber der Abf\u00e4lle (Art. 31c USG) f\u00fcr die korrekte Behandlung des anfallenden Aushubs zust\u00e4ndig und tr\u00e4gt die Kosten daf\u00fcr (Art. 32 Abs. 1 USG). In Abweichung von diesem Grundsatz kann er jedoch aufgrund von Artikel\u00a032bbis USG die Kosten auf zivilrechtlichem Weg auf die Verursacher der Belastung oder einen fr\u00fcheren Inhaber \u00fcberw\u00e4lzen. Indem der Gesetzgeber die Kosten f\u00fcr die Entsorgung von verschmutztem Aushubmaterial teilweise den Verursachern der Belastung auferlegte, wollte er in erster Linie Inhaber beg\u00fcnstigen, die belastete Grundst\u00fccke in Industrie- und Gewerbezonen \u00fcberbauen m\u00f6chten.</p><p>Eine unterschiedliche Behandlung von belasteten Standorten und Altlasten ist somit gerechtfertigt. Bereits im Bericht der UREK-N vom 20. August 2002 wurde hervorgehoben, dass ein solcher Unterschied wichtig ist und dass die Kosten f\u00fcr die Entsorgung von verschmutztem Aushubmaterial auf die Verantwortlichen \u00fcberw\u00e4lzt werden k\u00f6nnen. Die Ausfallkosten, die entstehen, weil zum Beispiel die Verursacher der Belastung nicht ermittelt werden k\u00f6nnen, soll nicht das Gemeinwesen \u00fcbernehmen m\u00fcssen (und es sollen daf\u00fcr auch keine Abgeltungen des Bundes nach Artikel\u00a032e USG ausgerichtet werden), sondern gem\u00e4ss dem abfallrechtlichen Grundsatz der Inhaber des belasteten Standorts. Denn es geht hier nicht um eine Sanierung, die im \u00f6ffentlichen Interesse zum Schutz konkreter Umweltg\u00fcter durchgef\u00fchrt werden muss, sondern um eine private Baut\u00e4tigkeit, die der Inhaber aus eigenem Antrieb einleitet.</p><p>Die gleiche Behandlung in beiden F\u00e4llen k\u00f6nnte erhebliche Auswirkungen haben: aus \u00f6kologischer Sicht unn\u00f6tig aufwendige Massnahmen (Entsorgung von s\u00e4mtlichem, auch von nur geringf\u00fcgig verschmutztem Aushubmaterial, um den Standort aus dem Kataster der belasteten Standorte zu streichen), \u00dcberlastung oder Aufbl\u00e4hung des Verwaltungsapparates, zahlreiche Gerichtsverfahren und volkswirtschaftliche Kosten von mehreren Dutzend Milliarden Franken ohne wesentlichen Gewinn f\u00fcr die Umwelt.</p><p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Umsetzung von Artikel\u00a032bbis mit keiner Rechtsunsicherheit behaftet ist.</p><p>2. Er sieht keine Notwendigkeit, die Unterschiede in der Behandlung von belasteten Standorten und Altlasten zu beseitigen. Diese sind v\u00f6llig gerechtfertigt und wurden bewusst so festgelegt. Allerdings wurde auch eine Ausnahme vom abfallrechtlichen Grundsatz einger\u00e4umt.</p><p>3. Seiner Ansicht nach basiert Artikel\u00a032bbis durchaus auf dem Verursacherprinzip.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1431475200000)\/","SubmittedBy":"Thorens Goumaz Ad\u00e8le","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1434672000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52","Category":null,"Modified":"\/Date(1690524675650)\/","SubmissionDate":"\/Date(1426723200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4917,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt"}}