{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153373,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153373,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3373","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Anpassung des Status eingeb\u00fcrgerter Menschen mit Schweizer Mutter","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Welche Nachteile ergeben sich aus dem Erwerb des Schweizer B\u00fcrgerrechts durch Einb\u00fcrgerung und nicht durch Geburt?</p><p>2. Sollte man nicht endlich diese Frage l\u00f6sen und jede Person mit einer Schweizer Mutter, ganz unabh\u00e4ngig von ihrem Geburtsdatum, als geb\u00fcrtige Schweizerin oder geb\u00fcrtigen Schweizer anerkennen?</p><p>3. W\u00e4re es nicht an der Zeit, die amtlichen Dokumente eingeb\u00fcrgerter Menschen, deren Mutter Schweizerin ist, r\u00fcckwirkend zu \u00e4ndern und darin anzugeben, dass sie von Geburt an das Schweizer B\u00fcrgerrecht haben?</p>","ReasonText":"<p>Die Abstammung eines Kindes von einer Schweizer Mutter hat im Gegensatz zur Abstammung von einem Schweizer Vater lange Zeit nicht automatisch zum Schweizer B\u00fcrgerrecht gef\u00fchrt. Unser Land hat lange gebraucht, um diese Ungleichbehandlung zu beheben, die einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter darstellt. Selbst heute ist die Situation nicht ganz befriedigend: Die Personen, die von einer Schweizer Mutter abstammen und das Schweizer B\u00fcrgerrecht vor dem Inkrafttreten der Bestimmung, die die besagte Ungleichbehandlung aus dem Weg geschafft hat, durch Einb\u00fcrgerung erhalten haben, gelten als Eingeb\u00fcrgerte. Dies kann in verschiedenen anderen L\u00e4ndern zu Schwierigkeiten f\u00fchren, weil sie dort leider schlechter behandelt werden als geb\u00fcrtige Schweizerinnen und Schweizer. Man muss sich deshalb fragen, ob in diesen F\u00e4llen die amtlichen Dokumente nicht r\u00fcckwirkend angepasst werden sollten, und zwar so, dass daraus hervorgeht, dass die betreffenden Personen von Geburt an das Schweizer B\u00fcrgerrecht besassen. Die \u00c4nderung des B\u00fcrgerrechtsgesetzes vom 14. Dezember 1984 sah vor, dass jede nach dem 31. Dezember 1952 geborene Person, deren Mutter Schweizer B\u00fcrgerin ist, als Schweizerin oder Schweizer von Geburt an anerkannt wurde, wenn sie dies zwischen dem 1. Juli 1985 und dem 30. Juni 1988 beantragte. Die rund 50 000 Personen, deren Mutter von Geburt an das Schweizer B\u00fcrgerrecht hatte und die gem\u00e4ss dem Wortlaut der Artikel\u00a027 und 28 in der Fassung von 1952 eingeb\u00fcrgert wurden, konnten nicht in den Genuss dieser Anerkennung gelangen und blieben eingeb\u00fcrgerte Schweizerinnen und Schweizer. Die Information war so, dass zahlreiche Personen, die in den Genuss dieser neuen Bestimmung h\u00e4tten kommen k\u00f6nnen, keine diesbez\u00fcglichen Schritte unternommen haben. Mit einer weiteren \u00c4nderung des B\u00fcrgerrechtsgesetzes, die am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, wurde es vor dem 1. Januar 1953 geborenen Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern, deren Mutter Schweizerin ist, und den Personen, die die Dreijahresfrist damals verpasst haben, erm\u00f6glicht, sich erleichtert einzub\u00fcrgern. 1997 schliesslich wurde das Gesetz wieder ge\u00e4ndert: Neu konnten im Ausland lebende Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder mit einer Schweizer Mutter einen Einb\u00fcrgerungsantrag stellen. Zurzeit gibt es noch Tausende von Personen mit einer Schweizer Mutter, die das Einb\u00fcrgerungsverfahren durchlaufen m\u00fcssen und dies manchmal nicht k\u00f6nnen. Die Zeit ist reif, diese Ungerechtigkeit abzuschaffen und alle noch lebenden Personen mit Schweizer Mutter als Schweizerinnen und Schweizer von Geburt an anzuerkennen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das Schweizer B\u00fcrgerrecht kann auf unterschiedliche Arten erworben werden, z. B. durch Abstammung, Adoption oder Einb\u00fcrgerung. Aus dem Schweizer B\u00fcrgerrecht ergeben sich f\u00fcr alle Schweizerinnen und Schweizer die gleichen Rechte und Pflichten. Der Erwerbsgrund ist unerheblich und in der Schweiz mit keiner Bevorzugung bzw. Benachteiligung verbunden. Andere Staaten hingegen differenzieren nach dem Erwerbsgrund (z. B. \u00d6sterreich).</p><p>2. Seit 1. Januar 2006 ist das Kind einer Schweizerin automatisch von Geburt an Schweizer B\u00fcrgerin oder B\u00fcrger. F\u00fcr fr\u00fchere F\u00e4lle gilt heute eine \u00dcbergangsbestimmung, wonach das Kind bei enger Verbundenheit mit der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einb\u00fcrgerung stellen kann (Art. 58a des B\u00fcrgerrechtsgesetzes, B\u00fcG; SR 141.0). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Totalrevision des B\u00fcG (11.022) an dieser Regelung festgehalten. Auch der Bundesrat sieht keinen speziellen Handlungsbedarf im Sinne der Interpellation: Seit 1985 bestanden f\u00fcr ausl\u00e4ndische Kinder von Schweizer M\u00fcttern \u00dcbergangsregelungen, wonach sie einen Anspruch auf Anerkennung des Schweizer B\u00fcrgerrechts hatten oder unter sehr einfachen Voraussetzungen eingeb\u00fcrgert werden konnten. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb diese Personen bessergestellt werden sollen gegen\u00fcber Schweizer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern, die ihr Schweizer B\u00fcrgerrecht durch Verwirkung wegen Geburt im Ausland verloren haben (Art. 10 B\u00fcG). Letztere m\u00fcssen ebenfalls ein Gesuch um (Wieder-)Einb\u00fcrgerung stellen (Art. 21 B\u00fcG).</p><p>3. Der Erwerbsgrund f\u00fcr das Schweizer B\u00fcrgerrecht ist bei Zivilstandsdokumenten ausschliesslich auf dem \"B\u00fcrgerrechtsnachweis f\u00fcr schweizerische Staatsangeh\u00f6rige\" ersichtlich. Dieses Dokument wird in der Praxis selten ausgestellt. Es dient Schweizerinnen und Schweizern in der Regel als Nachweis gegen\u00fcber einem ausl\u00e4ndischen Staat, aus dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit sie entlassen werden m\u00f6chten. Zur Vermeidung von Staatenlosigkeit kann eine Entlassung nur erfolgen, wenn die betroffene Person noch eine andere Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt. Bei allen anderen Zivilstandsdokumenten, wie z. B. Geburtsurkunde oder Personenstandsausweis, wird nicht vermerkt, wie das Schweizer B\u00fcrgerrecht erworben wurde. Dem Bundesrat sind auch keine anderen offiziellen Dokumente bekannt, die den Erwerbsgrund f\u00fcr das Schweizer B\u00fcrgerrecht ausweisen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Berichtigung des Erwerbsgrundes im Sinne der Interpellation weder geboten noch zweckm\u00e4ssig ist. Sie w\u00fcrde zudem die Rechtssicherheit infrage stellen und w\u00e4re auch ausserordentlich aufwendig: Alle erleichterten Einb\u00fcrgerungen der letzten Jahrzehnte, die aufgrund einer schweizerischen Mutter erfolgt sind, m\u00fcssten \u00fcberpr\u00fcft und angepasst werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1431475200000)\/","SubmittedBy":"Recordon Luc","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1434585600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1211|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690524511970)\/","SubmissionDate":"\/Date(1426809600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4917,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Zivilrecht|Migration"}}