{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153442,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153442,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3442","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Neue Spitalfinanzierung. Unzureichende Datenlieferung von Spit\u00e4lern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich ersuche den Bundesrat, im Zusammenhang mit der neuen Spitalfinanzierung bzw. den DRG folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wann gedenkt er die schweizweiten Betriebsvergleiche nach Artikel\u00a049 Absatz\u00a08 KVG zu ver\u00f6ffentlichen?</p><p>2. Beabsichtigt er, dabei die schweregradbereinigten Fallkosten der Spit\u00e4ler transparent offenzulegen?</p><p>3. Wie beurteilt er die Problematik, dass beim Fehlen von Daten kosteng\u00fcnstiger Spit\u00e4ler ein Benchmark auf \u00fcberh\u00f6hten Grundlagen erstellt wird?</p><p>4. Wie k\u00f6nnten Leistungserbringer, die im Tarifverhandlungsprozess keine Daten zur Verf\u00fcgung stellen, wirksamer sanktioniert werden?</p><p>5. Wie beurteilt er die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten fehlenden Detailbestimmungen f\u00fcr die Preisermittlung (Benchmarking sowie benchmarkrelevante Fallkosten)?</p><p>6. Plant er, im Bereich der Preisermittlung etwas detaillierter vorzugehen?</p>","ReasonText":"<p>Ziel der neuen Spitalfinanzierung war unter anderem, Transparenz herzustellen \u00fcber die Kosten und die erbrachten Leistungen der Spit\u00e4ler. Das Kostenr\u00fcckerstattungsprinzip sollte abgel\u00f6st werden durch eine Leistungsfinanzierung, wobei sich die Spitaltarife an jenen Entsch\u00e4digungen von Spit\u00e4lern orientieren sollen, welche die obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualit\u00e4t effizient und g\u00fcnstig erbringen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Verf\u00fcgbarkeit von Daten (Kosten- und Leistungsdaten der Spit\u00e4ler) eine wichtige Voraussetzung f\u00fcr die gesetzeskonforme Tarifierung ist. Mit Verweis auf fehlende Daten haben die Kantone bei der Tarifgenehmigung beziehungsweise -festsetzung auf die vom Gesetz vorgesehenen schweizweiten Betriebsvergleiche (Benchmarking) verzichtet. Auch seitens der Preis\u00fcberwachung liegt keine breitere Datenbasis vor, da nur auf die Daten zur\u00fcckgegriffen werden kann, die die Kantone zur Verf\u00fcgung stellen. Auch die Krankenversicherer sehen sich bei den Tarifverhandlungen damit konfrontiert, dass mehr als ein Drittel aller Spit\u00e4ler keine Daten zur Verf\u00fcgung stellt und dass dieses Verhalten nicht gen\u00fcgend sanktioniert werden kann.</p><p>Fehlende Transparenz in einem leistungsfinanzierten System f\u00fchrt zu \u00fcberteuerten Entsch\u00e4digungen und steht im Widerspruch zu den Zielsetzungen der Revision des KVG. Nach den neuesten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Umsetzung von Artikel\u00a049 Absatz\u00a08 KVG eine grundlegende Voraussetzung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Benchmarkings.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Betriebsvergleiche sind ein Instrument zur Verbesserung der Transparenz. Wie der Bundesrat bereits in den Antworten auf die Interpellationen Bortoluzzi 12.4176 und Frehner 14.4082 ausgef\u00fchrt hat, dienen sie vor allem der Information der Versicherten, den zuweisenden \u00c4rztinnen und \u00c4rzten sowie der interessierten \u00d6ffentlichkeit. Die Kantone erhalten zudem vergleichbare Angaben von Spit\u00e4lern und Pflegeheimen in den einzelnen Kantonen, die f\u00fcr die Spital- und Pflegeheimplanung verwendet werden k\u00f6nnen. Aussagekr\u00e4ftige Betriebsvergleiche sind jedoch nur m\u00f6glich, wenn sich die Daten zu den Kosten und zur Ergebnisqualit\u00e4t auf die gleichen Leistungen beziehungsweise Patienten- und Patientinnengruppen sowie auf die gleiche Zeitperiode beziehen.</p><p>1./2. Bereits heute werden Angaben, welche einen \u00dcberblick \u00fcber Struktur, Patienten, Leistungen, Angebot, Personal und finanzielle Situation sowie den mittleren Schweregrad der Hospitalisationen von Akutpatienten der Spit\u00e4ler geben, auf der Internetseite des Bundesamtes f\u00fcr Gesundheit (BAG) ver\u00f6ffentlicht. Die ebenfalls durch das BAG ver\u00f6ffentlichten Qualit\u00e4tsindikatoren beinhalten Angaben zu den Behandlungen in den Schweizer Spit\u00e4lern (Fallzahlen, Anteilswerte sowie die Mortalit\u00e4t bei bestimmten Krankheitsbildern und Eingriffen). Zus\u00e4tzlich ist vorgesehen, die schweregradbereinigten Fallkosten der Spit\u00e4ler zu ver\u00f6ffentlichen. Die Publikation ist noch vor Ende 2015 vorgesehen.</p><p>3./4. Aufgrund des im Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verankerten Prinzips der Tarifautonomie ist der Abschluss von Tarifvertr\u00e4gen in erster Linie Aufgabe der Tarifpartner. Um Tarifverhandlungen erfolgreich abschliessen zu k\u00f6nnen, haben die Spit\u00e4ler ein Interesse, ihre Kosten auszuweisen. Artikel\u00a09 der Verordnung \u00fcber die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spit\u00e4ler, Geburtsh\u00e4user und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) verpflichtet die Spit\u00e4ler dazu, eine Kostenrechnung zu f\u00fchren, diese pro Kalenderjahr zu erstellen und bis zum 30. April des nachfolgenden Jahres bereitzustellen. Ein Interesse zur Transparenz und Offenlegung der Tarifgrundlagen haben die Spit\u00e4ler auch im Fall einer Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand durch die zust\u00e4ndige Kantonsregierung.</p><p>M\u00f6gliche Sanktionen bei fehlendem Ausweis transparenter Kosten bestehen darin, dass sich mangelnde Kostengrundlagen auf die Tarifverhandlungen und Tariffestsetzungen meistens negativ auswirken, da Abz\u00fcge vorgenommen werden k\u00f6nnen oder das betreffende Spital vom Benchmarking ausgeschlossen wird. Zudem ist f\u00fcr die von den Tarifbeschl\u00fcssen der Kantonsregierungen betroffenen Parteien eine Beschwerdem\u00f6glichkeit beim Bundesverwaltungsgericht vorgesehen (Art. 53 KVG). Das Bundesverwaltungsgericht w\u00fcrde einen nichtgesetzeskonformen Entscheid aufgrund der R\u00fcgen der betroffenen Parteien aufheben.</p><p>Mithilfe des Benchmarkings sollen Spitaltarife erreicht werden, welche sich an der Entsch\u00e4digung jener Spit\u00e4ler orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualit\u00e4t effizient und g\u00fcnstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Daraus folgt, dass die in das Benchmarking einfliessenden Kostendaten eines einzelnen Spitals Auswirkungen auf die Verg\u00fctungen der \u00fcbrigen Spit\u00e4ler haben. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Daten von kosteng\u00fcnstigen als auch f\u00fcr diejenigen von teuren Spit\u00e4lern. Damit eine qualitativ hochstehende und zweckm\u00e4ssige gesundheitliche Versorgung zu m\u00f6glichst g\u00fcnstigen Kosten erreicht werden kann, muss aus Sicht des Bundesrates die Transparenz der Kostendaten s\u00e4mtlicher benchmarkrelevanter Spit\u00e4ler erreicht werden.</p><p>5./6. Der Bundesrat ist sich der Probleme, die mit der mangelnden Transparenz der Kosten verbunden sind, bewusst. Dies gilt namentlich im Zusammenhang mit den f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Wirtschaftlichkeit notwendigen Vergleichen unter den Spit\u00e4lern. Das Thema einheitliche Ausscheidung beziehungsweise Umfang der Kostenanteile der Forschung und universit\u00e4ren Lehre wurde durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes grunds\u00e4tzlich gekl\u00e4rt. In seinem Urteil vom 24. April 2015 (C-2255/2013, C-3621/2013) h\u00e4lt das Bundesverwaltungsgericht diesbez\u00fcglich erneut fest, dass die Kostenermittlung bez\u00fcglich Forschung und universit\u00e4rer Lehre den Vorgaben des KVG (Art. 49 Abs. 3 Bst. b) und der VKL (Art. 7) entsprechen m\u00fcsse, und verlangt eine transparente und nachvollziehbare Ausscheidung dieser Kosten. Sollte es der zust\u00e4ndigen Kantonsbeh\u00f6rde nicht gelingen, vom Spital die transparenten Daten zu erhalten, sieht das Bundesverwaltungsgericht die Vornahme eines Abzuges vor (C-1698/2013, E. 6.5.). Dieser normative Abzug m\u00fcsste so angesetzt sein, dass das Spital mit Sicherheit keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass es - entgegen den Vorschriften - keine transparenten Daten geliefert hat.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 29. Januar 2015 auf die Dringlichkeit der Umsetzung der in Artikel\u00a049 Absatz\u00a08 KVG verankerten Verpflichtung, einerseits schweizweite Betriebsvergleiche zu erstellen und andererseits verbindliche Vorgaben zur Benchmarking-Methode zu machen, hingewiesen (C-3425/2013, E. 4.4.6). F\u00fcr den Bundesrat stehen nicht zuletzt aus diesem Grund zum jetzigen Zeitpunkt die Arbeiten zur F\u00f6rderung des Wettbewerbs unter den Spit\u00e4lern, insbesondere die Betriebsvergleiche im Sinne von Artikel\u00a049 Absatz\u00a08 KVG, im Zentrum. Betreffend die Kostenermittlung der Spit\u00e4ler gilt es, die Auslegungen der bestehenden Regelungen im Rahmen der weiteren Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Tarifen 2012 im station\u00e4ren Bereich der Akutsomatik abzuwarten, um zu entscheiden, ob detailliertere Regelungen auf Verordnungsstufe sinnvoll sind oder erforderlich werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1440547200000)\/","SubmittedBy":"Pezzatti Bruno","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1443139200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690524789657)\/","SubmissionDate":"\/Date(1430870400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4918,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}