{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153461,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153461,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3461","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Chaotische Steuerpraxis auf Bundesebene. Privateigentum besser sch\u00fctzen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesgerichtsentscheid 2C_882/2014 vom 13. April 2015 wirft diverse Fragen auf. Im Zentrum steht letztlich die Frage nach dem Schutz des Privateigentums. Gem\u00e4ss herrschender Lehre teilen sich die \u00f6ffentlichen Abgaben in Kausalabgaben und Steuern. Bei Kausalabgaben gen\u00fcgt eine gesetzliche Grundlage, f\u00fcr die Erhebung von Steuern durch den Bund aber ist eine Verfassungskompetenz zwingend. Haben gemischte Abgaben einen fiskalischen Anteil (und nicht reinen Entgeltscharakter), sind sie der Kategorie Steuern zuzuordnen. </p><p>Das Erfordernis der Verfassungskompetenz wiederum hat zwei Gr\u00fcnde: Einerseits liegt die Steuerkompetenz in der Schweiz bei den Kantonen. Will der Bund neue Steuern erheben, ist hierf\u00fcr Zustimmung von Volk und St\u00e4nden zwingend. Andererseits dient die verfassungsrechtliche Festschreibung eines H\u00f6chststeuersatzes dem Schutz des Privateigentums: Der Staat darf dem B\u00fcrger nicht mehr wegnehmen, als demokratisch beschlossen worden ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist er nach wie vor der Auffassung, dass f\u00fcr (alle) Steuern, welche der Bund erhebt, eine Verfassungskompetenz vonn\u00f6ten ist?</p><p>2. Falls er diese Auffassung nicht teilt: Auf welchen referendumsf\u00e4higen Parlamentsbeschluss bzw. welche neue rechtliche Grundlage st\u00fctzt er sich bei seiner Auffassung, die bisherigen rechtlichen Grundlagen w\u00fcrden nicht mehr gelten?</p><p>3. Falls er dem Bundesgerichtsurteil hier Folge zu leisten gedenkt: Wie verh\u00e4lt es sich - auch mit Blick auf Artikel\u00a018 Absatz\u00a02 Litera b des Mehrwertsteuergesetzes, die die im fraglichen Bundesgerichtsentscheid zum Vergleich herangezogenen Kurtaxen zum Inhalt hat - mit den Vorsteuerabz\u00fcgen der SRG? Wird die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung hier entsprechende R\u00fcckforderungen stellen?</p><p>4. Welche n\u00e4chsten Schritte planen Bundesrat und Verwaltung in dieser Angelegenheit?</p><p>5. Im RTVG ist nach wie vor von Empfangsgeb\u00fchren (und nicht von Steuern) die Rede. Ist es nach Auffassung der Landesregierung opportun und einem demokratischen System w\u00fcrdig, dass der Charakter von Zwangsabgaben \u00e4ndern kann, ohne dass sich Parlament und Volk - die f\u00fcr solche Entscheide zust\u00e4ndig w\u00e4ren - in entsprechender Weise haben verlauten lassen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Ja.</p><p>2. Die bisherigen rechtlichen Grundlagen gelten nach wie vor.</p><p>3. Da die SRG nicht Verfahrenspartei war, sind die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtes f\u00fcr die SRG nicht unmittelbar bindend. Zudem hatte das Bundesgericht in der Hauptsache das Verh\u00e4ltnis Geb\u00fchrenzahler-Billag/Bakom zu beurteilen, nicht aber die mehrwertsteuerliche Situation der SRG. Im Urteil wird denn auch in sehr genereller Form und in Anlehnung an die seinerzeitige Rechtsprechung zu den Kurtaxen erw\u00e4hnt, dass die Einnahmen bei der SRG Subventionen darstellten. Aus diesem Grund pr\u00fcft die ESTV die mehrwertsteuerliche Situation der SRG nach aktuell geltendem Recht auf verschiedenen Ebenen. Da diese Pr\u00fcfung und deren Resultat das Steuerrechtsverh\u00e4ltnis der SRG betrifft, gilt das Steuergeheimnis, und Details k\u00f6nnen nicht bekanntgegeben werden. Jedoch erfolgt die Vorgehensweise der ESTV gegen\u00fcber der SRG nach denselben gesetzlichen Bestimmungen und Grunds\u00e4tzen, wie sie f\u00fcr s\u00e4mtliche mehrwertsteuerpflichtigen Personen und Betriebe gleichermassen gelten.</p><p>4. Sofort umgesetzt wurde das Urteil, indem ab Mai 2015 keine Rechnungen mehr mit Mehrwertsteuer versandt wurden, die sich auf die Abgabeperiode ab April 2015 bezogen. Weiter wird den Geb\u00fchrenzahlenden die Mehrwertsteuer, die sie f\u00fcr den Empfang ab April 2015 bereits bezahlt haben, von der n\u00e4chsten Rechnung abgezogen. Zudem sind die ESTV und das Bakom daran, die weiteren Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils zu analysieren.</p><p>5. Das Bundesgericht hatte die Radio- und Fernsehempfangsgeb\u00fchr in st\u00e4ndiger Rechtsprechung als Regalgeb\u00fchr bezeichnet, zuletzt im Jahr 2010 (Entscheid 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2, mit Verweis auf BGE 121 II 183 E. 3). Im vorliegend thematisierten Entscheid (2C_882/2014 vom 13. April 2015, insb. E. 6.7) hat es seine Praxis ge\u00e4ndert und beurteilt die Empfangsgeb\u00fchr nun - in einem rein mehrwertsteuerrechtlichen Kontext und ohne sich definitiv festzulegen - als hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit geb\u00fchrenfinanzierte Veranstalter unterst\u00fctzen zu k\u00f6nnen. Damit ist die Empfangsgeb\u00fchr \"eher als eine Zwecksteuer oder Abgabe sui generis\" (E. 6.7) zu qualifizieren. Nicht zu entscheiden hatte das Bundesgericht, ob die Abgabe verfassungsrechtlich als Steuer gilt und, falls das der Fall w\u00e4re, ob f\u00fcr die Erhebung der Steuer eine gen\u00fcgende Grundlage in der Bundesverfassung besteht. Dem Bundesgericht stellte sich im Wesentlichen die Frage, ob aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht der Geb\u00fchrenzahlung eine unmittelbare Gegenleistung des Bundes gegen\u00fcbersteht. Diese Frage hat das Gericht verneint.</p><p>Schon vor dem Bundesgerichtsentscheid haben Bundesrat und Bundesversammlung erkannt, dass sich der Charakter der heutigen Empfangsgeb\u00fchren aufgrund der technischen Entwicklung faktisch ver\u00e4ndert hat. Es ist heute nicht mehr praktikabel, die Geb\u00fchrenpflicht an das Vorhandensein eines Empfangsger\u00e4ts zu kn\u00fcpfen, da die heute \u00fcblichen, multifunktionalen Ger\u00e4te (z. B. Smartphones) neben anderen Funktionen auch zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen in der Lage sind. Vor diesem Hintergrund wurde die Revision des Bundesgesetzes \u00fcber Radio und Fernsehen (SR 784.40; Gesch\u00e4ftsnummer 13.048) verabschiedet. Das revidierte Gesetz spricht allgemeiner als das geltende von einer \"Abgabe\" f\u00fcr Radio und Fernsehen und kn\u00fcpft die Abgabepflicht an das Bestehen von Haushalten und Unternehmen. Bei den Haushalten gilt ein Einheitstarif, bei den Unternehmen ist die Abgabepflicht nach dem Umsatz abgestuft. Gem\u00e4ss der Botschaft kann diese ger\u00e4teunabh\u00e4ngige Abgabe als \"Kostenanlastungsabgabe\" qualifiziert und auf Artikel\u00a093 der Bundesverfassung gest\u00fctzt werden (BBl 2013 4975, 5040, mit Hinweis auf ein zugrunde liegendes juristisches Gutachten).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1439337600000)\/","SubmittedBy":"Rutz Gregor","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1497571200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1690524346267)\/","SubmissionDate":"\/Date(1430870400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4918,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Steuer"}}