{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153640,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153640,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3640","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Steuerprivilegien von internationalen Sportverb\u00e4nden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. \u00dcber welche steuerlichen Privilegien verf\u00fcgen internationale Sportverb\u00e4nde auf kantonaler Ebene? Darunter fallen auch Sonderregelungen f\u00fcr die Mitglieder der Vorst\u00e4nde oder vergleichbarer Gremien. Wie wird die Rechtm\u00e4ssigkeit solcher Privilegien kontrolliert?</p><p>2. Wie viele internationale Sportverb\u00e4nde sind Stand heute gem\u00e4ss Artikel\u00a056g DBG von der direkten Bundessteuer und nach Artikel\u00a023f StHG von den Gewinn- und Kapitalsteuern auf kantonaler Ebene befreit? Wie hoch ist jeweils der Anteil des gesamten Vereinsgewinns und -kapitals, der von dieser Regelung profitiert? Welche Sportverb\u00e4nde machen von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch, welche nicht? Wie werden in diesem Rahmen die Begriffe \"Gemeinn\u00fctzigkeit\", \"Unwiderruflichkeit\" und \"Ausschliesslichkeit\" definiert? In welchem Rahmen kontrolliert die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung die entsprechenden kantonalen Entscheide?</p><p>3. Sieht der Bundesrat zu den in den Fragen 1 und 2 aufgeworfenen Punkten materiellen Harmonisierungsbedarf oder zus\u00e4tzlichen Kontrollbedarf?</p><p>4. Welche M\u00f6glichkeiten sieht er, besonders finanzstarke, internationale Sportverb\u00e4nde steuerrechtlich den Kapitalgesellschaften gleichzustellen, ohne dabei nationale Sportverb\u00e4nde und Verb\u00e4nde in bescheidenen finanziellen Verh\u00e4ltnissen zu tangieren?</p>","ReasonText":"<p>Die Gewinne von Vereinen werden nach Artikel\u00a071 Absatz\u00a01 DBG zur H\u00e4lfte des f\u00fcr Kapitalgesellschaften g\u00fcltigen Tarifs besteuert (4,25 Prozent). Von der Kapitalsteuer sind sie auf Bundesebene g\u00e4nzlich befreit. Einige Sitzkantone von internationalen Sportverb\u00e4nden lehnen sich bez\u00fcglich Tarifen f\u00fcr die Gewinnsteuer der Bundespraxis an. Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen Mitgliedsverb\u00e4nde des Internationalen Olympischen Komitees nach Artikel\u00a056g DBG von der direkten Bundessteuer befreit werden. Grosse internationale Sportverb\u00e4nde kontrollieren oft Subunternehmen, z. B. Rechtevermarktungsgesellschaften. Ausgesch\u00fcttete Gewinne dieser Gesellschaften werden ebenfalls nach den Tarifen f\u00fcr Vereine besteuert. Einige Kantone praktizieren offenbar zudem weitere grossz\u00fcgige Regelungen, z. B. was die Bildung von R\u00fcckstellungen angeht. Diese Steuerprivilegien auf kantonaler Ebene sind dann besonders stossend, wenn es sich bei den internationalen Organisationen faktisch um millionenschwere Konzerne der Unterhaltungsindustrie handelt, was insbesondere auf das IOC, die Uefa und die Fifa zutrifft.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die internationalen Sportverb\u00e4nde sowie deren Vorstandsmitglieder werden von den kantonalen Steuerverwaltungen veranlagt. Dabei haben die kantonalen Steuerbeh\u00f6rden die gesetzlichen Grundlagen zu beachten. Soweit die internationalen Sportverb\u00e4nde die Voraussetzungen erf\u00fcllen, k\u00f6nnen sie nach Artikel\u00a023 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0f StHG steuerbefreit werden. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) hat keine Aufsichtskompetenz \u00fcber das StHG. Die Kontrolle der Steuerbefreiung auf kantonaler Ebene f\u00e4llt vielmehr vollumf\u00e4nglich in die Kompetenz der Kantone, weshalb sich der Bundesrat nicht dazu \u00e4ussern kann, wie die Rechtm\u00e4ssigkeit solcher Steuerbefreiungen kontrolliert wird.</p><p>2. Die ESTV hat im Jahr 2006 im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtst\u00e4tigkeit eine Erhebung \u00fcber die in der Schweiz ans\u00e4ssigen internationalen Sportverb\u00e4nde vorgenommen, wobei zahlreiche Verb\u00e4nde in die Erhebung einbezogen wurden. Mehrheitlich waren diese internationalen Sportverb\u00e4nde gem\u00e4ss Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0g DBG von der Gewinnsteuer befreit. Die Steuerbefreiung nach Artikel\u00a023 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0f StHG betrifft die Kantone und war nicht Gegenstand der erw\u00e4hnten Erhebung. Erf\u00fcllt eine juristische Person die Anforderungen an eine Steuerbefreiung gem\u00e4ss Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0g DBG bzw. Artikel\u00a023 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0f StHG, so ist grunds\u00e4tzlich der gesamte Gewinn bzw. das gesamte Kapital steuerbefreit. Die Information, welche internationalen Sportverb\u00e4nde konkret von der Gewinnsteuer befreit sind, unterliegt dem Steuergeheimnis (vgl. Art. 110 DBG).</p><p>Eine Steuerbefreiung aufgrund der Verfolgung von gemeinn\u00fctzigen Zwecken setzt einerseits die Verfolgung eines Allgemeininteresses und andererseits die Uneigenn\u00fctzigkeit voraus. Ein Allgemeininteresse wird regelm\u00e4ssig nur dann angenommen, wenn der Kreis der Destinat\u00e4re, denen die F\u00f6rderung bzw. Unterst\u00fctzung zukommt, grunds\u00e4tzlich offen ist. Uneigenn\u00fctzigkeit bedingt, dass f\u00fcr den im Allgemeininteresse liegenden Zweck von K\u00f6rperschaftsmitgliedern oder Dritten - unter Hintansetzung der eigenen Interessen - Opfer erbracht werden. Zur Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung muss deshalb stets verlangt werden, dass keine eigenen Interessen verfolgt werden. Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel m\u00fcssen unwiderruflich, d. h. f\u00fcr immer, steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Ein R\u00fcckfall an den oder die Stifter bzw. Gr\u00fcnder soll f\u00fcr immer ausgeschlossen sein. Bei Aufl\u00f6sung der betreffenden juristischen Person hat das Verm\u00f6gen deshalb an eine andere steuerbefreite K\u00f6rperschaft mit \u00e4hnlicher Zwecksetzung zu fallen. Die steuerbefreite Aktivit\u00e4t muss ausschliesslich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf nicht mit Erwerbszwecken oder sonst eigenen Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder bzw. Gesellschafter verkn\u00fcpft sein (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994 \u00fcber die Steuerbefreiung juristischer Personen, die \u00f6ffentliche oder gemeinn\u00fctzige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen, Ziff. II).</p><p>Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat die Praxis der Kantone zur Steuerbefreiung internationaler Sportverb\u00e4nde gutgeheissen (vgl. Rundschreiben der ESTV vom 12. Dezember 2008 \u00fcber die Steuerbefreiung von internationalen Sportverb\u00e4nden).</p><p>3. Die Steuerbefreiung von juristischen Personen, die gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgen, ist bereits von Gesetzes wegen harmonisiert (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. f StHG sowie Art. 56 Bst. g DBG). Diesbez\u00fcglich besteht somit aus Sicht des Bundesrates kein materieller Harmonisierungsbedarf.</p><p>Der Bundesrat sieht dar\u00fcber hinaus keine Notwendigkeit, die Praxis der Kantone zur Steuerbefreiung internationaler Sportverb\u00e4nde zu kontrollieren.</p><p>4. Damit die Vereine ihren Zielsetzungen nachkommen k\u00f6nnen, erlaubt es das heutige Vereinsrecht, dass ein Verein ein nach kaufm\u00e4nnischer Art gef\u00fchrtes Gewerbe betreibt. Dies verh\u00e4lt sich insbesondere bei internationalen Sportverb\u00e4nden nicht anders. Das Steuerrecht hat die Grunds\u00e4tze des Zivilrechts zu respektieren und das Gebot der Rechtsformneutralit\u00e4t zu beachten. Die Besteuerung juristischer Personen richtet sich somit nach ihrer Rechtsform. F\u00fcr Kapitalgesellschaften, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, gelten andere Regeln als f\u00fcr Vereine oder Stiftungen, die in der Regel nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Eine steuerliche Sonderregelung f\u00fcr einzelne Vereine (z. B. grosse internationale Sportverb\u00e4nde) w\u00e4re aus Sicht des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtsgleichheit problematisch und w\u00fcrde zu Rechtsunsicherheit f\u00fchren.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1440547200000)\/","SubmittedBy":"Wermuth C\u00e9dric","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1497571200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|28|2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1690523709397)\/","SubmissionDate":"\/Date(1434585600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4919,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Soziale Fragen|Steuer"}}