{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153641,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153641,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3641","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Arbeitsvermittlungsgesetz. B\u00fcrokratisierung statt administrative Vereinfachung durch das Seco trotz starkem Schweizerfranken","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Warum interpretiert das Seco das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) pl\u00f6tzlich anders, wenn es um den Verleih von Mitarbeitenden im selben Konzern geht?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass eine Unterstellung des konzerninternen Austauschs von Mitarbeitenden unter das AVG zu erheblichen administrativen Mehrkosten f\u00fcr die Unternehmen f\u00fchrt und deren Flexibilit\u00e4t erheblich einschr\u00e4nkt?</p><p>3. Ist er nicht zudem auch der Meinung, dass in einem wirtschaftlichen Umfeld, welches aufgrund der Frankenst\u00e4rke nach Massnahmen zur administrativen Vereinfachung ruft, eine solche Ausdehnung der AVG-Bestimmungen auf konzerninterne Verh\u00e4ltnisse sch\u00e4digend ist?</p><p>4. Das AVG soll ja prim\u00e4r Missbrauch bei Entl\u00f6hnung und Arbeitsbedingungen verhindern. Ist er nicht auch der Meinung, dass im konzerninternen Verh\u00e4ltnis eine solche Missbrauchsgefahr kaum erkennbar ist?</p>","ReasonText":"<p>Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 \u00fcber die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) bezweckt u. a. die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs (Art. 1 Bst. a AVG). Nach Artikel\u00a012 AVG bed\u00fcrfen \"Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsm\u00e4ssig Arbeitnehmer \u00fcberlassen\", einer Bewilligung des kantonalen Arbeitsamtes, im Fall eines Verleihs ins Ausland zus\u00e4tzlich einer Bewilligung des Seco.</p><p>Zudem sind h\u00f6here Anforderungen an den Arbeitsvertrag und allf\u00e4llige Nachtr\u00e4ge erforderlich, etwa ein schriftlicher Nachtrag f\u00fcr jeden Verleih (Art. 19 AVG).</p><p>In der Vergangenheit legte das Seco die Bestimmung in Artikel\u00a012 AVG so aus, dass ein Einsatz von Mitarbeitern einer Konzerngesellschaft bei einer anderen Konzerngesellschaft nicht einen bewilligungspflichtigen Personalverleih an einen Dritten darstellt. Selbst wenn konzernintern die Kosten des Mitarbeiters weiterfakturiert und die Mitarbeiter in der anderen Konzerngesellschaft integriert wurden, lag kein bewilligungspflichtiger Fall eines Personalverleihs vor.</p><p>Laut Auskunft des Seco wird die bisherige Interpretation fallengelassen. Da das Gesetz selbst keinen Ausnahmetatbestand f\u00fcr konzerninternen Personalverleih vorsehe, m\u00fcsse auch eine Bewilligungspflicht f\u00fcr Eins\u00e4tze von Mitarbeitern in anderen Gruppengesellschaften angenommen werden, sofern diese nicht zu Ausbildungszwecken erfolgten. Offenbar plant nun das Seco eine detaillierte Weisung.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das Seco nimmt keine Neuinterpretation vor, sondern pr\u00e4zisiert bloss die langj\u00e4hrige und bew\u00e4hrte Praxis.</p><p>2. Mit den 2003 publizierten Weisungen und Erl\u00e4uterungen zum AVG, zur Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) und zur Geb\u00fchrenverordnung zum AVG (GebV-AVG) hatte das Seco den konzerninternen Verleih f\u00fcr gewisse Situationen bewilligungsfrei zugelassen. Auf diesem Weg sollten die eingesetzten Mitarbeiter Berufs- oder/und Auslanderfahrung gewinnen k\u00f6nnen. Oder es sollte innerhalb des Konzerns ein Know-how-Transfer erm\u00f6glicht werden, z. B. f\u00fcr die Einarbeitung an einer neuen Maschine oder f\u00fcr die konzernweite Implementierung von Software. Diese Art von Verleih bleibt nach wie vor bewilligungsfrei, womit keine zus\u00e4tzlichen Mehrkosten entstehen. Ebenfalls bleibt der gelegentliche Verleih von Mitarbeitern innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe bewilligungsfrei. Ein solcher Verleih kommt etwa dann vor, wenn ein Unternehmen innerhalb der Gruppe einen Auftragseinbruch erleidet, ein anderes Unternehmen der Gruppe jedoch f\u00fcr einen kurzfristigen Auftrag dringend auf zus\u00e4tzliches Personal angewiesen ist. Damit wird verhindert, dass das betreffende Personal auf Kurzarbeit gesetzt w\u00fcrde und Lohneinbussen in Kauf nehmen m\u00fcsste.</p><p>3. Mit der geplanten neuen Weisung erfolgt keine Ausdehnung der AVG-Bestimmungen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass gewisse Konzerngesellschaften planten, eigentliche gewerbsm\u00e4ssige Konzernverleihgesellschaften zu gr\u00fcnden (sogenannte Staffingfirmen), die den Personalbedarf eines ganzen Konzerns von einem Sitz aus abdecken sollten. Der gewerbsm\u00e4ssige Personalverleih ist jedoch gem\u00e4ss AVG bewilligungspflichtig. Mit der nun vorgesehenen Weisung soll diese Regelung in Erinnerung gerufen werden.</p><p>4. Da nach geltendem Recht die einzelne Konzerngesellschaft als ein rechtlich selbstst\u00e4ndiges Gebilde mit eigenen Organen behandelt wird, welche die Gesch\u00e4fte im eigenen Interesse und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des sie beherrschenden Anteilsinhabers t\u00e4tigt, kann die Konzernleitung nicht die arbeitgeberrechtliche Verantwortung f\u00fcr den einzelnen Arbeitnehmer aus einer Konzerngesellschaft wahrnehmen. Rechtsgesch\u00e4fte zwischen solchen Gesellschaften sind deshalb zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart w\u00fcrden (BGE 138 II 61 E. 4.1). Daraus ergibt sich, dass konzerninterne gewerbsm\u00e4ssige Staffingfirmen den gleichen rechtlichen Bestimmungen unterliegen wie die \u00fcblichen am Markt operierenden Staffingfirmen. Im Vergleich zu den Festangestellten im Einsatzbetrieb ist der verliehene Mitarbeiter durch einen gewerbsm\u00e4ssigen Verleihbetrieb aufgrund des Dreiparteienverh\u00e4ltnisses n\u00e4mlich weniger gut integriert, und eine Schlechterbehandlung kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dieses Dreiparteienverh\u00e4ltnis entsteht auch bei konzerninternen Staffingfirmen, weshalb die betroffenen Mitarbeitenden ebenfalls vor einer Schlechterbehandlung gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen. Dies wird dadurch erreicht, dass diese Art des konzerninternen Verleihs der Bewilligungspflicht nach AVG unterstellt ist.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1439942400000)\/","SubmittedBy":"Stolz Daniel","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1443139200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690523555567)\/","SubmissionDate":"\/Date(1434585600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4919,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}