{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153728,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153728,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3728","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Schweiz und EU. Gleich lange Spiesse, keine einseitige Freiz\u00fcgigkeit","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Berufsgattung der Notare aus der eidgen\u00f6ssischen Verordnung \u00fcber die Meldepflicht und die Nachpr\u00fcfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (Anhang 1 Ziffer 11 VMD) zu streichen.</p>","ReasonText":"<p>Die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen richtet sich nach der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie). Die Schweiz hat diese mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes \u00fcber die Meldepflicht und die Nachpr\u00fcfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen innerstaatlich umgesetzt. In der dazugeh\u00f6renden Verordnung (VMD) werden die Notare unter den Anwendungsbereich der Berufsqualifikationsrichtlinie gestellt. Die schweizerischen und europ\u00e4ischen Notare k\u00f6nnen sich damit auf die internationale Freiz\u00fcgigkeit berufen. Im Jahre 2013 hat der Rat der EU die Berufsqualifikationsrichtlinie nun aber dahingehend ge\u00e4ndert, dass durch Hoheitsakt bestellte Notare vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Das heisst, dass der Notar auf europ\u00e4ischer Ebene nicht von der vorerw\u00e4hnten Richtlinie betroffen ist. Damit besteht der Widerspruch, dass die EU die Notare von Gesetzes wegen und gem\u00e4ss EuGH-Rechtsprechung nicht unter die Richtlinie 2005/36/EG stellt, die Schweiz dagegen die Notare ausdr\u00fccklich als von dieser Richtlinie reglementierte Berufsgattung qualifiziert. Die Verordnung widerspricht damit dem \u00fcbergeordneten Gesetz und sollte entsprechend revidiert, die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden, denn im Moment ist es so, dass sich europ\u00e4ische Notare in der Schweiz gest\u00fctzt auf die VMD allenfalls auf das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen berufen k\u00f6nnten, wogegen einem Schweizer Notar in Europa dieses Recht verwehrt w\u00fcrde.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>In der EU ist die Personenfreiz\u00fcgigkeit in den Artikeln 49ff. des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) geregelt. Diese Grundfreiheit ist sehr breit gefasst und kann nur aus bestimmten Gr\u00fcnden und in klar abgegrenzten F\u00e4llen eingeschr\u00e4nkt werden. Die im AEUV vorgesehene Hauptausnahme bei der Freiz\u00fcgigkeit betrifft Berufe, die mit der Aus\u00fcbung von \u00f6ffentlicher Gewalt verbunden sind (Art. 51 AEUV). Im Mai 2011 hielt der Europ\u00e4ische Gerichtshof in f\u00fcnf Entscheiden fest, dass der Notarberuf, dessen Aus\u00fcbung in mehreren EU-Mitgliedl\u00e4ndern den nationalen Staatsangeh\u00f6rigen der betreffenden L\u00e4nder vorbehalten ist, nicht als mit der Aus\u00fcbung von \u00f6ffentlicher Gewalt verbundene T\u00e4tigkeit gem\u00e4ss der in Artikel\u00a051 AEUV vorgesehenen Ausnahme gilt.</p><p>Das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) \u00fcbernimmt dieses System, indem es in Artikel\u00a01 Buchstabe\u00a0a und Artikel\u00a05 FZA sowie in den Artikeln 12ff. und 17ff. Anhang I FZA das Prinzip der Personenfreiz\u00fcgigkeit f\u00fcr Selbstst\u00e4ndigerwerbende sowie Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer regelt und in den Artikeln 16 und 22 Absatz\u00a01 Anhang I FZA die gleiche Ausnahme vorsieht wie Artikel\u00a051 AEUV.</p><p>Im EU-Recht regelt die gem\u00e4ss Anhang III FZA f\u00fcr die Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedl\u00e4ndern g\u00fcltige Richtlinie 2005/36/EG nur einen Aspekt des Rechts auf Freiz\u00fcgigkeit, n\u00e4mlich die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Sie bildet eine Art flankierende Massnahme zur Personenfreiz\u00fcgigkeit, die in der EU mit dem AEUV und f\u00fcr die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU mit dem FZA und dessen Anhang I sichergestellt wird. Anders gesagt soll die erw\u00e4hnte Richtlinie nicht den pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich der Freiz\u00fcgigkeit von Selbstst\u00e4ndigerwerbenden sowie Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern festlegen, wie sie aus dem FZA abzuleiten ist. In den meisten F\u00e4llen l\u00e4sst die Richtlinie der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Aufnahmestaates die Freiheit, die ausl\u00e4ndische Ausbildung mit dem nach innerstaatlichem Gesetz verlangten Diplom zu vergleichen und von der betreffenden Person Ausgleichsmassnahmen zu verlangen, wenn der Vergleich wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen ergibt. In Bezug auf die Dienstleistungserbringung sieht die Richtlinie 2005/36/EG ein beschleunigtes Verfahren zur Nachpr\u00fcfung der Berufsqualifikationen vor, das durch eine vorg\u00e4ngige Meldung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Aufnahmestaates eingeleitet wird (Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG).</p><p>Die Bestimmungen des AEUV und diejenigen der Richtlinie 2005/36/EG sind wie folgt verbunden: Erstere halten das Prinzip der Freiz\u00fcgigkeit f\u00fcr die Berufst\u00e4tigkeiten fest, letztere schaffen einen Rahmen f\u00fcr die Freiz\u00fcgigkeit. Entsprechend ist ein Beruf nicht vom Prinzip der Freiz\u00fcgigkeit ausgeschlossen, wenn er nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie f\u00e4llt. Findet die Richtlinie 2005/36/EG auf einen Beruf hingegen keine Anwendung, richtet sich die Anerkennung der Berufsqualifikationen f\u00fcr diesen Beruf ausschliesslich nach der EuGH-Rechtsprechung, wobei dieses subsidi\u00e4re System deutlich weniger strikt ist als das durch die Richtlinie vorgesehene.</p><p>Die Richtlinie 2005/36/EG wurde innerhalb der EU durch die Richtlinie 2013/55/EU ersetzt. Diese \u00c4nderungsrichtlinie wurde am 20. November 2013 verabschiedet und ist f\u00fcr die EU am 17. Januar 2014 in Kraft getreten. Die Anpassung hatte insbesondere zur Folge, dass der Notarberuf innerhalb der EU aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG ausgeschlossen wurde. Notarinnen und Notare profitieren jedoch weiterhin von der Freiz\u00fcgigkeit aufgrund der Bestimmungen des AEUV und der EuGH-Rechtsprechung. In dieser Hinsicht hat sich nichts ge\u00e4ndert, und dies gilt sowohl f\u00fcr die Schweiz gegen\u00fcber Notarinnen und Notaren aus der EU als auch f\u00fcr die EU-Mitgliedl\u00e4nder gegen\u00fcber schweizerischen Notarinnen und Notaren. In diesem Sinne gelten f\u00fcr beide Seiten gleiche Verpflichtungen, und es besteht keine \"unilaterale Freiz\u00fcgigkeit\".</p><p>F\u00fcr die Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-L\u00e4ndern ist die Situation \u00e4hnlich. Da das Prinzip, das System und die Ausnahmen von der Freiz\u00fcgigkeit im FZA selber und in dessen Anhang I geregelt sind, w\u00fcrde eine allf\u00e4llige \u00c4nderung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG (in Anhang III des FZA) nichts am eigentlichen Prinzip der Freiz\u00fcgigkeit f\u00fcr den Notarberuf \u00e4ndern. Lediglich dessen Einbindung in das System der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen w\u00fcrde infrage gestellt.</p><p>Im Rahmen des FZA wurde das in der Richtlinie 2005/36/EG (Anhang III FZA) vorgesehene Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in einem Bundesgesetz geregelt (Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 \u00fcber die Meldepflicht und die Nachpr\u00fcfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, BGMD, SR 935.01). Die dazugeh\u00f6rige Verordnung (Verordnung vom 26. Juni 2013 \u00fcber die Meldepflicht und die Nachpr\u00fcfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, VMD, SR 935.011) enth\u00e4lt eine Liste der meldepflichtigen Berufe. Ist ein reglementierter Beruf, der dem System der Freiz\u00fcgigkeit gem\u00e4ss FZA und dessen Anhang I untersteht, nicht in dieser Liste aufgef\u00fchrt, kann die Dienstleistungserbringung nur im Rahmen der in Anhang I FZA definierten Freiz\u00fcgigkeit erfolgen. Zudem bedeutet dies, dass die Anerkennung der Berufsqualifikationen nicht dem im BGMD und in der VMD festgelegten System untersteht, sondern der weniger strengen und weniger anspruchsvollen EuGH-Rechtsprechung.</p><p>Der Ersatz der Richtlinie 2005/36/EG durch jene vom 20. November 2013 wurde in Anhang III FZA noch nicht \u00fcbernommen. Die neue Richtlinie ist daher f\u00fcr die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU noch nicht in Kraft. Der Notarberuf f\u00e4llt somit bei den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedl\u00e4ndern weiterhin in den von Anhang III FZA festgelegten Rahmen, d. h. unter die Richtlinie 2005/36/EG, die in der Schweiz mit dem BGMD und der VMD umgesetzt wurde. W\u00fcrde der Notarberuf von der Liste im Anhang der VMD gestrichen, w\u00fcrde damit einseitig das liberalere EU-Recht \u00fcbernommen, ohne dass aufgrund des FZA eine Pflicht dazu besteht.</p><p>Das mit dem BGMD eingef\u00fchrte Meldeverfahren legt f\u00fcr die kantonalen Beh\u00f6rden, die \u00fcber den Zugang zum Notarberuf entscheiden, einen klaren Rahmen fest. Zus\u00e4tzlich zur Meldepflicht auf eidgen\u00f6ssischer Ebene k\u00f6nnen die Kantone von Notarinnen und Notaren aus der EU eine anspruchsvolle Eignungspr\u00fcfung verlangen. Damit k\u00f6nnen sie kontrollieren, wer auf ihrem Gebiet t\u00e4tig ist, sowie Notarinnen und Notare abweisen, die mit dem Schweizer Recht nicht ausreichend vertraut sind und die strengen Anforderungen gem\u00e4ss Schweizer Recht nicht erf\u00fcllen. Eine Annahme der Motion und damit eine Entfernung des Berufs aus der VMD h\u00e4tten nicht zur Folge, dass die Notarinnen und Notare aus der EU nicht mehr der Freiz\u00fcgigkeit unterstehen, sondern lediglich, dass sie nicht mehr an die Meldepflicht und die vom BGMD und von der VMD vorgesehenen strengen Ausgleichsmassnahmen gebunden w\u00e4ren. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass der Status quo, d. h. der mit dem BGMD und der VMD im Rahmen der durch das FZA gew\u00e4hrten Freiz\u00fcgigkeit eingef\u00fchrte Mechanismus, den Notarinnen und Notaren sowie deren Kundinnen und Kunden besseren Schutz bietet als ein Mechanismus zur Anerkennung der Berufsqualifikationen von Notarinnen und Notaren, der an die weniger strikten und unsichereren Bestimmungen gem\u00e4ss der Rechtsprechung des EuGH gebunden ist.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1440547200000)\/","SubmittedBy":"Amherd Viola","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1497571200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|12|44","Category":null,"Modified":"\/Date(1690523125743)\/","SubmissionDate":"\/Date(1434672000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4919,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Recht Allgemein|Besch\u00e4ftigung und Arbeit"}}