{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153873,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153873,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3873","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Grundlagen f\u00fcr einen zeitgem\u00e4ssen postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsschutz. Recht auf Einsicht in Krankenakten von Verstorbenen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Datenschutzgesetz so anzupassen, dass die Angeh\u00f6rigen postmortal einen Zugang zur Krankengeschichte des Angeh\u00f6rigen erhalten, wenn sie dieses Recht laut Erwachsenenschutzgesetz schon wahrgenommen haben.</p>","ReasonText":"<p>Das neue Erwachsenenschutzrecht regelt das Verfahren bei Entscheidungen \u00fcber medizinische Behandlungen bei urteilsunf\u00e4higen Personen. Dazu hat der Gesetzgeber Rechte f\u00fcr Vertreter geschaffen. Die vertretungsberechtigte Person kann neu rechtsg\u00fcltig \u00fcber medizinische Massnahmen bei einem Urteilsunf\u00e4higen entscheiden, wenn sie \u00fcber die medizinische Situation vollst\u00e4ndig informiert ist. </p><p>Der Arzt muss die vertretungsberechtigte Person vollst\u00e4ndig aufkl\u00e4ren. Dem Vertreter steht die volle Entscheidungsbefugnis zu, um im Interesse des Urteilsunf\u00e4higen bei medizinischen Massnahmen zu handeln. Er muss unter Umst\u00e4nden sogar \u00fcber Reanimationsmassnahmen befinden. Der Entscheid des gesetzlichen Vertreters erstreckt sich hinsichtlich Wirkung bis \u00fcber den Tod des Urteilsunf\u00e4higen hinaus. Stirbt dieser, kann sich der Vertreter jedoch nicht auf eine gesetzliche Grundlage st\u00fctzen, um an die Krankenakten zu gelangen. In diesen F\u00e4llen greift der postmortale Pers\u00f6nlichkeitsschutz. Der Arzt ist - mangels postmortaler Einsichtsrechte von gesetzlichen Vertretern - an das Berufsgeheimnis gebunden. </p><p>Teure Beh\u00f6rdenverfahren zur Entbindung vom \u00e4rztlichen Berufsgeheimnis sind dann notwendig, falls der Vertretungsberechtigte an die medizinischen Akten gelangen will. Diese unn\u00f6tigen H\u00fcrden sind f\u00fcr den Vertreter unzumutbar. Das fehlende Einsichtsrecht kann das Misstrauen gegen\u00fcber den Behandelnden erh\u00f6hen und zur Vermutung f\u00fchren, eine Fehlbehandlung sei Ursache f\u00fcr den Tod gewesen.</p><p>Dem Vertretungsberechtigten, welcher die Vertretung auch tats\u00e4chlich wahrgenommen hat, muss deshalb Akteneinsicht nach dem Tod zustehen, ansonsten er einen allf\u00e4lligen Behandlungsfehler nur mit grossem Aufwand abkl\u00e4ren kann. In diesen F\u00e4llen w\u00fcrde der postmortale Pers\u00f6nlichkeitsschutz nicht die Rechte des Verstorbenen sch\u00fctzen, sondern die Interessen der Behandelnden, die sich nach einem Behandlungsfehler sch\u00fctzen wollen. </p><p>Das postmortale Einsichtsrecht w\u00e4re auch f\u00fcr \u00c4rzte ein Vorteil, die sich mit einem ungerechtfertigten Fehlervorwurf konfrontiert sehen. Sie k\u00f6nnten sich dann ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Wehr setzen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Arztgeheimnis gilt grunds\u00e4tzlich umfassend. Die behandelnde \u00c4rztin oder der behandelnde Arzt ist gegen\u00fcber Dritten zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch gegen\u00fcber Ehe- und Lebenspartnern und Angeh\u00f6rigen der Patientin oder des Patienten. Die urteilsf\u00e4hige Patientin oder der urteilsf\u00e4hige Patient kann die \u00c4rztin oder den Arzt vom Arztgeheimnis entbinden. Auch die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde kann - unter Vornahme einer Interessenabw\u00e4gung - eine Entbindung vom Arztgeheimnis verf\u00fcgen.</p><p>Gest\u00fctzt auf die Artikel\u00a0370ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann jede urteilsf\u00e4hige Person eine sogenannte Patientenverf\u00fcgung erstellen und darin festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunf\u00e4higkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann zudem auch eine nat\u00fcrliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunf\u00e4higkeit mit der behandelnden \u00c4rztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Das Gesetz listet in Artikel\u00a0378 ZGB ausserdem weitere Personen auf, die aufgrund ihrer Beziehung zur urteilsunf\u00e4higen Person berechtigt sind, \u00fcber die Durchf\u00fchrung von medizinischen Massnahmen zu entscheiden. Die behandelnde \u00c4rztin oder der behandelnde Arzt hat der Vertreterin oder dem Vertreter dabei einzig diejenigen Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen von Bedeutung sind (Art. 377 Abs. 2 ZGB).</p><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wirken die Geheimhaltungsinteressen der Patientin oder des Patienten \u00fcber den Tod hinaus. Da in der Regel kein expliziter Wille der Patientin oder des Patienten ge\u00e4ussert wird, die behandelnde \u00c4rztin oder den behandelnden Arzt vom Arztgeheimnis zu entbinden, gilt dieses grunds\u00e4tzlich weiter (Urteil des Bundesgerichtes vom 26. April 1995, publ. in: Semaine Judiciaire 1996, 253ff., Erw. 3.a). Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine mutmassliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten zur Weitergabe bestimmter Informationen an Dritte angenommen werden kann, wobei hier gem\u00e4ss der Rechtsprechung aber grosse Zur\u00fcckhaltung angebracht ist (BGer, a. a. O., Erw. 3.a). Beim Entscheid \u00fcber medizinische Massnahmen zu Lebzeiten einer Patientin oder eines Patienten und bei der Abkl\u00e4rung allf\u00e4lliger Verantwortlichkeiten nach deren Tod handelt es sich um sehr unterschiedliche Situationen: Im ersten Fall ist die Offenlegung \u00fcber die f\u00fcr den Entscheid wesentlichen Umst\u00e4nde durch die \u00c4rztin oder den Arzt vorgesehen, damit ein Entscheid im Interesse der urteilsunf\u00e4higen Person \u00fcberhaupt getroffen werden kann. Die Interessen der urteilsunf\u00e4higen Person werden auf diese Weise am besten gesch\u00fctzt, eine Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall ist aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde der Situation nicht erforderlich. Soll dagegen abgekl\u00e4rt werden, ob ein Behandlungsfehler und eine allf\u00e4llige Verantwortlichkeit vorliegen, dient die Einsicht nicht mehr ausschliesslich den Interessen der verstorbenen Person, und es besteht die Gefahr, dass deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte mit einem pauschalen Akteneinsichtsrecht f\u00fcr bestimmte Drittpersonen verletzt werden. Es erscheint deshalb zum Schutz der Interessen der verstorbenen Person notwendig, dass das ordentliche Verfahren zur Entbindung vom Arztgeheimnis durchlaufen wird und eine f\u00fcr den Einzelfall angemessene L\u00f6sung angeordnet werden kann, beispielsweise eine Einsicht nur in bestimmte Teile der Krankengeschichte oder eine Einsichtnahme durch eine \u00c4rztin oder einen Arzt (so im Urteil des Bundesgerichtes vom 26. April 1995, Sem. Jud. 1996, 253ff., Erw. 3.a sowie im Urteil des Obergerichtes Schaffhausen vom 22. Dezember 1989, ZBl 1990, 364ff., Erw. 5b aa).</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1448409600000)\/","SubmittedBy":"Kessler Margrit","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1496275200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1236|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690523376580)\/","SubmissionDate":"\/Date(1442793600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4920,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Menschenrechte|Gesundheit"}}