{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153917,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153917,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3917","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Crowdfunding. Im Spannungsfeld von wirtschaftlichen Innovationen und Anlegerschutz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Crowdfunding steht f\u00fcr die Finanzierung von Projekten unterschiedlicher Art durch eine Vielzahl an Geldgebern, die in der Regel ohne Beteiligung der etablierten Finanzintermedi\u00e4re \u00fcber Internetplattformen erfolgt.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Welche Arten von Crowdfunding lassen sich unterscheiden? Wie unterscheiden sich diese von bekannten Finanzierungsformen?</p><p>2. Welche Risiken gehen Anleger ein, die sich an Crowdfunding-Projekten beteiligen?</p><p>3. Wie ist das Crowdfunding nach geltendem Recht geregelt?</p><p>4. Sieht der Bundesrat Regulierungsbedarf, damit Crowdfunding als innovative Finanzierungsm\u00f6glichkeit gef\u00f6rdert werden kann und gleichzeitig die Geldgeber angemessen gesch\u00fctzt werden? Besteht beispielsweise die M\u00f6glichkeit von spezifischen Ausnahmen, ohne einen verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Kundenschutz zu vernachl\u00e4ssigen? Wird Crowdfunding in laufenden Regulierungsprojekten adressiert?</p>","ReasonText":"<p>Crowdfunding als neue Art der Finanzierung st\u00f6sst auf immer gr\u00f6ssere Beliebtheit. Auf der einen Seite gr\u00fcnden bereits zahlreiche innovative Gesch\u00e4ftsideen auf dieser Finanzierungsmethode. Auf der anderen Seite sehen immer mehr Private im Crowdfunding eine neue Alternative zur Geldanlage mit den damit einhergehenden Risiken. Die steigende Popularit\u00e4t und die unterschiedlichen Interessen, die beim Crowdfunding zusammentreffen (wirtschaftliche Innovationen und Anlegerschutz), rechtfertigen eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Crowdfunding ist eine alternative Finanzierungsform f\u00fcr unterschiedliche Projekte. Sie erfolgt durch Mobilisierung einer Vielzahl von Geldgebern, welche zum Gesamtbetrag regelm\u00e4ssig nur einen kleinen Anteil beisteuern. Ihre Mobilisierung erfolgt typischerweise \u00fcber Plattformen im Internet. Die Erscheinungsformen des Crowdfundings sind sehr unterschiedlich ausgestaltet und lassen sich grob in vier Kategorien unterteilen:</p><p>a. Crowddonating: Die Geldgeber erwarten weder eine R\u00fcckzahlung noch eine Gegenleistung (Spendermodell). Diese Form des Crowdfundings eignet sich insbesondere f\u00fcr Projekte mit ideellem Zweck.</p><p>b. Crowdsupporting: Die Geldgeber verzichten auf die R\u00fcckerstattung des \u00fcberlassenen Geldbetrages, erhalten jedoch eine Gegenleistung ideeller oder bloss geringer materieller Natur (z. B. Nennung im Abspann des Films oder Premiereneintritt).</p><p>c. Crowdlending: Hier erwarten die Geldgeber sowohl die R\u00fcckerstattung des \u00fcberlassenen Geldes als auch regelm\u00e4ssig eine angemessene Entsch\u00e4digung.</p><p>d. Crowdinvesting: Hier handelt es sich um eine Art der Gesellschaftsfinanzierung. Die Gegenleistung erfolgt in Form von Beteiligungsrechten und gegebenenfalls eine Beteiligung am Erfolg.</p><p>2. Die Anleger beim Crowdlending oder Crowdinvesting riskieren insbesondere, dass die finanzierten Projekte scheitern und ihre monet\u00e4ren Erwartungen (z. B. die R\u00fcckzahlung des \u00fcberlassenen Geldbetrages) nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Die Finanzierung erfolgt typischerweise nicht \u00fcber etablierte und von der Finma beaufsichtigte Finanzinstitute.</p><p>3. Es gibt keine spezifische Regelung des Crowdfundings. Je nach Modell kommen unterschiedliche Normen des Privatrechts sowie des Finanzmarktrechts zur Anwendung.</p><p>Privatrechtlich gelten z. B. beim Crowddonating und beim Crowdsupporting die Regeln zur Schenkung. Beim Crowdlending kann die Finanzierung entweder durch gew\u00f6hnliche Darlehen oder auch mittels Ausgabe von Anleihensobligationen erfolgen. Zu pr\u00fcfen ist ausserdem, ob das Konsumkreditgesetz anwendbar ist, wobei dies nur der Fall ist, wenn ein gewerbsm\u00e4ssiger Kreditgeber ein Darlehen an eine Konsumentin oder einen Konsumenten vergibt. Beim Crowdinvesting sind gesellschaftsrechtliche Vorschriften zu beachten.</p><p>Im Finanzmarktrecht k\u00f6nnen das Bankengesetz (BankG), das Kollektivanlagengesetz, das Geldw\u00e4schereigesetz oder das B\u00f6rsengesetz greifen. Besonders zu beachten ist das bankenrechtliche Verbot, gewerbsm\u00e4ssig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder daf\u00fcr zu werben (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 1 Bst. c BankG). Da r\u00fcckzahlbare Darlehen als Publikumseinlagen gelten und die Gewerbsm\u00e4ssigkeit bereits bei zwanzig Einlagen vermutet wird, k\u00f6nnen sich die Geldnehmer nach den Artikeln 46 und 49 BankG strafbar machen. Fliessen die Gelder der Geldgeber \u00fcber die Konten der Plattformbetreiber, haben diese das Banken- und Geldw\u00e4schereigesetz zu beachten.</p><p>Zu den Rahmenbedingungen des Crowdfundings \u00e4ussert sich auch die im Auftrag des Seco verfasste Studie der Vischer AG vom Dezember 2013 (Diskussionspapier Risikokapital in der Schweiz; online erh\u00e4ltlich) sowie ein Faktenblatt der Finma vom 1. Dezember 2014.</p><p>4. Im Rahmen der laufenden Regulierungsprojekte ist keine eigenst\u00e4ndige Regelung f\u00fcr das Crowdfunding geplant. Das Thema wird jedoch im Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) explizit aufgenommen. Werden etwa im Rahmen des Crowdlendings Anleihensobligationen ausgegeben, die nicht als Effekten ausgestaltet sind, gelten sie als Finanzinstrumente. F\u00fcr diese ist nach Fidleg ein Basisinformationsblatt (BIB) zu erstellen, wenn sie Privatkundinnen und Privatkunden angeboten werden. Das BIB, das in aller K\u00fcrze einen \u00dcberblick \u00fcber ein Finanzinstrument vermitteln soll, ist verst\u00e4ndlich abzufassen und es muss die wesentlichen Informationen zum Finanzinstrument (namentlich die Kosten und Risiken) enthalten. Dies schafft auf einfache Art die n\u00f6tige Transparenz betreffend das f\u00fcr das Crowdfunding typische Verlustrisiko.</p><p>Die im Crowdinvesting f\u00fcr die \u00dcberlassung von Geld angebotenen Beteiligungspapiere (Aktien, Genussscheine oder Partizipationsscheine) sind oft Effekten, f\u00fcr die bei einem \u00f6ffentlichen Angebot grunds\u00e4tzlich ein Prospekt zu ver\u00f6ffentlichen ist. Allerdings wird in der Regel eine der im Fidleg vorgesehenen Ausnahmen greifen. Kein Prospekt ist etwa n\u00f6tig, wenn das Gesamtvolumen einer Emission \u00fcber zw\u00f6lf Monate unter 100 000 bleibt oder die Mittelbeschaffung rein ideellen Zwecken dient.</p><p>Im \u00dcbrigen wird in der Fidleg-Vorlage klargestellt, dass soweit ein Prospekt oder ein BIB erstellt werden muss, die Entgegennahme von Geldern keine Entgegennahme von Publikumseinlagen nach BankG darstellt.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1446595200000)\/","SubmittedBy":"Graber Konrad","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1449532800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690523562447)\/","SubmissionDate":"\/Date(1442966400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4920,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Finanzwesen"}}