{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153931,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153931,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3931","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Patent auf Broccoli. Ein Pr\u00e4zedenzfall f\u00fcr Patente ganzer Pflanzenarten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Welche Bedeutung misst der Bundesrat der Patentierung von Broccoli durch das Europ\u00e4ische Patentamt zu?</p><p>2. Ist diese Patentierung als Pr\u00e4zedenzfall f\u00fcr die Patentierung von ganzen Pflanzenarten zu werten?</p><p>3. Wird durch die Patentierung nicht der Vorbehalt unterwandert, der den Z\u00fcchtern erlaubt, mit zugelassenen Sorten der Konkurrenz weiter zu z\u00fcchten?</p><p>4. Wie setzt sich die Schweiz daf\u00fcr ein, dass der Zugang zu den genetischen Ressourcen unserer Kulturpflanzen erhalten bleibt, zu altem Genbankmaterial und zu neuen Z\u00fcchtungen?</p><p>5. Welche Massnahmen sind notwendig, damit die konventionellen Z\u00fcchtungsmethoden inklusive die Marker gest\u00fctzte Selektion nicht durch Patente eingeschr\u00e4nkt werden?</p><p>6. Ist die Schweiz bereit, sich f\u00fcr das im UPOV-Recht (Internationaler Verband f\u00fcr Pflanzenz\u00fcchtungen) festgeschriebenen Z\u00fcchterprivileg stark zu machen, das sicherstellt, dass mit einer zugelassenen Sorte weitergez\u00fcchtet werden darf und diese auch frei vermarktet werden kann?</p><p>7. Ist die Schweiz bereit, im Rahmen von Freihandelsvertr\u00e4gen den Z\u00fcchtervorbehalt einzufordern und notfalls die bestehenden Flexibilit\u00e4ten der Partnerl\u00e4nder im Sortenschutz und bei Patenten auf Pflanzen einzuschr\u00e4nken?</p>","ReasonText":"<p>Das Europ\u00e4ische Patentamt hat Ende M\u00e4rz 2015 das Patent auf Broccoli bewilligt und alle Einspr\u00fcche von Syngenta und der NGO abgelehnt. Das Patent l\u00f6st in der Z\u00fcchterwelt Entr\u00fcstung aus, weil es als Pr\u00e4zedenzfall zur Patentierung von Pflanzenarten gewertet wird.</p><p>Das 2002 erteilte und in letzter Instanz vom Europ\u00e4ischen Patentamt best\u00e4tigte \"Broccoli-Patent\" der Firma Plant Bioscience bezieht sich auf ein Selektionsverfahren, mit dem der Gehalt eines krebsvorbeugenden Inhaltsstoffs erh\u00f6ht werden kann. Das verwendete Z\u00fcchtungsverfahren umfasst konventionelle Schritte und diagnostische Marker zur Identifizierung der Pflanzen mit hohem Gehalt an Inhaltsstoffen. Diese Marker gest\u00fctzte Selektion, die als rein diagnostisches Mittel eingesetzt wird und das Erbgut nicht ver\u00e4ndert, wurde schon 1920 f\u00fcr die Z\u00fcchtung vorgeschlagen. Sie wird heute in Z\u00fcchtungsunternehmen f\u00fcr verschiedenste Merkmale wie Resistenzen eingesetzt. In der Bioz\u00fcchtung ist diese Methode ebenfalls erlaubt. Es ist unverst\u00e4ndlich, dass diese Anwendung eine Erfindung darstellen soll.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Beim \"Broccoli-Patent\" handelt es sich um ein europ\u00e4isches Patent. Diese Patente werden vom Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) in M\u00fcnchen zentral gepr\u00fcft und sind nach der Registrierung in allen vom Inhaber bezeichneten Vertragsstaaten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (EP\u00dc) so lange gesch\u00fctzt, wie die j\u00e4hrlichen Aufrechterhaltungsgeb\u00fchren bezahlt werden, l\u00e4ngstens aber zwanzig Jahre. Die Schweiz ist EP\u00dc-Vertragsstaat und \u00fcber 90 Prozent der in der Schweiz g\u00fcltigen Patente sind Europ\u00e4ische Patente. Insofern zeigen die Eintragungsentscheide zu europ\u00e4ischen Patenten auch in der Schweiz Wirkungen. Das \"Broccoli-Patent\" ist aber in der Schweiz w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtbezahlung der Jahresgeb\u00fchr erloschen.</p><p>2. Die Patentierung von Pflanzen ist nicht neu. Die Grosse Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes (GBK) hat solche Patente bereits 1999 best\u00e4tigt. Beim \"Broccoli-Patent\" handelt es sich unter diesem Gesichtspunkt um kein Pr\u00e4judiz. Auch nach dem Schweizer Patentgesetz (PatG) sind Patente auf Pflanzen grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Neu beim \"Broccoli-Patent\" ist, dass gem\u00e4ss GBK solche Patente selbst dann erteilt werden, wenn die einzige Herstellungsmethode ein im Wesentlichen biologisches Zuchtverfahren ist. Es wird aber nicht das Verfahren patentiert, sondern dessen Resultat und dieses nur dann, wenn alle Voraussetzungen f\u00fcr ein Patent erf\u00fcllt sind: Der Broccoli muss ein Merkmal aufweisen, das aus einem zielgerichteten Einsatz von Naturkr\u00e4ften und/oder Naturstoffen resultiert, das neu ist und das f\u00fcr die Durchschnittsfachperson im entsprechenden Wissenschaftsbereich nicht naheliegt.</p><p>3. Pflanzensorten sind sowohl nach dem EP\u00dc als auch nach dem PatG in der Schweiz nicht patentierbar, weil f\u00fcr Pflanzensorten der Sortenschutz als Schutzinstrument zur Verf\u00fcgung steht. Die nach dem PatG bestehenden Z\u00fcchter- und Landwirteprivilegien bleiben auch f\u00fcr Europ\u00e4ische Patente unver\u00e4ndert bestehen: Ein Z\u00fcchter darf den Broccoli zum Zweck der Z\u00fcchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer neuen Broccolisorte frei ben\u00fctzen. Und ein Landwirt darf das Erntegut von einmal gekauftem Broccoli-Saatgut im eigenen Betrieb immer wieder verwenden. Daran \u00e4ndert das \"Broccoli-Patent\" nichts. Gesch\u00fctztes Material ist damit weiterhin f\u00fcr Z\u00fcchter zug\u00e4nglich und nutzbar.</p><p>4. Innovation hat in der Landwirtschaft eine grosse Bedeutung f\u00fcr die globale, regionale und lokale Ern\u00e4hrungssicherheit. Der Schutz von Innovation ist demensprechend wichtig. Die Schweiz ist Mitglied des Internationalen Abkommens \u00fcber den Schutz von Pflanzenz\u00fcchtungen (UPOV-\u00dc). Der Zugang zu gesch\u00fctztem genetischem Pflanzenmaterial wird mit dem Z\u00fcchtervorbehalt sowohl im PatG als auch im Sortenschutzgesetz (SoSchG) gew\u00e4hrleistet. Der Bundesrat beobachtet die internationale Entwicklung im Spannungsfeld zwischen Sorten- und Patentschutz genau und wird im Rahmen internationaler Abkommen darauf achten, dass die Ern\u00e4hrungssicherheit als wichtiges, unter anderem in der Agenda 2030 verankertes Ziel der Internationalen Gemeinschaft, geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt wird. Auf internationaler Ebene setzt sich die Schweiz regelm\u00e4ssig und mit Nachdruck f\u00fcr einen m\u00f6glichst einfachen und freien Zugang von pflanzengenetischen Ressourcen f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft zu Zwecken der Forschung, Z\u00fcchtung und Ausbildung ein. So ist sie Partei des Internationalen Vertrages \u00fcber pflanzengenetische Ressourcen f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft der UN Ern\u00e4hrungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO).</p><p>Dieser Vertrag unterh\u00e4lt ein multilaterales System f\u00fcr den erleichterten Zugang und die gerechte und ausgewogene Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Verwendung dieser Pflanzenarten ergeben.</p><p>Dieses multilaterale System gilt f\u00fcr eine Liste ausgew\u00e4hlter und f\u00fcr die globale Ern\u00e4hrungssicherheit wichtiger Pflanzenarten. Broccoli geh\u00f6rt dazu und der Zugang zu Broccoli f\u00fcr Forschung, Z\u00fcchtung und Ausbildung ist im Rahmen dieses Systems erleichtert. So muss der aus diesem System entnommene Broccoli dem System weiterhin zur Verf\u00fcgung gestellt bleiben und es ist verboten, den Broccoli in der dem System entnommenen Form immaterialg\u00fcterrechtlich zu sch\u00fctzen. Hingegen sind Neuentwicklungen sch\u00fctzbar. Falls in einem solchen Fall der Zugang zu dieser Neuentwicklung f\u00fcr weitergehende Z\u00fcchtung eingeschr\u00e4nkt sein sollte (was gem\u00e4ss dem PatG aufgrund des Z\u00fcchterprivilegs nicht der Fall ist), ist der Z\u00fcchter dieser Neuentwicklung verpflichtet, einen finanziellen Beitrag an den zum multilateralen System geh\u00f6renden Fonds zur Vorteilsausgleichung, dem sogenannten Benefit Sharing Fonds, einzubezahlen. Die Regeln dieses multilateralen Systems werden zurzeit revidiert und die Schweiz setzt sich f\u00fcr deren St\u00e4rkung zugunsten des erleichterten Zugangs und der zielgerichteten und fairen Vorteilsausgleichung ein. In diesen Verhandlungen ist sie regelm\u00e4ssig Sprecherin der Region Europa, zu der auch die Europ\u00e4ische Union geh\u00f6rt.</p><p>5. Konventionelle Pflanzenzuchtverfahren k\u00f6nnen nicht patentiert werden (Art. 53 Bst. b EP\u00dc und Art. 2 Abs. 2 Bst. b PatG). Die GBK definiert ein solches \"im Wesentlichen biologisches\" Herstellungsverfahren von Pflanzen folgendermassen: Unterst\u00fctzt ein technischer Schritt lediglich die sexuelle Kreuzung des gesamten Genoms, bleibt der Prozess \"im Wesentlichen biologisch\". F\u00fchrt aber ein im Kreuzungs- bzw. Selektionsverfahren eingesetzter technischer Schritt entweder selber ein Merkmal in die Pflanze ein oder modifiziert dieser Schritt ein solches Merkmal und ist dieses Resultat nicht das Ergebnis der reinen Kreuzung der ausgew\u00e4hlten Pflanzen, so ist das Verfahren patentierbar. Gerade im Zusammenhang mit dem \"Broccoli-Patent\" hat die GBK klar festgehalten, dass das beschriebene, Marker gest\u00fctzte Selektionsverfahren nicht patentierbar ist. Dieses Verfahren wird mit dem \"Broccoli-Patent\" auch nicht patentiert.</p><p>6. Der im UPOV-Recht festgehaltene Z\u00fcchtervorbehalt ist unbestritten und gilt f\u00fcr alle UPOV-Mitglieder bereits heute. Die Schweiz wird sich im Rahmen des UPOV-\u00dc daf\u00fcr einsetzen, dass der Z\u00fcchtervorbehalt auch k\u00fcnftig sichergestellt ist. Ausser f\u00fcr im Wesentlichen abgeleitete Sorten ist auch die Vermarktung von Neuz\u00fcchtungen frei.</p><p>7. F\u00fcr UPOV-Mitglieder gibt es bez\u00fcglich Z\u00fcchtervorbehalt keine Flexibilit\u00e4t, der Vorbehalt muss gem\u00e4ss UPOV-\u00dc zwingend gew\u00e4hrt werden. Das PatG enth\u00e4lt ein im internationalen Vergleich weit gehendes Z\u00fcchterprivileg. Die Schweiz setzt sich daf\u00fcr ein, dass diesem entsprechende Regeln auch in multilaterale Regelwerke \u00fcbernommen werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1447200000000)\/","SubmittedBy":"Munz Martina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1450396800000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|36|55|1211","Category":null,"Modified":"\/Date(1690523461510)\/","SubmissionDate":"\/Date(1442966400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4920,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wissenschaft und Forschung|Landwirtschaft|Zivilrecht"}}