{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153932,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153932,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3932","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Keine Strafmilderung f\u00fcr unter Alkohol- beziehungsweise Drogeneinfluss stehende T\u00e4ter","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Strafgesetzbuch dahingehend abzu\u00e4ndern, dass Alkohol- bzw. Drogeneinfluss von der verminderten Schuldunf\u00e4higkeit auszunehmen sind und damit nicht strafmildernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.</p>","ReasonText":"<p>In der Praxis kommt es oft vor, dass unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss stehende T\u00e4ter Gewaltdelikte ver\u00fcben, aufgrund von Schuldunf\u00e4higkeit bzw. verminderter Schuldf\u00e4higkeit einer Strafe jedoch entgehen oder milder bestraft werden. Zwar best\u00fcnde gem\u00e4ss Artikel\u00a019 Absatz\u00a04 des Strafgesetzbuches die M\u00f6glichkeit, von einem Straferlass bzw. einer Strafmilderung abzusehen, wenn der T\u00e4ter die Schuldunf\u00e4higkeit oder die Verminderung der Schuldf\u00e4higkeit h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen. Doch diese Bestimmung kommt kaum je zur Anwendung, weil die Gerichte viele T\u00e4ter aufgrund ihrer Sucht generell f\u00fcr unf\u00e4hig erkl\u00e4ren, ihre Schuldunf\u00e4higkeit respektive Unzurechnungsf\u00e4higkeit durch einen Drogen- bzw. Alkoholverzicht zu vermeiden. Dies f\u00fchrt in der Praxis dazu, dass gewaltt\u00e4tige Suchtabh\u00e4ngige regelm\u00e4ssig der f\u00fcr ihre Taten vorgesehenen Strafe entgehen. Aus Sicht der Opfer, welche die Konsequenzen dieser Gewaltdelikte am eigenen Leib zu tragen haben, ist diese Situation unhaltbar. Die Gerichte haben im Rahmen des bei jedem einzelnen Delikt vorgesehenen Spielraums der Strafzumessung immer noch die M\u00f6glichkeit, die pers\u00f6nliche Situation des T\u00e4ters zu ber\u00fccksichtigen und entsprechend tiefere Strafen auszuf\u00e4llen. Eine zus\u00e4tzliche Strafmilderung f\u00fcr unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss stehende T\u00e4ter ist nicht angezeigt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) basiert auf dem Schuldprinzip. Jemand wird bestraft, wenn ihm vorgeworfen werden kann, dass er eine Straftat begangen hat, obwohl er f\u00e4hig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gem\u00e4ss dieser Einsicht zu handeln. War diese F\u00e4higkeit nicht vorhanden, so ist der T\u00e4ter nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB); war diese F\u00e4higkeit nur teilweise vorhanden, so wird die Strafe gemildert (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bei schuldunf\u00e4higen oder vermindert schuldf\u00e4higen T\u00e4tern kann das Gericht, auch wenn es keine oder nur eine gemilderte Strafe verh\u00e4ngt, eine Massnahme wie die Suchtbehandlung oder die Verwahrung anordnen (Art. 19 Abs. 3 StGB).</p><p>Die Abh\u00e4ngigkeit von Alkohol oder Bet\u00e4ubungsmitteln f\u00fchrt nicht zwingend zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Schuldf\u00e4higkeit und zu einer Strafmilderung. Vielmehr h\u00e4ngt dies unter anderem davon ab, inwieweit die Einsichts- oder Steuerungsf\u00e4higkeit aufgrund des Alkohol- oder Bet\u00e4ubungsmittelkonsums beeintr\u00e4chtigt war beziehungsweise in welcher Form es zu einer suchtbedingten Einengung des Denk- und Vorstellungsverm\u00f6gens und der sozialen Funktionen gekommen ist.</p><p>Des Weiteren haben die Schuldunf\u00e4higkeit und die verminderte Schuldf\u00e4higkeit nicht zwingend ein Absehen von Strafe oder eine Strafmilderung zur Folge. Mit der Einnahme von Alkohol, Bet\u00e4ubungsmitteln oder Medikamenten k\u00f6nnen diese Zust\u00e4nde n\u00e4mlich auch absichtlich beziehungsweise verschuldet herbeigef\u00fchrt werden. Das StGB sieht daher - wie von der Motion\u00e4rin erw\u00e4hnt - vor, dass die Regelungen \u00fcber die Schuldunf\u00e4higkeit oder die verminderte Schuldf\u00e4higkeit nicht zur Anwendung kommen, wenn der T\u00e4ter den Ausschluss oder die Verminderung der Schuldf\u00e4higkeit vermeiden und die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB; sogenannte actio libera in causa). Die reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur actio libera in causa zeigt, dass diese Regelung nicht toter Buchstabe\u00a0ist.</p><p>Aus der Bef\u00fcrchtung heraus, dass sich bestimmte Taten schuldunf\u00e4higer T\u00e4ter auch nach den Regeln der actio libera in causa nicht erfassen lassen, entstand zudem Artikel\u00a0263 StGB. Er sieht vor, dass jemand strafbar ist, der infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Bet\u00e4ubung unzurechnungsf\u00e4hig ist und in diesem Zustand eine Straftat ver\u00fcbt. Er kommt zum Zug, wenn alle Formen der strafbaren actio libera in causa ausgeschlossen sind.</p><p>Eine \u00c4nderung des StBG im Sinne der Motion ist nicht angezeigt. Das StBG sieht heute ein mehrstufiges System vor, damit auch T\u00e4ter, die unter Alkohol- oder Bet\u00e4ubungsmitteleinfluss handeln, gem\u00e4ss ihrem Verschulden bestraft werden k\u00f6nnen. Es stellt insbesondere sicher, dass T\u00e4ter nur bei unverschuldeter v\u00f6lliger Schuldunf\u00e4higkeit straflos bleiben.</p><p>Die Vergeltung ist zwar auch ein Element der Strafe. Der Wunsch der Opfer nach Vergeltung darf jedoch nicht dazu f\u00fchren, dass grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien missachtet und Massnahmen getroffen werden, die in dieser Situation nicht ad\u00e4quat sind. Jemanden zu bestrafen, dem kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, ist ungerecht und sinnlos. In solchen F\u00e4llen kann das Gericht hingegen eine station\u00e4re Behandlung einer psychischen St\u00f6rung oder eine Verwahrung anordnen. Beide Massnahmen k\u00f6nnen wenn n\u00f6tig lebenslang dauern und tragen in diesem Sinne auch dem S\u00fchnegedanken Rechnung. Schliesslich besteht f\u00fcr das Opfer auch die M\u00f6glichkeit, auf zivilrechtlichem Weg vom T\u00e4ter Schadenersatz oder Genugtuung zu verlangen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1447804800000)\/","SubmittedBy":"Geissb\u00fchler Andrea Martina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1496275200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1216|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690523439303)\/","SubmissionDate":"\/Date(1442966400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4920,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Strafrecht|Gesundheit"}}