{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20153965,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20153965,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.3965","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"B\u00fcrokratie und Widerspr\u00fcche bei der Umsetzung des Bauproduktegesetzes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Seit dem 1. Juli 2015 ist das neue Bauproduktegesetz in Kraft, welches das Parlament 2014 verabschiedet hat. Auch die FDP hat dieser Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung an die europ\u00e4ischen Normen zugestimmt, um den Marktzugang von Schweizer Unternehmen zu erm\u00f6glichen. Doch innerhalb des parlamentarischen Prozesses hatte der Bundesrat explizit versprochen, dass dies nicht mit B\u00fcrokratie f\u00fcr Schweizer Unternehmen verbunden sein wird.</p><p>Nun sind Hersteller von Bauprodukten zum Teil mit widerspr\u00fcchlichen Regeln einerseits f\u00fcr die Verwendung der Bauprodukte und andererseits f\u00fcr das Inverkehrbringen von Bauprodukten konfrontiert. Dies betrifft beispielsweise die Brandschutznormen, welche f\u00fcr die Verwendung gem\u00e4ss kantonalem Recht geregelt sind, nun aber gem\u00e4ss Bundesrecht bei Inverkehrbringen der bundesrechtlichen bzw. europ\u00e4ischen Norm folgen m\u00fcssen.</p><p>Daher wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Ist es richtig, dass selbst ein H\u00e4ndler von Bauprodukten neben der Leistungserkl\u00e4rung gem\u00e4ss den europ\u00e4ischen Normen keine zus\u00e4tzlichen kantonalen Normen betreffend Verwendung mehr auff\u00fchren darf? Falls ja, wie soll der H\u00e4ndler seinen Abnehmern mitteilen, welche Normen bei der Verwendung gem\u00e4ss kantonalen Regeln zu ber\u00fccksichtigen sind?</p><p>2. Ein Produkt in Verkehr bringen zu wollen, welches nicht auf die kantonalen Normen Bezug nimmt und dann nicht verwendet wird, ist kaum sinnvoll. Wie soll ein Unternehmen mit sich allf\u00e4llig noch widersprechenden kantonalen Regeln und Anforderungen und Bundesrecht umgehen?</p><p>3. Wenn sich ein Unternehmen an kantonales Recht gehalten hat f\u00fcr die Verwendung, welches dem Bundesrecht beim Inverkehrbringen widerspricht, wie geht der Bund vor, um den Vorfall zu \u00fcberpr\u00fcfen? Wird darauf geachtet, dem Unternehmen den b\u00fcrokratischen Aufwand so gering wie m\u00f6glich zu halten? Oder wird sogleich ein Markt\u00fcberwachungsverfahren eingeleitet?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. F\u00fcr Bauprodukte des harmonisierten Bereichs - also solche, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind - sind die nach Bundesrecht erforderlichen Unterlagen, insbesondere also eine Leistungserkl\u00e4rung, allf\u00e4llige Sicherheitsinformationen und Gebrauchsanweisungen, sowohl f\u00fcr das Inverkehrbringen als auch f\u00fcr die Verwendung massgebend. Der Hersteller deklariert die aus seiner Sicht erforderlichen Produktleistungen in einer Leistungserkl\u00e4rung. Der Verwender entscheidet dann aufgrund der Leistungserkl\u00e4rung, welches Produkt er ben\u00f6tigt und welches verwendet werden darf, falls es allenfalls kantonale Restriktionen f\u00fcr das ben\u00f6tigte Produkt gibt.</p><p>Die Pflichten der Hersteller und H\u00e4ndler in Bezug auf die zu erbringenden Nachweise sind ausschliesslich in der Bauproduktegesetzgebung geregelt. Es gibt keine zus\u00e4tzliche Nachweispflicht. Es ist jedoch m\u00f6glich, dass ein Hersteller oder ein H\u00e4ndler dem Verwender Informationen \u00fcber die Eignung seines Produkts in Bezug auf die Verwendungsvorschriften in einem spezifischen Bauwerk liefert.</p><p>Bei der Brandschutznorm handelt es sich hingegen um eine kantonale Gesetzgebung zur Verwendung. Die Brandschutznorm und die zugeh\u00f6rigen Brandschutzrichtlinien wurden hinsichtlich der erforderlichen Dokumentation eines Herstellers auf das Bauprodukterecht des Bundes abgestimmt, damit es zu keinen Doppelspurigkeiten kommt. Die Brandschutznorm \u00fcbernimmt die Differenzierung in Produkte des harmonisierten und des nichtharmonisierten Bereichs. Dabei ist auch nach kantonalem Recht nur die Leistungserkl\u00e4rung erforderlich, um nachzuweisen, dass das Bauprodukt die kantonalen Vorschriften zur Verwendung erf\u00fcllt (Art. 14 Abs. 3 der Brandschutznorm).</p><p>2. Ein Hersteller muss nur die Bestimmungen des Bundesrechts einhalten, um sein Produkt in der Schweiz oder in der EU auf den Markt bringen zu d\u00fcrfen. Nicht alle Bauprodukte sind f\u00fcr die Verwendung in jedem Bauwerk (Zweck, Anzahl Stockwerke, Lage usw.) geeignet. Die bauwerksanh\u00e4ngigen Verwendungsregeln sind kantonal geregelt. Es ist nicht sinnvoll, dass auf dem Schweizer Markt nur diejenigen Produkte in Verkehr gebracht werden d\u00fcrfen, die in allen Bauwerken und allen geografischen Kontexten geeignet sind.</p><p>Konflikte kantonaler Verwendungsvorschriften mit den Bundeserlassen \u00fcber Bauprodukte sind dem Bundesrat derzeit nicht bekannt. Wenn f\u00fcr die Verwendung von Bauprodukten kantonale Regelungen erlassen werden, m\u00fcssen die Kantone die harmonisierten Normen ber\u00fccksichtigen, damit keine Widerspr\u00fcche zum Bundesrecht entstehen k\u00f6nnen (Art. 3 Abs. 6 des Bauproduktegesetzes; SR 933.0). F\u00fcr die Verwendung k\u00f6nnen deshalb nur im nichtharmonisierten Bereich zus\u00e4tzliche Nachweise nach kantonalem Recht gefordert werden.</p><p>Es besteht ein st\u00e4ndiger Dialog zwischen dem beim Bund zust\u00e4ndigen Bundesamt f\u00fcr Bauten und Logistik (BBL) und den kantonalen Stellen, die f\u00fcr die Verwendungsvorschriften zust\u00e4ndig sind. Bei Fragen k\u00f6nnen sich die Wirtschaftsakteure bei der Produkteinformationsstelle f\u00fcr das Bauwesen im BBL melden.</p><p>3. Die Markt\u00fcberwachungsbeh\u00f6rde im Bauproduktebereich hat vor allem die Aufgabe, die Sicherheit der Verwender zu sch\u00fctzen. Sie kontrolliert auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob ein Bauprodukt mit den geltenden Vorschriften \u00fcbereinstimmt. Bei Verst\u00f6ssen gegen das Bauproduktegesetz achtet die Beh\u00f6rde in jedem Fall darauf, dass zun\u00e4chst die betroffenen Wirtschaftsakteure eine praxistaugliche L\u00f6sung vorschlagen k\u00f6nnen, die f\u00fcr sie den geringstm\u00f6glichen Aufwand verursacht, zugleich aber den Mangel behebt. Die Markt\u00fcberwachungsbeh\u00f6rde setzt alles daran, die Verfahren pragmatisch und mit m\u00f6glichst geringem Aufwand f\u00fcr die beteiligten Wirtschaftsakteure zu f\u00fchren. Die in der Interpellation vorgebrachten Bef\u00fcrchtungen sind unbegr\u00fcndet.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1448409600000)\/","SubmittedBy":"Schneeberger Daniela","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1450396800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690523797023)\/","SubmissionDate":"\/Date(1443052800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4920,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Raumplanung und Wohnungswesen"}}