{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154027,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20154027,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.4027","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Krankenkassenpr\u00e4mien gem\u00e4ss KVG steuerlich abzugsf\u00e4hig machen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Teilrevision des Steuergesetzes mit folgenden \u00c4nderungen vorzulegen:</p><p>Selbstbezahlte Pr\u00e4mien f\u00fcr die KVG-Grundversicherung sind vom steuerbaren Einkommen abzugsf\u00e4hig. Dabei sollen folgende Abstufungen ber\u00fccksichtigt werden:</p><p>Steuerbares Einkommen:</p><p>- bis 150 000 Schweizerfranken 100 Prozent der Grundkrankenkassenpr\u00e4mie;</p><p>- von 151 000 bis 200 000 Schweizerfranken 75 Prozent der Grundkrankenkassenpr\u00e4mie;</p><p>- von 201 000 bis 250 000 Schweizerfranken 50 Prozent der Grundkrankenkassenpr\u00e4mie;</p><p>- von 251 000 bis 350 000 Schweizerfranken 25 Prozent der Grundkrankenkassenpr\u00e4mie;</p><p>- ab 351 000 Schweizerfranken 10 Prozent der Grundkrankenkassenpr\u00e4mie.</p><p>Im Steuergesetz soll dabei unterschieden werden zwischen Einzelpersonen und Familien. Der Basisselbstbehalt soll so ber\u00fccksichtigt werden, dass die Ausf\u00e4lle des Bundes in einem verkraftbaren Bereich zu liegen kommen. Als Berechnungsbasis k\u00f6nnte ein Selbstbehalt von 1000 Schweizerfranken dienen. Keine Abzugsf\u00e4higkeit ist f\u00fcr die Zusatzversicherungen vorzusehen.</p>","ReasonText":"<p>Auch dieses Jahr sind die Schweizerinnen und Schweizer mit zum Teil happigen Pr\u00e4mienaufschl\u00e4gen in der Grundkrankenkasse von bis zu 5 Prozent konfrontiert, die Pr\u00e4mien sind gegen\u00fcber 2007 um etwa 20 Prozent gestiegen, bei Jugendlichen sogar um etwa 40 Prozent. Das heisst, jede Person oder Familie erleidet einen Reallohnverlust, denn insbesondere in der derzeitig wirtschaftlich schwierigen Phase f\u00fcr die Schweiz schenkt dies doppelt ein f\u00fcr die privaten Budgets der Schweizerinnen und Schweizer. Die Pr\u00e4mienerh\u00f6hungen fressen die kleinen Lohnanpassungen gleich wieder weg. Versicherte mit wenig Einkommen erhalten durch die Kantone finanzielle Beitr\u00e4ge an die Pr\u00e4mien - durch Sozialhilfe, Erg\u00e4nzungsleistungen oder individuelle Pr\u00e4mienverg\u00fcnstigungen. Diese sinken jedoch mit steigendem Einkommen sehr rasch und entfallen ab einem gewissen Einkommen vollst\u00e4ndig.</p><p>Die heutige Situation ist insofern sehr st\u00f6rend, als die Grundversicherung obligatorisch ist und eine Solidargemeinschaft zwischen Kranken und Gesunden begr\u00fcndet, \u00e4hnlich wie die AHV, die eine Solidargemeinschaft zwischen Erwerbst\u00e4tigen und Pensionierten schafft und deren Beitr\u00e4ge auch voll abzugsf\u00e4hig sind.</p><p>Besonders betroffen von den j\u00e4hrlich wiederkehrenden Pr\u00e4mienerh\u00f6hungen ist die Triebfeder der Schweiz, der Mittelstand, mit Folgen f\u00fcr die Wirtschaft und schlussendlich, etwas verz\u00f6gert, auch f\u00fcr die Steuereinnahmen von Bund und Kantonen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das geltende Recht l\u00e4sst selbstbezahlte Krankenversicherungspr\u00e4mien in betragsm\u00e4ssig begrenzter Form zum Abzug zu: Versicherungspr\u00e4mien und Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen k\u00f6nnen bei den kantonalen Einkommenssteuern bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann, abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; SR 642.14). Auf Bundesebene gilt f\u00fcr verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tats\u00e4chlich ungetrennter Ehe leben, ein Maximalbetrag von 3500 Franken und f\u00fcr die \u00fcbrigen Steuerpflichtigen ein Maximalbetrag von 1700 Franken (Art. 33 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 \u00fcber die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11). Diese Abz\u00fcge erh\u00f6hen sich um die H\u00e4lfte f\u00fcr Steuerpflichtige ohne Beitr\u00e4ge an die AHV, die berufliche und die gebundene Vorsorge sowie um 700 Franken f\u00fcr jedes Kind oder jede unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftige Person, f\u00fcr welche die steuerpflichtige Person einen Abzug geltend machen kann (Art. 33 Abs. 1bis DBG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 Bst. a oder b DBG). Zum Ausgleich der kalten Progression wird die H\u00f6he dieser Abz\u00fcge - seit dem 1. Januar 2011 j\u00e4hrlich - angepasst.</p><p>Nach dem objektiven Nettoprinzip sind vom Bruttoeinkommen Aufwendungen, die zur Einkommenserzielung erforderlich oder durch diese veranlasst sind, als Gewinnungskosten abzugsf\u00e4hig; nicht abziehbar sind demgegen\u00fcber Lebenshaltungskosten. Allerdings kann das objektive durch das subjektive Nettoprinzip erg\u00e4nzt werden, das zus\u00e4tzlich den Abzug der unvermeidlichen Lebenshaltungskosten erlaubt. Ein Abzug in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr die g\u00fcnstigste obligatorische Krankenversicherung ist daher nicht grunds\u00e4tzlich abwegig. Da auch Besserverdienende Anspruch auf Freistellung des existenzminimalen Lebensbedarfs haben, stellt dann allerdings die in der Motion geforderte Abstufung des Abzugs nach dem Einkommen einen Fremdk\u00f6rper dar. \u00dcberdies kann es im Einzelfall zu stossenden Ergebnissen f\u00fchren, wenn die Abzugsstufen am steuerbaren Einkommen ankn\u00fcpfen: Zum steuerbaren Einkommen m\u00fcssten die den Pauschalabzug \u00fcbersteigenden Kosten f\u00fcr Liegenschaftsunterhalt, Eink\u00e4ufe in die zweite S\u00e4ule und Beitr\u00e4ge in die S\u00e4ule 3a sowie eventuell steuerfreie Unterst\u00fctzungen aus \u00f6ffentlichen oder privaten Mitteln hinzugerechnet werden, um die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit korrekt zu erfassen.</p><p>Dem Motionstext ist nicht zu entnehmen, ob die Neuregelung nur f\u00fcr die direkte Bundessteuer oder auch im Steuerharmonisierungsgesetz gelten soll und ob der Abzug f\u00fcr die selbstbezahlten Grundversicherungspr\u00e4mien den bisherigen Abzug f\u00fcr Versicherungspr\u00e4mien und Zinsen von Sparkapitalien erg\u00e4nzen oder ganz oder teilweise ersetzen soll. Da beim Bund und bei der Mehrzahl der Kantone die tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr die Grundversicherung f\u00fcr Steuerpflichtige ohne Pr\u00e4mienverbilligung die Obergrenze des geltenden Abzugs \u00fcbersteigen, w\u00e4re bereits mit erheblichen Mindereinnahmen zu rechnen, wenn der neue Abzug den geltenden Abzug abl\u00f6sen w\u00fcrde. In den anderen Umsetzungsvarianten k\u00e4men weitere Mindereinnahmen hinzu. Die Gegenfinanzierung durch Steuererh\u00f6hungen oder Ausgabensenkungen w\u00fcrde dann auch wieder jene Steuerpflichtigen treffen, die mit der Motion entlastet werden sollen. Ausserdem w\u00fcrde sich das Steuersystem verkomplizieren.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1447200000000)\/","SubmittedBy":"Lehmann Markus","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1551830400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24|2446|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690556053500)\/","SubmissionDate":"\/Date(1443139200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4920,"SubmissionLegislativePeriod":49,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen|Steuer|Gesundheit"}}