{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20154091,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20154091,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"15.4091","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Benachteiligung von Fach\u00e4rztinnen und Fach\u00e4rzten f\u00fcr allgemeine innere Medizin mit einem zweiten Facharzttitel. Weshalb hat das BAG geschwiegen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Artikel\u00a041 Absatz\u00a04 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) h\u00e4lt fest: \"Die Versicherten k\u00f6nnen ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschr\u00e4nken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kosteng\u00fcnstigere Versorgung ausw\u00e4hlt.\" Die Versicherer k\u00f6nnen aufgrund dieser Bestimmung Versicherungsprodukte anbieten, die f\u00fcr die Versicherten die Pflicht vorsehen, als Erstes eine Fach\u00e4rztin oder einen Facharzt f\u00fcr allgemeine innere Medizin - auch \"Grundversorgerin oder Grundversorger\" genannt - zu konsultieren. Als Gegenleistung werden ihnen Pr\u00e4mienrabatte gew\u00e4hrt. </p><p>Gest\u00fctzt auf diese Regelung hat eine grosse Krankenkasse viele Jahre lang Fach\u00e4rztinnen und Fach\u00e4rzte f\u00fcr allgemeine innere Medizin mit einem zweiten Facharzttitel, wie beispielsweise f\u00fcr Allergologie, aus der Liste der Grundversorgerinnen und Grundversorger ausgeschlossen.</p><p>In einem Entscheid vom 22. September 2015 kam das Bundesgericht zum Schluss, die Praxis dieser Krankenkasse sei rechtswidrig, denn sie verstosse gegen die Grunds\u00e4tze des Willk\u00fcrverbots sowie der Wirtschaftsfreiheit (Erw\u00e4gung 9). Dieser Entscheid hat die Krankenkasse veranlasst, rund 200 Waadtl\u00e4nder \u00c4rztinnen und \u00c4rzte wieder in die Liste der Grundversorgerinnen und Grundversorger aufzunehmen (\"24 heures\", 14. November 2015). </p><p>Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) hat den Auftrag, die Aufsicht \u00fcber die Krankenversicherung (obligatorische Versicherung) auszu\u00fcben. Das Amt hat die Ausschlusspraxis der betroffenen Krankenkasse jedoch immer toleriert. In seiner Antwort auf die Interpellation Moret 14.3984, \"Ausschluss von \u00c4rztinnen und \u00c4rzten aus der Liste der Grundversorger im Rahmen des Hausarztmodells\", hat der Bundesrat versucht, die Unt\u00e4tigkeit des BAG zu rechtfertigen; er hielt fest: Dieses \"kann als Aufsichtsbeh\u00f6rde bei den Versicherern nur eingreifen, wenn sie gesetzliche Vorgaben verletzen\". </p><p>1. Weshalb hat sich das BAG immer geweigert einzugreifen, obwohl inzwischen erwiesen ist, dass die Krankenkasse mehrere Jahre lang rechtswidrig gehandelt hat? Verf\u00fcgt das BAG \u00fcber das notwendige Fachwissen, um die gesetzlichen Vorschriften richtig auslegen zu k\u00f6nnen? </p><p>2. Ist der Bundesrat der Ansicht, das BAG habe seine Aufsichtspflicht gen\u00fcgend sorgf\u00e4ltig ausge\u00fcbt? </p><p>3. Was f\u00fcr Lehren zieht der Bundesrat im Hinblick auf die Organisation der Krankenkassenaufsicht aus dem Entscheid vom 22. September 2015?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) erlaubt den Versicherten, f\u00fcr die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die f\u00fcr die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei zu w\u00e4hlen. Die Versicherten k\u00f6nnen ihr Wahlrecht aber im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschr\u00e4nken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kosteng\u00fcnstigere Versorgung ausw\u00e4hlt.</p><p>Somit k\u00f6nnen die Versicherer besondere Versicherungsformen mit eingeschr\u00e4nkter Wahl des Leistungserbringers anbieten. Das KVG erm\u00e4chtigt den Bundesrat, diese n\u00e4her zu regeln. Der Bundesrat hat allerdings nur wenige Bestimmungen dazu erlassen (Art. 99 bis 101a der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung, KVV, SR 832.102). Er \u00fcberl\u00e4sst es weitgehend den Versicherern, wie sie diese Versicherungsformen ausgestalten. Dazu regeln sie die Rechte und Pflichten der Versicherten in ihren Versicherungsbedingungen (VB). Die Versicherer k\u00f6nnen die Kriterien, gest\u00fctzt auf welche sie die Leistungserbringer \"im Hinblick auf eine kosteng\u00fcnstigere Versorgung\" f\u00fcr ihre besonderen Versicherungsformen mit eingeschr\u00e4nkter Wahl des Leistungserbringers ausw\u00e4hlen, in ihren VB festhalten.</p><p>Aufgrund dieser rechtlichen Grundlagen bieten die Versicherer unterschiedliche besondere Versicherungsformen mit eingeschr\u00e4nkter Wahl des Leistungserbringers an. Die versicherte Person muss sich zum Beispiel zuerst an einen bestimmten Arzt (oft als Hausarzt bezeichnet) oder an eine Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch \u00c4rztinnen und \u00c4rzte dient, wenden. Die VB mussten der Aufsichtsbeh\u00f6rde bisher nicht zur Genehmigung unterbreitet werden.</p><p>Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) ist wie die Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates davon ausgegangen, dass die Versicherer nicht verpflichtet sind, jede \u00c4rztin und jeden Arzt in ihre besonderen Versicherungsformen mit eingeschr\u00e4nkter Wahl des Leistungserbringers zuzulassen (siehe ihren Bericht vom 13. August 2014 zur parlamentarischen Initiative Feller 13.433, \"Keine Benachteiligung von Fach\u00e4rztinnen und Fach\u00e4rzten f\u00fcr allgemeine innere Medizin mit einem zweiten Facharzttitel\").</p><p>Im angef\u00fchrten Urteil vom 22. September 2015 ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass bei Modellen, bei denen gewisse Kategorien von Leistungserbringern ausgeschlossen werden, der Versicherer nachweisen muss, dass ohne Ausschluss die Kosten h\u00f6her ausfallen w\u00fcrden. Im behandelten Fall erbrachte der Versicherer den Nachweis nicht.</p><p>Im \u00dcbrigen ist auf den 1. Januar 2016 das neue Krankenversicherungsaufsichtsgesetz in Kraft getreten. Es sieht vor, dass die VB einer Bewilligung des BAG bed\u00fcrfen. Somit k\u00f6nnen auch die Auswahlkriterien f\u00fcr die besonderen Versicherungsformen gepr\u00fcft werden. Aufgrund der \u00dcbergangsbestimmung gilt diese Bewilligungspflicht erst ab dem 1. Januar 2018.</p><p>2./3. Das BAG hat die Versicherer auf das Urteil aufmerksam gemacht. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das BAG seine Aufsichtsaufgabe sorgf\u00e4ltig wahrgenommen hat. Er sieht deshalb auch keinen Handlungsbedarf bez\u00fcglich der Organisation der Aufsicht \u00fcber die Krankenversicherer.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1457654400000)\/","SubmittedBy":"Feller Olivier","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1513296000000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690522426553)\/","SubmissionDate":"\/Date(1448841600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5001,"SubmissionLegislativePeriod":50,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}